Kapitel 2: Organe, Förderkommissionen
Abschnitt 5: Förderkommissionen
§ 23 Bestellung der Mitglieder der Kommission für Kinoförderung [1]
(1) 1Die im Verwaltungsrat vertretenen Verbände der Kinowirtschaft schlagen insgesamt mindestens zehn Personen für die Besetzung der Kommission für Kinoförderung vor. 2Ein Verband muss jeweils genauso viele Frauen wie Männer vorschlagen. 3Ist die Anzahl der vorgeschlagenen Personen ungerade, darf das Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern jeweils nur eine Person betragen.
(2) 1Die nach Absatz 1 vorgeschlagenen Personen müssen über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung in der Kinowirtschaft mit kaufmännischer Verantwortung verfügen und auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein. 2Näheres zur erforderlichen Expertise der vorgeschlagenen Personen regelt die Satzung.
(3) Aus den nach Absatz 1 vorgeschlagenen Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit relativer Mehrheit drei Personen zu ordentlichen Mitgliedern der Kommission für Kinoförderung und drei Personen zu deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern für den Zeitraum von drei Jahren (Amtszeit).
(4) Unter den nach Absatz 3 gewählten ordentlichen Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern müssen jeweils mindestens eine Frau und mindestens ein Mann sein.
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CAAAG-38139
1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3019) mit Wirkung v. .