FFG § 137
Kapitel 9: Kinoförderung
Abschnitt 1: Kinoprojektförderung
§ 137 Auswahl von Projekten
1Können nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Kommission für Kinoförderung die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. 2Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie fest, welche Kriterien bei der Auswahl der Vorhaben zu berücksichtigen sind.
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CAAAG-38139