FFG § 119

Kapitel 8: Förderung des Absatzes

Abschnitt 1: Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft

§ 119 Auswahl von Vorhaben

1Können nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung die ihr am besten erscheinenden Vorhaben im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus. 2Bei der Entscheidung über die Auswahl der zu fördernden Vorhaben können insbesondere die Höhe der bei anderen nach diesem Gesetz geförderten Vorhaben geleisteten Tilgungen der antragstellenden Person sowie die relative Wirtschaftlichkeit des Vorhabens berücksichtigt werden.

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CAAAG-38139