StGB § 184g
Besonderer Teil
Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 184g Jugendgefährdende Prostitution [1]
Wer der Prostitution
- in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder 
- in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen, 
in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: Früherer § 184f ist zu neuem § 184g geworden gem. Gesetz v. 21. 1. 2015 (BGBl I S. 10) mit Wirkung v. 27. 1. 2015.