FamFG § 66

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 5: Rechtsmittel

Unterabschnitt 1: Beschwerde

§ 66 Anschlussbeschwerde [1]

1Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. 2Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 66 i. d. F. des Gesetzes v. 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) mit Wirkung v. 5. 8. 2009.