Teil 3: Förderungen
Kapitel 2: Produktionsförderung
Abschnitt 1: Produktionsförderung für programmfüllende Filme
Unterabschnitt 3: Anforderungen an den mit Referenzmitteln herzustellenden Film
§ 79 Besondere Anforderung an die Verwendung für internationale Koproduktionen
Handelt es sich bei dem Referenzfilm um eine internationale Koproduktion nach § 42, bei der die Beteiligung des Herstellers weniger als 50 Prozent betragen hat, so darf die hierfür zuerkannte Förderhilfe nur für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films verwendet werden, an dem die Beteiligung des Herstellers mindestens 50 Prozent beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Koproduzenten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-83372