Allgemeiner Teil
Fünfter Abschnitt: Verjährung
Zweiter Titel: Vollstreckungsverjährung
§ 79a Ruhen [1]
Die Verjährung ruht,
solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
solange dem Verurteilten
Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung bewilligt ist,
solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 79a i. d. F. des Gesetzes v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.