Kapitel 2: Organe, Förderkommissionen
Abschnitt 3: Präsidium
§ 12 Vorsitz, Zusammensetzung, Amtszeit, Geschäftsordnung [1]
(1) Das Präsidium besteht aus zehn Mitgliedern.
(2) 1Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats. 2Das Präsidium besteht weiter aus den folgenden Mitgliedern:
einem vom Deutschen Bundestag benannten Mitglied des Verwaltungsrats,
einem von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannten Mitglied des Verwaltungsrats,
je einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrats, das benannt worden ist
von den Verbänden der Filmhersteller,
von den Verbänden der Filmverleiher,
von den Verbänden der Kinos,
von den Verbänden der Videowirtschaft,
von den Verbänden der privaten Fernsehveranstalter und
von den Verbänden der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter,
einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied aus dem Kreis der von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem Bundesverband Regie e. V., der AG Kurzfilm e. V. und dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V. für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen und Vertreter auf gemeinsamen Vorschlag dieser Organisationen.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 muss eine Frau benannt werden. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 sind die Mitglieder so zu wählen, dass eine geschlechtergerechte Besetzung des Präsidiums gewährleistet ist. 3Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.
(4) Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat benannt oder gewählt.
(5) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) 1Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAG-38139
1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3019) mit Wirkung v. .