FFG § 72
Teil 3: Förderungen
Kapitel 2: Produktionsförderung
Abschnitt 1: Produktionsförderung für programmfüllende Filme
Unterabschnitt 1: Zuerkennung
§ 72 Antragsfrist
1Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 62 und § 64 Absatz 4 zu stellen. 2Nach Ablauf des 1. März gestellte Anträge werden bei der Zuerkennung nach § 73 für das jeweilige Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt. 3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.
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RAAAJ-83372