Kapitel 5: Förderung der Filmproduktion
Abschnitt 2: Referenzfilmförderung
Unterabschnitt 4: Verfahren, Art und Höhe der Förderung
§ 83 Zuerkennung [1]
(1) 1Die Förderhilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den Herstellern der Referenzfilme durch Bescheid zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen haben. 2Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.
(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann der Vorstand nach Maßgabe der Haushaltslage der Filmförderungsanstalt bis zu 70 Prozent des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen.
(3) 1Für den Bescheid über die Zuerkennung der Förderhilfen gilt § 67 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 10 für den Referenzfilm entsprechend. 2Der Bescheid ist zudem mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass für den Fall, dass die Förderhilfe zur Herstellung eines neuen programmfüllenden Films verwendet wird, der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 sowie den Voraussetzungen des § 67 Absatz 2 bis 12 entspricht. 3Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 67 Absatz 2 bis 12 bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
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CAAAG-38139
1Anm. d. Red.: § 83 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3019) mit Wirkung v. .