Teil 3: Förderungen
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1: Förderbestimmungen
§ 47 Beihilfeintensität; Unionsrechtskonformität
(1) 1Förderhilfen nach diesem Gesetz dürfen die jeweils zulässige Beihilfehöchstintensität von Förderhilfen gemäß Artikel 53 Absatz 6 bis 9, Artikel 54 Absatz 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl L 187 vom , S. 1; L 283 vom , S. 65) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten. 2Bei der Kumulierung von staatlichen Beihilfen ist Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.
(2) Bei Änderung oder Ersetzung der Freistellungsbestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnung kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 die zur Sicherstellung der Unionsrechtskonformität erforderlichen Anpassungen an die dann geltenden Regelungen vornehmen.
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RAAAJ-83372