StGB § 251
Besonderer Teil
Zwanzigster Abschnitt: Raub und Erpressung
§ 251 Raub mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062