Suchen
FFG § 72

Teil 3: Förderungen

Kapitel 2: Produktionsförderung

Abschnitt 1: Produktionsförderung für programmfüllende Filme

Unterabschnitt 1: Zuerkennung

§ 72 Antragsfrist

1Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 62 und § 64 Absatz 4 zu stellen. 2Nach Ablauf des 1. März gestellte Anträge werden bei der Zuerkennung nach § 73 für das jeweilige Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt. 3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-83372