Kapitel 6: Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme
§ 99 Rückzahlung
Der Hersteller ist zur Rückzahlung der nach den § 91 zuerkannten Förderhilfen verpflichtet, wenn
diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der § 96 Absatz 1 nicht entspricht,
er seiner Verpflichtung nach § 98 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,
er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
die nach § 95 Absatz 2 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder
Auszahlungshindernisse nach § 97 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
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CAAAG-38139