Kapitel 5: Förderung der Filmproduktion
Abschnitt 2: Referenzfilmförderung
Unterabschnitt 4: Verfahren, Art und Höhe der Förderung
§ 82 Antrag
(1) 1Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt. 2Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1. 3§ 66 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 74 Absatz 1 Satz 1, § 75 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Satz 1 zu stellen. 2Er wird bei der Zuerkennung nach § 83 nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde. 3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.
(3) 1Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 erfüllt. 2Sofern Mittel zur Kapitalaufstockung verwendet werden sollen, muss die antragstellende Person dem Antrag nachprüfbare Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand ihres Unternehmens beifügen.
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CAAAG-38139