Kapitel 5: Förderung der Filmproduktion
Abschnitt 2: Referenzfilmförderung
Unterabschnitt 4: Verfahren, Art und Höhe der Förderung
§ 90 Rückzahlungspflicht
1Der Hersteller ist zur Rückzahlung der nach § 73 oder § 76 zuerkannten Förderhilfen verpflichtet, wenn
diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der § 84 Absatz 1 nicht entspricht,
er seiner Verpflichtung nach § 89 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,
er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
die nach § 83 Absatz 3 und, soweit dieser auf § 67 verweist, § 83 Absatz 3 in Verbindung mit § 67 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder
Auszahlungshindernisse nach § 88 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
2Wurde die nach § 83 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 zulässige Förderintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
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CAAAG-38139