Kapitel 7: Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung
Abschnitt 2: Förderung der Drehbuchfortentwicklung
§ 112 Auszahlung
(1) 1Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in mehreren Raten ab ihrer Bewilligung nach den zwischen der Filmförderungsanstalt und den antragstellenden Personen im Rahmen eines Entwicklungskonzepts vereinbarten Auszahlungszeitpunkten. 2Die Auszahlung erfolgt an den antragstellenden Hersteller im Sinne des § 109 Absatz 2 Satz 1.
(2) 1Vor Auszahlung jeder Rate haben die antragstellenden Personen den jeweiligen Stand des Drehbuchs der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung vorzulegen. 2Diese entscheidet über die Auszahlung der ausstehenden Raten und die Fortführung der Förderung. 3Der Bewilligungsbescheid kann teilweise widerrufen werden, wenn nach Ansicht der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung auf Grundlage des Drehbuchs kein Film im Sinne des § 107 Absatz 1 Satz 1 zu erwarten ist.
(3) Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
(4) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellenden Personen zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen nachweisen.
Fundstelle(n):
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CAAAG-38139