NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 197 Schlusstermin
Literatur
Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Frege/Keller/Riedel, HRP Handbuch zum Insolvenzrecht, 7. Aufl. 2008; Füchsl/Weishäupl, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Leithaus, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Meller-Hannich, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2010; Preß, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Westphal, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 22. Erg. Lfg. 11/2011.
I. Bedeutung des Schlusstermins
1Der Schlusstermin ist die abschließende Gläubigerversammlung. Er findet im Regelinsolvenzverfahren statt, wenn es zu einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger kommt und das Verfahren nach § 200 aufgehoben werden soll.
2Wird das Insolvenzverfahren in anderer Weise beendet, ist zu unterscheiden: Bei Einstellung mangels Masse wird die Gläubigerversammlung nach § 207 Abs. 2 angehört. Soll das Verfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gem. § 211 eingestellt werden, ist entsprechend § 197 der Schlusstermin zu bestimmen. Im Insolvenzplanverfahren findet ein Schlusstermin nicht statt.
3Auch wenn keine verteilungsfähige Masse vorhanden ist, ist der Schlusstermin zur Erörterung der Schlu...