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Grundlagen - Stand: 27.04.2024

Außenprüfung: Ein Leitfaden

Dirk Beyer

A. Problemanalyse

1 Außenprüfungen finden in Form von Betriebsprüfungen, Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen statt. Spätestens, wenn sich eine Außenprüfung ankündigt, sollte ein Unternehmer organisatorische Maßnahmen treffen, um für die Prüfung gerüstet zu sein. Zunächst sollen hier Hinweise gegeben werden, wie sich ein Unternehmer auf eine Außenprüfung vorbereiten kann. Die Darstellung ersetzt dabei keine Beratung im Einzelfall, sondern gibt eine Übersicht über die Möglichkeiten, die Rechte und Interessen des Unternehmers bereits im Vorfeld möglichst effektiv zu wahren.

Hinweis:

Diesem Beitrag liegen die folgenden Beiträge zugrunde:

I. Empfehlungen zur Vorbereitung auf eine steuerliche Außenprüfung

1. Häufigkeit der Prüfung
a) Unterscheidung nach Größenklassen
2Größenklassen

Wie oft ein Unternehmer geprüft wird, hängt statistisch von der Größe des Unternehmens, der wirtschaftlichen Zuordnung und der Betriebsart ab. Das BMF legt hierzu in regelmäßigen Abständen die Kriterien für die Einordnung in Größenklassen neu fest. Die maßgeblichen Unterscheidungsmerkmale sind dabei die Betriebsart, der Umsatz und der steuerliche Gewinn. Aufgrund dieser Merkmale wird jedes Unternehmen der passenden Größenklasse und damit auch der unterschiedlichen Prüfungshäufigkeit zugeordnet. Die Einteilung erfolgt in drei Größenklassen: Großbetriebe, Mittelbetriebe, Klein- und Kleinstbetriebe. Die Einordnung erfolgt stichtagsbezogen im Dreijahresturnus. Für den 24. Prüfungsturnus ab dem hat das BMF die Abgrenzungsmerkmale gem. § 3 Betriebsprüfungsordnung (BpO) neu festgelegt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betriebsart
Großbetriebe
Mittelbetriebe
Kleinbetriebe
a) Umsatzerlöse
a) Umsatzerlöse
a) Umsatzerlöse
oder
oder
oder
b) steuerlicher Gewinn
b) steuerlicher Gewinn
b) steuerlicher Gewinn
Handelsbetriebe
a) über 14 Mio. €
a) über 8,6 Mio. €
a) über 1,1 Mio €
oder
oder
oder
b) über 800.000 €
b) über 335.000 €
b) über 68.000 €
Fertigungsbetriebe
a) über 12 Mio. €
a) über 5,2 Mio €
a) über 610.000 €
oder
oder
oder
b) über 950.000 €
b) über 300.000 €
b) über 68.000 €
Freie Berufe (FB)
a) über 12 Mio. €
a) über 5,6Mio. €
a) über 990.000 €
oder
oder
oder
b) über 1,4 Mio. €
b) über 700.000 €
b) über 165.000 €
Andere Leistungsbetriebe (AL)
a) über 14 Mio. €
a) über 6,7 MIo. €
a) über 910.000 €
oder
oder
oder
b) über 1,2 Mio. €
b) über 400.000 €
b) über 77.000 €
Kreditinstitute
Aktivvermögen über 175 Mio. € oder steuerlicher Gewinn über 670.000 €
Aktivvermögen über 42 Mio. € oder steuerlicher Gewinn über 230.000 €
Aktivvermögen über 13 Mio. € oder steuerlicher Gewinn über 57.000 €
Versicherungsunternehmen Pensionskassen
Jahresprämien über 36 Mio. €
Jahresprämien über 6 Mio. €
Jahresprämien über 2,2 Mio. €
Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe (LuF)
a) über 6 Mio. €
a) über 2,6 Mio. €
a) über 610.000 €
oder
oder
oder
b) über 475.000 €
b) über 135.000 €
b) über 60.000 €
Verlustgesellschaften (VG)
bei „hohen“ Verlusten oder „hohem“ Vorsteuervolumen; werden als G-Betriebe erfasst
Beteiligungsgesellschaften (BG)
werden als M-Betriebe erfasst
Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)
Summe der positiven Einkünfte über 500.000 €; werden als M-Betriebe erfasst
Bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ)
Summe der Einnahmen über 6 Mio. €; werden als G-Betriebe erfasst

3 Einstweilen frei

4Kleinstbetrieb

Ein Kleinstbetrieb liegt immer dann vor, wenn die für die jeweilige Betriebsart gültigen Schwellen für Kleinbetriebe nicht erreicht sind. Für sonstige Sonderfälle vgl. das .

5Prüfungshäufigkeit

Je größer das Unternehmen ist, desto häufiger wird eine Außenprüfung durchgeführt:

  • Großbetriebe „sollen“ durchgehend geprüft werden (die Finanzverwaltung interpretiert „sollen“ als „müssen“).

  • Mittelbetriebe werden durchschnittlich ca. alle zwölf Jahre geprüft.

  • Bei Klein- und Kleinstbetrieben ist eine Aussage über einen regelmäßigen oder typischen Turnus nicht möglich. Vielmehr wird das Finanzamt eher nach Anlass prüfen, z. B. wenn Steuererklärungen nicht oder nur schleppend abgegeben werden oder die letzte Steuererklärung auffällige Werte enthält. Denkbar ist dies z. B., wenn die Vorsteueranmeldungen laufend Überschüsse ergeben und kein plausibler Grund hierfür erkennbar ist.

6Anlassbezogene Prüfungen

Abgesehen von o. g. üblichen Häufigkeiten können Prüfungen im Einzelfall insbesondere angesetzt werden, wenn ein besonderer Anlass besteht, z. B.

  • das Unternehmen wurde durch einen ehemaligen Arbeitnehmer oder einen Konkurrenten angezeigt;

  • es besteht eine Kontrollmitteilung, die aus der Betriebsprüfung bei einem Geschäftspartner herrührt (z. B. eine Kopie einer hohen Ausgangsrechnung);

  • das Finanzamt führt eine sog. Branchenprüfung durch und das Unternehmen gehört dieser Branche an

b) Typische Prüfungsanlässe

7 Neben den Größenmerkmalen sind für die Auswahl eines Betriebs zur Betriebsprüfung u. a. auch die folgenden typischen Anlässe relevant (nicht abschließend):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Äußere Anlässe
„Verdachtsmomente“ aus vorangegangenen Prüfungen
Sonstige „Verdachtsmomente“
Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung,
Gesellschafterwechsel,
Verträge mit Gesellschaftern,
nach Existenzgründungen oder
Umwandlungsfällen.
Vorangegangene Betriebsprüfung mit hohen Mehrsteuern (Anschlussprüfung),
vorangegangene Umsatzsteuer-Nachschau mit Auffälligkeiten.
Knappe Privatentnahmen zum Lebensunterhalt,
private Grundstückserwerbe/Investitionen bei niedrigen Privatentnahmen,
Teilwertabschreibungen auf Grundstücke, Beteiligungen oder Vorratsvermögen,
nicht plausible Rückstellungen,
niedrige teilfertige Arbeiten bei hohen Kundenanzahlungen,
Kontrollmitteilungen/Selbstanzeigen,
auffälliges Erklärungsverhalten: z. B. wenn Steuererklärungen nicht oder nur schleppend abgegeben werden oder auffällige Werte erklärt werden (z. B. wenn die Vorsteueranmeldungen laufend Überschüsse ergeben und kein plausibler Grund hierfür erkennbar ist),

Dem Finanzamt können Informationen über den Mandanten aufgrund vielfältiger Quellen vorliegen:

  • abgegebene Bilanzen und Steuererklärungen,

  • Informationen aus Außenprüfungen bei Geschäftspartnern (Kontrollmitteilung aus der Betriebsprüfung bei einem Geschäftspartner: z. B. eine Kopie einer hohen Ausgangsrechnung),

  • Informationen im Internet (z. B. manche Unternehmen stellen sich als besonders erfolgreich dar),

  • Mitteilungen von anderen Behörden (z. B. Sozialversicherung) und Gerichten,

  • Handelsregister, Grundbuch, elektronischer Bundesanzeiger, Datenbanken der Finanzverwaltung,

  • Anschwärzungen nach Scheidung, Kündigung und sonstige Streitigkeiten.

Hinweis:

Aufgrund vermehrter Kassen-Nachschauen gem. § 146b Abs. 3 AO wird in Zukunft öfter damit zu rechnen sein, dass aufgrund einer Kassen-Nachschau ein Übergang zu einer Außenprüfung erfolgt. Ein solcher Übergang ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nach dieser FG-Rechtsprechung bestehen jedoch keine hohen Hürden: Werden bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Außenprüfung anzuordnen. Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen.

8-9 Einstweilen frei

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