FFG § 115
Kapitel 8: Förderung des Absatzes
Abschnitt 1: Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft
§ 115 Förderhilfen
Die Filmförderungsanstalt kann Förderhilfen gewähren für
den Verleih im Inland (Verleih) oder den Vertrieb im Ausland (Vertrieb) von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48,
den Absatz von mit Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 bespielten Bildträgern und
den Absatz von Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAG-38139