Kapitel 8: Förderung des Absatzes
Abschnitt 1: Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft
§ 123 Auszahlung
(1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in bis zu zwei Raten an die antragstellende Person.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie der Auflagen nach § 122 nachweist. 2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist.
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CAAAG-38139