BMF - IV A 4 - S 1450/17/10001 BStBl 2018 I S. 614

Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem (BStBl 2012 I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Anlage

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Einheitliche Abgrenzungsmerkmale
für den 23. Prüfungsturnus ( )
BETRIEBSART [1]
BETRIEBSMERKMALE
in €
G-Betriebe
M-Betriebe
K-Betriebe
über
Handelsbetriebe
(H)
Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn über
8.600.000
335.000
1.100.000
68.000
210.000
44.000
Fertigungsbetriebe
(F)
Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn über
5.200.000
300.000
610.000
68.000
210.000
44.000
Freie Berufe
(FB)
Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn über
5.600.000
700.000
990.000
165.000
210.000
44.000
Andere Leistungsbetriebe
(AL)
Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn über
6.700.000
400.000
910.000
77.000
210.000
44.000
Kreditinstitute
(K)
Aktivvermögen oder
steuerlicher Gewinn über
175.000.000
670.000
42.000.000
230.000
13.000.000
57.000
Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V)
Jahresprämieneinnahmen über
36.000.000
6.000.000
2.200.000
Unterstützungskassen (U)
 
 
 
alle
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(LuF)
Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn über
1.200.000
185.000
610.000
68.000
210.000
44.000
sonstige Fallart
(soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst)
Erfassungsmerkmale
Erfassung in der Betriebskartei
als Großbetrieb
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und
Bauherrengemeinschaften (BHG)
Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i. S. d. Nrn. 1.2 und 1.3 des (BStBl I S. 404)
alle
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ)
Summe der Einnahmen
über 6.000.000
Fälle mit bedeutenden Einkünften
(bE)
Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4–7 EStG
(keine Saldierung mit negativen Einkünften)
über 500.000

BMF v. - IV A 4 - S 1450/17/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 614
AO-StB 2018 S. 133 Nr. 5
BB 2018 S. 918 Nr. 17
DB 2018 S. 992 Nr. 17
DStR 2018 S. 813 Nr. 16
KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 5
StB 2018 S. 199 Nr. 6
MAAAG-81686

1Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.)