FFG § 48

Kapitel 4: Förderung – Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 2: Allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 48 Herstellung der Kopien [1]

Förderhilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die Kopien, die für die Auswertung im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem gleichgestellten Staat bestimmt sind, in einem dieser Staaten hergestellt werden, es sei denn, dass hierfür die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

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CAAAG-38139

1Anm. d. Red.: § 48 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3019) mit Wirkung v. .