FFG § 45
Teil 3: Förderungen
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1: Förderbestimmungen
§ 45 Nicht förderfähige Filme
Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben sind nicht förderfähig, wenn sie verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten, einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen.
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RAAAJ-83372