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FFG § 45

Teil 3: Förderungen

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1: Förderbestimmungen

§ 45 Nicht förderfähige Filme

Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben sind nicht förderfähig, wenn sie verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten, einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen.

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RAAAJ-83372