FFG § 157

Kapitel 11: Finanzierung, Verwendung der Mittel

Abschnitt 1: Finanzierung

Unterabschnitt 3: Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

§ 157 Medialeistungen

1Die Fernsehveranstalter können bis zu 40 Prozent ihrer Abgaben nach den §§ 154, 155 und 156 Absatz 1 und 2 in Form von Werbezeiten für Kinofilme (Medialeistungen) erbringen. 2Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um die Hälfte überschreiten.

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CAAAG-38139