Teil 4: Finanzierung, Verwendung der Mittel
Abschnitt 1: Finanzierung
Unterabschnitt 3: Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
§ 136 Medialeistungen
(1) 1Die Fernsehveranstalter und Videoabrufdienste können bis zu 15 Prozent ihrer Abgaben nach den §§ 130, 132 bis 134 Absatz 1 und 2 in Form von Werbezeiten für Kinofilme (Medialeistungen) erbringen. 2Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um die Hälfte überschreiten.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt vergibt die Medialeistungen nach Absatz 1. 2Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.
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RAAAJ-83372