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FFG § 53

Teil 3: Förderungen

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 3: Weitere Bestimmungen

§ 53 Abtretung und Verpfändung

(1) Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Fördermitteln sind zum Zweck der Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.

(2) Darüber hinaus ist die Übertragung von Ansprüchen auf Förderung nur zulässig, wenn ein berechtigter Grund für die Übertragung vorliegt und der Förderzweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-83372