FamFG § 16

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 16 Fristen

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.

(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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ZAAAD-15579