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FFG § 145

Teil 5: Auskunftspflichten und Datenverwendung

§ 145 Zeitpunkt und Form der Meldepflicht

(1) 1Die Auskünfte der Kinos und der Videowirtschaft nach § 144 Absatz 2 Nummer 5 bis 10 sind monatlich, jeweils bis zum Ablauf des Zehnten des darauffolgenden Monats, nach Auswertungsart getrennt kostenfrei zu erteilen. 2Die Auskünfte der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach § 144 Absatz 2 Nummer 5, 11 und 12 sind jährlich bis zum Ablauf des 31. Juli des Folgejahres zu erteilen. 3Die Auskünfte über die Erlöse nach § 144 Absatz 3 Satz 2 sind halbjährlich, jeweils für die erste Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats August desselben Kalenderjahres und für die zweite Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres, zu erteilen.

(2) 1Die Auskünfte nach Absatz 1 sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen. 2Die Auskünfte der Kinos, die über elektronische Kassensysteme verfügen, sind abweichend von Satz 1 elektronisch zu erteilen.

(3) Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung aufgrund und nach Maßgabe der Anforderung der Filmförderungsanstalt oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-83372