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FFG § 63

Teil 3: Förderungen

Kapitel 2: Produktionsförderung

Abschnitt 1: Produktionsförderung für programmfüllende Filme

Unterabschnitt 1: Zuerkennung

§ 63 Punktwertung bei Talent-, Kinder- und Dokumentarfilmen

(1) Handelt es sich bei einem programmfüllenden Film um einen Talent-, einen Kinder- oder einen Dokumentarfilm, der nach Maßgabe des § 62 mindestens 10.000, aber weniger als 25.000 Referenzpunkte erreicht hat, wird dieser mit 25.000 Punkten bewertet.

(2) Die Filmförderungsanstalt bestimmt durch Richtlinie gemäß § 11, was ein Talentfilm im Sinne des Absatzes 1 ist.

(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 abweichende Bestimmungen zu Absatz 1, insbesondere zur Höhe der jeweiligen Referenzpunktzahl, zulassen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-83372