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FFG § 99

Teil 3: Förderungen

Kapitel 2: Produktionsförderung

Abschnitt 2: Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme

§ 99 Auszahlung

(1) Für die Auszahlung der Förderhilfen gilt § 86 Absatz 1 entsprechend.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen beabsichtigten Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der nach § 96 Absatz 2 erteilten Auflagen nachweist. 2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-83372