Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel: Strafen
Nebenstrafe
§ 44 Fahrverbot [1] [2]
(1) 1Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 2Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. 3Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) 1Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. 2Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. 3Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 4In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) 1Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. 2In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) 1Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. 2Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. 3Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 44 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3202) mit Wirkung v. .
2Anm. d.
Red.:Gemäß Art. 1 Gesetz v.
(BGBl 2026 I Nr. 46) i. V. mit Art. 5 wird §
44 mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) Absatz 2
wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der
Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt oder
das Fahrverbot im Inland im Führerschein vermerkt ist, spätestens jedoch einen
Monat nach Eintritt der Rechtskraft.“
bb) Satz 4 wird
durch den folgenden Satz ersetzt:
„In einem ausländischen
Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt wurde, wird das Fahrverbot vermerkt.“
b)
Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„1Ist ein
Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen
Führerschein nach Absatz 2 Satz 4 zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst
von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht.
2In den übrigen Fällen wird die Verbotsfrist ab
dem Tag des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots
gerechnet.“