Kapitel 8: Förderung des Absatzes
Abschnitt 1: Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft
§ 118 Art und Höhe
(1) 1Die Förderhilfen werden als bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren gewährt. 2Die Auswertung des Films kann als Gesamtmaßnahme mit Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 bis 3 gefördert werden. 3Dabei kann die antragstellende Person die nach § 116 Absatz 1 Nummer 1 oder § 117 Nummer 1 gewährten Förderhilfen wahlweise zur Deckung von Vorkosten nach § 116 Absatz 1 Nummer 1 oder zur Deckung von Herausbringungskosten nach § 117 Nummer 1 bis zur Höhe der jeweils geltenden Höchstbeträge nach Absatz 2 Satz 1 verwenden.
(2) 1Die Höchstbeträge der Darlehen betragen 600 000 Euro bei der Verwendung der Förderhilfen nach § 116 Absatz 1 Nummer 1 und § 117 Nummer 1 und 2 sowie 150 000 Euro bei der Verwendung nach § 116 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Für Maßnahmen nach § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Nummer 5 und 6 betragen die Höchstbeträge der Darlehen 300 000 Euro. 3Bei Förderhilfen für Gesamtmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 betragen die Höchstbeträge der Darlehen 1 200 000 Euro. 4Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) 1Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung kann für Maßnahmen nach § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 auf Antrag statt eines Darlehens durch Beschluss mit einfacher Mehrheit einen Zuschuss von bis zu 100 000 Euro und durch einstimmigen Beschluss einen Zuschuss von bis zu 300 000 Euro zulassen. 2Soweit gemäß § 121 Absatz 1 Nummer 2 Videotheken für Maßnahmen nach § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 6 förderberechtigt sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Zuschüsse stets nur in Höhe von bis zu 100 000 Euro gewährt werden können.
(4) Förderhilfen nach § 116 Absatz 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 5 werden abweichend von den Absätzen 1 und 2 als Zuschuss bis zu 100 000 Euro gewährt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAG-38139