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StGB § 19

Allgemeiner Teil

Zweiter Abschnitt: Die Tat

Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit

§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062

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