Kapitel 11: Finanzierung, Verwendung der Mittel
Abschnitt 1: Finanzierung
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 149 Fälligkeit [1]
(1) Die Filmabgabe der Kinos, der Videoprogrammanbieter und der Anbieter von Videoabrufdiensten nach den §§ 151 bis 153 ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die Filmförderungsanstalt zu zahlen.
(2) Die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 154 bis 156a ist halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres an die Filmförderungsanstalt zu zahlen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAG-38139
1Anm. d. Red.: § 149 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3019) mit Wirkung v. .