StGB § 204

Besonderer Teil

Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse [1]

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.

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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 204 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3618) mit Wirkung v. 9. 11. 2017.