InsO § 197

Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens

Zweiter Abschnitt: Verteilung

§ 197 Schlusstermin [1]

(1) 1Bei der Zustimmung zur Schlussverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. 2 Dieser Termin dient

  1. zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,

  2. zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und

  3. zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.

(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.

(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Fundstelle(n):
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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 197 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3836) mit Wirkung v. .