Suchen
FFG § 36

Teil 1: Aufbau und Organisation der Filmförderungsanstalt

Kapitel 3: Satzung, Haushalt, Aufsicht

§ 36 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen

(1) 1Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Filmförderungsanstalt gilt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, § 59 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. 2§ 59 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

(2) 1Die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. 2Abweichend von Satz 1 kann in der Satzung geregelt werden, dass der Vorstand Ansprüche von nicht erheblicher finanzieller Bedeutung niederschlagen kann.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-83372