FFG § 123
Teil 4: Finanzierung, Verwendung der Mittel
Abschnitt 1: Finanzierung
§ 123 Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander
Erfüllt ein Abgabeschuldner mehrere Abgabetatbestände, so bestehen die Abgabepflichten nebeneinander.
Fundstelle(n):
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RAAAJ-83372