FamFG § 158c

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 3: Verfahren in Kindschaftssachen

§ 158c Vergütung; Kosten [1]

(1) 1Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig, erhält er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 350 Euro. 2Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158b Absatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. 3Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen ab.

(2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § 277 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) 1Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. 2§ 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.

Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 158c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 959) mit Wirkung v. .