StGB § 152

Besonderer Teil

Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung

§ 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets

Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062