FFG § 79

Kapitel 5: Förderung der Filmproduktion

Abschnitt 2: Referenzfilmförderung

Unterabschnitt 3: Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat [1]

§ 79 Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat [2]

1Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Referenzfilmförderung nach § 73 Absatz 1 und § 76 Absatz 1 jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat einbezogen werden. 2Dabei ist jeweils nur die im Inland erreichte Besucherzahl maßgebend. 3Die Erfolge bei Festivals und Preisen werden nicht berücksichtigt.

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CAAAG-38139

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3019) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 79 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3019) mit Wirkung v. .