FFG § 132
Kapitel 8: Förderung des Absatzes
Abschnitt 2: Referenzförderung für Verleihunternehmen
§ 132 Begonnene Maßnahmen
1Werden die Förderhilfen für den Verleih eines neuen Films nach § 130 Absatz 1 und 2 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach § 128 Absatz 2 begonnen wurde. 3Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.
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CAAAG-38139