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FFG § 123

Teil 4: Finanzierung, Verwendung der Mittel

Abschnitt 1: Finanzierung

§ 123 Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander

Erfüllt ein Abgabeschuldner mehrere Abgabetatbestände, so bestehen die Abgabepflichten nebeneinander.

Fundstelle(n):
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RAAAJ-83372