FamFG § 330

Buch 3: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen

Abschnitt 2: Verfahren in Unterbringungssachen

§ 330 Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme [1]

1Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 soll das Gericht die zuständige Behörde anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 330 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 840) mit Wirkung v. .