Kapitel 7: Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung
Abschnitt 1: Drehbuch- und Treatmentförderung
§ 105 Schlussprüfung
(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckgemäß verwendet worden sind, insbesondere, ob das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung im Wesentlichen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht.
(2) 1Die antragstellende Person ist verpflichtet, das Treatment oder die vergleichbare Darstellung nach Ablauf von einem Jahr, das Drehbuch oder die Drehbuchfassung nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Bewilligungsbescheids zur Prüfung vorzulegen. 2Der Vorstand kann die Fristen nach Satz 1 auf Antrag verlängern.
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CAAAG-38139