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FFG § 124

Teil 4: Finanzierung, Verwendung der Mittel

Abschnitt 1: Finanzierung

§ 124 Erhebung der Filmabgabe

1Die Filmabgabe wird durch Bescheid erhoben. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Erhebung der Filmabgabe haben keine aufschiebende Wirkung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-83372