Teil 3: Förderungen
Kapitel 2: Produktionsförderung
Abschnitt 2: Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme
§ 99 Auszahlung
(1) Für die Auszahlung der Förderhilfen gilt § 86 Absatz 1 entsprechend.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen beabsichtigten Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der nach § 96 Absatz 2 erteilten Auflagen nachweist. 2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-83372