StGB § 78a
Allgemeiner Teil
Fünfter Abschnitt: Verjährung
Erster Titel: Verfolgungsverjährung
§ 78a Beginn
1Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. 2Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062