Kapitel 3: Satzung, Haushalt, Aufsicht
§ 34 Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Der Wirtschaftsplan ist sparsam und wirtschaftlich auszuführen.
(2) 1Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. 2Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn
die Filmförderungsanstalt zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Ausgaben der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Filmförderungsanstalt dienen und
für die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt.
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CAAAG-38139