Ermäßigter Steuersatz für die in der Anlage 2 des UStG bezeichneten Gegenstände
Bezug:
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die nach dem ausgeführten Umsätze der in der Anlage 2 des UStG bezeichneten Gegenstände Folgendes:
A. Allgemeine Voraussetzungen der Steuerermäßigung
Steuerbegünstigte Umsätze
1Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in der Anlage 2 abschließend aufgeführten Gegenstände. Nicht in der Anlage 2 aufgeführte Gegenstände sind somit nicht begünstigt. Die Begünstigung ist nicht davon abhängig, welcher Unternehmer (Hersteller, Großhändler, Einzelhändler) den Umsatz ausführt. Bei Lieferungen gemeinnütziger Körperschaften kann jedoch die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 170 UStR). Auf die Umsätze von Land- und Forstwirten, die die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, findet § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG keine Anwendung. Eine Werklieferung ist begünstigt, wenn das fertige Werk als solches ein Gegenstand der Anlage 2 ist. Der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes steht es nicht entgegen, wenn der Gegenstand der Werklieferung mit dem Grund und Boden fest verbunden wird (vgl. aber Tz. 41).
2Sonstige Leistungen einschließlich Werkleistungen (§ 3 Abs. 9 und 10 UStG) sind nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit der Anlage 2 des UStG begünstigt. Dies gilt insbesondere für die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG, Abschnitt 25a UStR). Für sonstige Leistungen kann jedoch eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 bis 10 UStG in Betracht kommen.
3Bei einer einheitlichen Leistung (vgl. Abschnitt 29 UStR), die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente einer sonstigen Leistung enthält, richtet sich die Einstufung als Lieferung oder sonstige Leistung danach, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistungen bestimmen (vgl. Abschnitt 25 UStR). Handelt es sich danach um eine sonstige Leistung, unterliegt diese insgesamt dem allgemeinen Steuersatz. Eine insgesamt dem allgemeinen Steuersatz unterliegende sonstige Leistung liegt auch vor, wenn in der Anlage 2 des UStG aufgeführte Gegenstände als unselbständige Teile in eine sonstige Leistung eingehen (z. B. wenn im Rahmen der sonstigen Leistung eines Seminarveranstalters den Teilnehmern Lehrbücher ohne Berechnung überlassen werden).
Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach dem Zolltarif
4Der Umfang der begünstigten Gegenstände bestimmt sich nach dem Inhalt der einzelnen Warenbegriffe, der durch Verweisung auf die jeweils angegebene Stelle des Zolltarifs (Kapitel, Position oder Unterposition) festgelegt ist. Soweit die Verweisungen in der Anlage 2 vollständige Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des Zolltarifs umfassen, sind alle hierzu gehörenden Erzeugnisse begünstigt. Bei Expositionen (z. B. aus Position …) beschränkt sich die Begünstigung auf die ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse der angegebenen Stelle des Zolltarifs. Die Gegenstände der Anlage 2 sind nicht nur begünstigt, wenn es sich um Erzeugnisse im Sinne des Zolltarifs (= bewegliche Sachen) handelt, sondern auch dann, wenn die Gegenstände gemäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens sind (z. B. Obst auf dem Baum oder Getreide auf dem Halm).
5Für die Einreihung der Waren zu den Kapiteln, Positionen und Unterpositionen des Zolltarifs gelten die „Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur“ (vgl. Allgemeine Vorschriften – AV – in Teil I Titel 1 Abschnitt A des Gemeinsamen Zolltarifs) sowie der Wortlaut der Kapitel, Positionen und Unterpositionen. Außerdem sind die Erläuterungen zum Zolltarif heranzuziehen, die im Elektronischen Zolltarif im Teil Erläuterungen dargestellt sind. Für die Abgrenzung der Gegenstände der Anlage 2 ist der Zolltarif in der im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes geltenden Fassung entscheidend.
6Bestehen Zweifel, ob die beabsichtigte Einfuhr eines bestimmten Gegenstandes unter die Steuerermäßigung fällt, hat der Einführer die Möglichkeit, bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) einzuholen. Wenn derartige Zweifel bei einer beabsichtigten Lieferung oder einem beabsichtigten innergemeinschaftlichen Erwerb bestehen, haben die Lieferer und die Abnehmer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen ZPLA eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z. B. den Finanzämtern) beantragt werden.
7Bei der Erteilung von uvZTA durch die ZPLA ist folgendes Verfahren einzuhalten:
Geht ein Antrag bei einer nicht für die Erteilung der uvZTA zuständigen Dienststelle ein, ist der Antrag unverzüglich an die zuständige ZPLA abzugeben. Dem Antragsteller ist die Abgabe mitzuteilen.
Nach der Anlage 2 des UStG können ermäßigte Umsatzsteuersätze Erzeugnisse eines ganzen Kapitels (z. B. Kapitel 2), einer Position (z. B. Position 0105), einer Unterposition des Harmonisierten Systems – HS – (z. B. Unterposition 2836 10) oder einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur – KN – (z. B. 3302 1000) betreffen. Zur Vermeidung unnötigen Untersuchungs- und Kostenaufwands braucht die vollständige Unterposition nur dann ermittelt zu werden, wenn dies zur Bestimmung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes im Hinblick auf die Fassung der Anlage 2 des UStG erforderlich ist. In den übrigen Fällen ist z. B. die Ermittlung des Kapitels bzw. der vierstelligen Position oder der sechsstelligen Unterposition ausreichend.
Die die uvZTA erteilende ZPLA hat in die unverbindliche Auskunft einen Hinweis auf den zutreffenden Umsatzsteuersatz aufzunehmen. Auf den unverbindlichen Charakter dieser Aussage ist ebenfalls ausdrücklich hinzuweisen.
Je eine Ausfertigung der uvZTA ist an das für den Antragsteller zuständige Finanzamt und an die für den Antragsteller zuständige Oberfinanzdirektion – Umsatzsteuer-Referat – bzw. an die oberste Finanzbehörde des betreffenden Landes unmittelbar zu übersenden.
Eine papiermäßige Sammlung ist aufgrund der Aufnahme von uvZTA in das DV-System ZEUS nicht erforderlich.
In den Fällen der Absätze 19 und 20 der Dienstvorschrift betreffend verbindliche Zolltarif- und Ursprungsauskünfte (ZT 04 15) unterrichtet die ZPLA, die die uvZTA erteilt hat, den Empfänger der uvZTA durch Übersendung eines schriftlichen Hinweises darüber, dass die uvZTA wegen einer Änderung der Einreihung nicht mehr zutrifft; dies gilt nicht, wenn die Änderung der Rechtslage allgemein bekannt gemacht wird. Je eine Ausfertigung des Schreibens erhalten das für den Empfänger zuständige Finanzamt und die für den Empfänger zuständige Oberfinanzdirektion – Umsatzsteuer-Referat – bzw. die oberste Finanzbehörde des betreffenden Landes. Die Änderung der Einreihung kann dazu führen, dass auf einen bisher begünstigten Gegenstand nunmehr der allgemeine Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. In diesen Fällen ist es nicht zu beanstanden, wenn der allgemeine Steuersatz erst auf Umsätze angewendet wird, die nach der Erteilung der vorbezeichneten schriftlichen Benachrichtigung ausgeführt werden.
8Die Zuständigkeit für die Erteilung von uvZTA ist wie folgt festgelegt worden (Stand: ):
OFD Cottbus – ZPLA Berlin – über Waren der Kapitel 10, 11, 20, 22, der Positionen 2301, 2302 und 2307 bis 2309 und der Kapitel 86 bis 92, 94 bis 97 Zolltarif (entspricht den Nummern 13 bis 17, 32, 34 bis 36, 37, 51 bis 54 der Anlage 2 des UStG).
OFD Koblenz – ZPLA Frankfurt am Main – über Waren der Kapitel 25, 32, 34 bis 37 (ohne Positionen 3505 und 3506), 41 bis 43 und 50 bis 70 Zolltarif (entspricht den Nummern 39 und 47 der Anlage 2 des UStG).
OFD Hamburg – ZPLA – über Waren der Kapitel 2, 3, 5, 9, 12 bis 16, 18, 23 (ohne Positionen 2301, 2302 und 2307 bis 2309), der Kapitel 24, 27, der Positionen 3505 und 3506, der Kapitel 38 bis 40, 45 und 46 Zolltarif (entspricht den Nummern 2, 3, 5, 12, 18 bis 28, 30, 37 und 41 der Anlage 2 des UStG).
OFD Köln – ZPLA – über Waren der Kapitel 17, 26, 28 bis 31, 33, 47 bis 49, 71 bis 83 und 93 Zolltarif (entspricht den Nummern 29, 40 bis 46 und 49 der Anlage 2 des UStG).
OFD Nürnberg – ZPLA München – über Waren der Kapitel 1, 4, 6 bis 8, 19, 21, 44, 84 und 85 Zolltarif (entspricht den Nummern 1, 4, 6 bis 11, 31, 33 und 48 der Anlage 2 des UStG).
Anträge und Anfragen sind an folgende Anschriften zu richten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ZPLA
Berlin Grellstraße 18/24 10409 Berlin | ZPLA Hamburg Baumacker 3 22523 Hamburg |
ZPLA
München Landsberger Straße 122 80339 München | ZPLA Frankfurt am
Main Gutleutstraße 185 60327 Frankfurt am Main |
ZPLA Köln Merianstraße 110 50765 Köln |
Für Anträge auf uvZTA kann das anliegende Vordruckmuster (Anlage 2) für tatsächlich beabsichtigte Ein- oder Ausfuhren „0307 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft“ entsprechend verwendet werden, wenn in der Bezeichnung des Antrags das Wort „verbindlichen” durch das Wort „unverbindlichen“ ersetzt wird.
Umfang der Steuerermäßigung
9Die Steuerermäßigung umfasst auch die unselbständigen Nebenleistungen. Dazu gehören insbesondere das Verpacken, Befördern und Versenden der begünstigten Gegenstände durch den liefernden Unternehmer. Die Steuermäßigung erstreckt sich auch auf Nebenleistungen, die in der Überlassung eines Gegenstandes bestehen, selbst wenn dieser in der Anlage 2 nicht aufgeführt ist.
10Ob Verpackungen (innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln, Behältern, Planen, Lademitteln und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs) Gegenstand einer Nebenleistung sind, ist nach den umsatzsteuerlichen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden. Diese decken sich jedoch so weitgehend mit der zolltarifrechtlichen Behandlung von Verpackungen, dass bei der Umsatzsteuer entsprechend der zolltariflichen Beurteilung verfahren werden kann. Eine Nebenleistung ist hiernach anzunehmen, wenn die Verpackung
als Umschließung für die in ihr verpackten Waren üblich ist
oder
unabhängig von ihrer Verwendung als Verpackung keinen dauernden selbständigen Gebrauchswert hat.
Ob der Gebrauchswert geringfügig ist oder nicht, ist ohne Bedeutung.
11Fehlt es an den Voraussetzungen für die Anerkennung als Nebenleistung, gilt für die Einreihung und die entsprechende umsatzsteuerliche Behandlung Folgendes:
Zolltarifrechtlich ist zwischen Waren aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3b 1. Alternative und „Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ im Sinne der AV 3b 2. Alternative zu unterscheiden.
12Als Waren aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen gelten Waren, die praktisch zu einem untrennbaren Ganzen verbunden sind. Dies ist z. B. bei hohlen Schokoladeneiern der Fall, die eine Kunststoffkapsel mit Kleinspielzeug enthalten. Die Einreihung richtet sich somit im vorliegenden Fall nach dem Bestandteil der Schokolade. Die Umsätze der so einzureihenden Erzeugnisse unterliegen damit insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.
13„Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ im Sinne der AV 3b 2. Alternative sind dagegen solche Zusammenstellungen, die
aus mindestens zwei verschiedenen Waren bestehen, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen,
aus Waren bestehen, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind und
so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen (z. B. in Schachteln, Kästchen, Klarsichtpackungen oder auf Unterlagen).
Derartige Waren werden ebenfalls nach ihrem charakterbestimmenden Bestandteil eingereiht.
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei Warensortimenten bestehend aus Lebensmitteln (insbesondere Süßigkeiten) und sog. „Non-Food-Artikeln“ (insbesondere Spielzeug) nicht um „Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ im Sinne der AV 3b handelt, da diese Zusammenstellungen nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt werden.
14Falls die Voraussetzungen für die Einreihung nach der AV 3b nicht vorliegen, sind die aus verschiedenen Waren bestehenden Zusammenstellungen getrennt einzureihen.
Dies führt dazu, dass z. B. bei Zusammenstellungen von Süßigkeiten und Spielzeug auf den Süßigkeitsanteil des Entgelts der ermäßigte und auf den Spielzeuganteil des Entgelts der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist. Hierunter fallen z. B. Süßigkeiten und Spielzeug, die gemeinsam in einer Kunststoffkugel verpackt sind. Auch Spielzeug, Kuscheltiere, Kunststoff-Osterhasen usw., die mit Süßigkeiten zusammen in einem Faltkarton oder einer Klarsichtfolie verpackt sind, gehören hierzu.
B. Erläuterungen zur Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände
15Lebende Tiere, und zwar
Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wildpferde (aus Position 0101),
Maultiere und Maulesel (aus Position 0101),
Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere (aus Position 0102),
Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere (aus Position 0103),
Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere (aus Position 0104),
Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere (aus Position 0104),
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) (Position 0105),
Hauskaninchen (aus Position 0106),
Haustauben (aus Position 0106),
Bienen (aus Position 0106),
ausgebildete Blindenführhunde (aus Position 0106).
(Nr. 1 der Anlage 2)
Begünstigt sind nur die ausdrücklich aufgeführten lebenden Tiere des Kapitels 1 Zolltarif, gleichgültig zu welchen Zwecken sie verwendet werden (z. B. Zucht-, Nutz-, Schlacht- oder Ziertiere). Nicht lebende Tiere werden von Nr. 2 der Anlage 2 erfasst, wenn sie zur menschlichen Ernährung geeignet sind.
16Im Einzelnen sind nach Nr. 1 der Anlage 2 begünstigt:
zu Buchstabe a):
Pferde einschließlich Kleinpferde (Hengste, Wallache, Stuten, Fohlen), auch Reit- und Rennpferde (aus Position 0101), nicht jedoch Wildpferde, z. B. Przewalski-Pferde oder Tarpane (Mongolei) (Position 0101) sowie Zebras und Zebroide (Kreuzung aus Zebrahengst und Pferdestute), obwohl sie zur Familie der Pferde (Equidae) gehören (Position 0106).
Soweit beim Handel, z. B. mit Reitpferden (Springpferden), Vermittlungsleistungen (sonstige Leistungen) erbracht werden, unterliegen diese Leistungen dem allgemeinen Steuersatz (vgl. Tz. 2).
zu Buchstabe b):
Kreuzungen zwischen Eselhengst und Pferdestute (Maultier) sowie zwischen Pferdehengst und Eselstute (Maulesel), nicht jedoch Hausesel und alle anderen Esel (aus Position 0101).
zu Buchstabe c):
Hausrinder (einschließlich der für die Arena halbwild gezüchteten Rassen), Buckelochsen (Zebus) und Wattussirinder, Haus- und Wasserbüffel, nicht jedoch Rinder und Büffel, die nicht Haustiere sind, z. B. asiatische Wildrinder der Gattung Bibos, Moschusochsen und Bisons.
zu Buchstabe d):
alle Arten von Hausschweinen, nicht jedoch Schweine, die nicht Haustiere sind, z. B. Wild-, Warzen-, Pinselohr- und Waldschweine, Celebes-Hirscheber und Pekaris sowie Flusspferde (aus Position 0106), obgleich sie mit den Schweinen nahe verwandt sind.
zu Buchstabe e):
alle Arten von Hausschafen einschließlich der Rassen, die zur Gewinnung von Haaren oder Pelzfellen aufgezogen werden (Boukharaschafe usw.), nicht jedoch Schafe, die nicht Haustiere sind (aus Position 0104), z. B. die verschiedenen Mufflonarten (Dickhornschaf, Mähnenschaf usw.).
zu Buchstabe f):
alle Arten von Hausziegen einschließlich der Rassen, die zur Gewinnung von Haaren oder Pelzfellen aufgezogen werden (z. B. Kaschmir- oder Angoraziegen), nicht jedoch Ziegen, die nicht Haustiere sind, z. B. der Steinbock und die Bezoar-Ziege (aus Position 0104) sowie Moschustiere, Dorkasgazellen und sog. Ziegen-Antilopen, die zwischen Ziegen und Antilopen stehen, z. B. Gämsen (aus Position 0106).
zu Buchstabe g):
die ausdrücklich aufgeführten Geflügelarten sowie deren Küken und Kapaune, auch wenn sie zum Einsetzen in Käfige, Parks oder Wasseranlagen aufgezogen und gehalten werden, nicht jedoch anderes lebendes Geflügel, z. B. Schwäne oder Wildgeflügel (Wildenten, Wildgänse, Rebhühner, Fasane, Wildtruthühner usw.), selbst dann nicht, wenn es als Hausgeflügel gehalten und geschlachtet werden kann (aus Position 0106).
zu Buchstabe h):
alle Arten von Hauskaninchen, gleichgültig, ob sie ihres Fleisches oder Felles wegen (z. B. Angorakaninchen) oder für andere Zwecke (z. B. Kinderspieltiere oder Zuchtkaninchen für Wettbewerbe) aufgezogen werden, nicht jedoch wilde Kaninchen und Hasen (aus Position 0106).
zu Buchstabe i):
alle Haustauben, z. B. Brief-, Zier- oder Hoftauben, nicht jedoch Wildtauben (z. B. Holz-, Ringel-, Hohl-, Felsen-, Glanzfleck-, Turtel- und Lachtauben) (aus Position 0106) sowie andere Tauben, die den Hühnervögeln näher stehen, z. B. Mähnen-, Frucht- und Krontauben sowie Steppenhühner (aus Position 0106).
zu Buchstabe j):
alle Arten von Bienen, auch Haus- und Waldbienen im Schwärm oder in Stöcken, Körben, Kästen oder dergleichen.
zu Buchstabe k):
Hunde, die erfolgreich an einer Spezialausbildung zum Führen blinder Menschen teilgenommen haben, nicht jedoch Haushunde ohne Ausbildung zum Blindenführhund, auch wenn sie an blinde Menschen geliefert werden.
17Nach Nr. 1 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
andere Haustiere (aus Position 0106), z. B. Kanarienvögel, Katzen und Hunde, soweit es sich nicht um ausgebildete Blindenführhunde handelt,
Versuchstiere, wie beispielsweise Mäuse, Ratten und Meerschweinchen (aus Position 0106),
lebende Tiere, die zu einem Zirkus, einer Tierschau oder einem ähnlichen Unternehmen gehören und zusammen mit dem Unternehmen umgesetzt werden (Position 9508).
18Fleisch und genießbare
Schlachtnebenerzeugnisse
(Kapitel 2)
(Nr. 2 der
Anlage 2)
Begünstigt sind alle Erzeugnisse des Kapitels 2 Zolltarif. Zu den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 gehören nur genießbares Fleisch (ganze Tierkörper, Hälften, Viertel, Stücke usw., auch mit anhaftenden inneren Organen oder Fett) sowie genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Tieren aller Art mit Ausnahme von Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren aus Kapitel 3 Zolltarif. Erzeugnisse der Position 0209 (Schweinespeck usw.) gehören auch dann zu Kapitel 2 Zolltarif, wenn sie nur technisch verwendbar sind. Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse sind genießbar, soweit sie zur menschlichen Ernährung geeignet sind. Sind sie dazu geeignet, so ist es gleichgültig, ob sie tatsächlich zur menschlichen Ernährung oder zu anderen Zwecken (z. B. zu technischen Zwecken) verwendet werden. Die Erzeugnisse des Kapitels 2 gelten auch dann als genießbar, wenn sie erst nach Bearbeitung oder Zubereitung zur menschlichen Ernährung verwendet werden können.
19Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse sind z. B. Köpfe, Füße, Schwänze (auch abgelöste Fleischteile hiervon), Euter und bestimmte innere Organe (z. B. Lunge, Leber, Nieren, Zunge, Herz – auch als Geschlinge in natürlichem Zusammenhang mit Schlund und Luftröhre –, Hirn, Thymusdrüse (Bries), Bauchspeicheldrüse, Milz und Rückenmark). Häute gehören nur dazu, wenn sie im Einzelfall zur menschlichen Ernährung geeignet sind. Dies ist zum Beispiel bei der Verwendung von Schweineschwarten als Bindemittel für Fleischkonserven oder zur Herstellung gerösteter Schweineschwarte, einem Snack-Artikel, der Fall. Ansonsten gehören Häute zur Position 4101 und sind nicht begünstigt. Ebenfalls sind hiernach nicht begünstigt rohe Knochen (aus Position 0506), die jedoch unter Nr. 5 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 32).
20Zu Kapitel 2 Zolltarif gehören nur frische, gekühlte, gefrorene, gesalzene, in Salzlake befindliche, getrocknete oder geräucherte Erzeugnisse. Zubereitungen von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen (Position 1601 bis 1603) fallen unter Nr. 28 der Anlage 2 (vgl. Tz. 100).
21Im Einzelnen sind nach Nr. 2 der Anlage 2 begünstigt:
Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren (Positionen 0201 und 0202)
Hierzu gehört frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Haus- oder Wildrindern der Position 0102.
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren (Position 0203)
Hierzu gehört frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Haus- oder Wildschweinen (aus Position 0103). Hierzu gehört auch durchwachsener Schweinespeck (d. h. Speck mit eingelagerten Fleischschichten) und Schweinespeck mit einer Schicht anhaftenden Fleisches.
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren (Position 0204)
Hierzu gehört frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch sowohl von Haus- oder Wildschafen (Böcke, Muttertiere und Lämmer) als auch von Haus- oder Wildziegen und Zicklein (aus Position 0104).
Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren (Position 0205)
Hierzu gehört frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Tieren, die lebend zu Position 0101 gehören.
genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren (Position 0206)
Hierzu gehören genießbare Schlachtnebenerzeugnisse wie Köpfe und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwänze, Herzen, Eutern, Lebern, Nieren, Thymusdrüsen (Bries), Bauchspeicheldrüsen, Hirn, Lungen, Schlünde, Nierenzapfen, Saumfleisch, Milz, Zungen, Bauchnetz, Rückenmark, genießbare Haut, Geschlechtsorgane (z. B. Gebärmutter, Eierstöcke, Hoden), Schilddrüsen und Hirnanhangdrüsen.
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 frisch, gekühlt oder gefroren (Position 0207)
Hierzu gehören nur Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren, von Hausgeflügel, das lebend zur Position 0105 gehört, nämlich Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner.
Begünstigt sind insbesondere Hühner-, Gänse- und Entenlebern. Zu diesen gehören auch Fettlebern von Gänsen und Enten, die sich von anderen Lebern dadurch unterscheiden, dass sie wesentlich größer und schwerer, fester und fettreicher sind.
anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren (Position 0208)
Hierzu gehören Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der in Position 0106 erfassten Tiere, die zur menschlichen Ernährung geeignet sind, z. B. von Haustauben und Hauskaninchen, von Wild (einschließlich Wildgeflügel und Rentieren), Bibern, Walen, Fröschen (z. B. Froschschenkel) und Schildkröten.
Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen hiernach auch die Lieferungen von Wildbret durch Jagdpächter, die der allgemeinen Besteuerung unterliegen. Unter Wild sind die in freier Wildbahn lebenden jagdbaren Tiere zu verstehen. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Tieren, die üblicherweise gejagt werden (Fasane, Wachteln, Rehe usw.), werden auch dann als Wild angesehen, wenn die Tiere in Gefangenschaft gehalten worden sind.
Schweinespeck, ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, nicht ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (Position 0209)
Hierzu gehören die aufgeführten Erzeugnisse auch dann, wenn sie nur technisch verwendbar sind. Durchwachsener Schweinespeck fällt unter Position 0203 oder 0210. Zum Schweinefett rechnen auch sog. Micker- oder Gekrösefett.
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen (Position 0210)
Hierzu gehören Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse (einschließlich genießbares Mehl von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen) aller Art (ausgenommen Erzeugnisse der Position 0209), die nach den in dieser Position angegebenen Verfahren zubereitet worden sind. Hierzu gehören auch durchwachsener Speck (d. h. Speck mit eingelagerten Fleischschichten) und Schweinespeck mit einer anhaftenden Fleischschicht aus Position 0203, sofern sie nach den in dieser Position angegebenen Verfahren zubereitet worden sind, nicht jedoch ungenießbares Mehl von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen (Position 2301), das jedoch unter Nr. 37 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 126).
22Nach Nr. 2 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Schweineborsten (aus Position 0502), Rosshaar (aus Position 0503) sowie andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln (aus Position 0502),
Därme, Blasen und Mägen (aus Position 0504 bzw. 0511) sowie Tierblut der Position 3002 oder 0511, auch wenn die Erzeugnisse genießbar sind
Mägen von Hausrindern (sog. Kutteln) und von Hausgeflügel gehören jedoch zu Position 0504 und fallen damit unter Nr. 5 der Anlage 2 (vgl. Tz. 32).
Flechsen und Sehnen (aus Position 0511),
Hörner, Hufe, Klauen und Schnäbel (aus Position 0507),
Schlachtnebenerzeugnisse, die zur Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse verwendet werden, z. B. Gallenblasen, Nebennieren, Placenta (Position 0510 oder – in getrocknetem Zustand – Position 3001) und nach der Art oder Aufmachung zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind
Ebenso nicht begünstigt sind auch genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, die sowohl zur menschlichen Ernährung als auch zur Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse verwendet werden können (z. B. Leber, Nieren, Lungen, Hirn, Bauchspeicheldrüse, Milz, Rückenmark, Eierstöcke, Schilddrüsen und Hypophysen), wenn sie im Hinblick auf ihre Verwendung zum Herstellen pharmazeutischer Erzeugnisse vorläufig haltbar gemacht worden sind (mit Erzeugnissen wie Glycerin, Aceton, Alkohol, Formaldehyd oder Natriumborat) (aus Position 0504).
ungenießbares Fleisch und ungenießbare Schlachtnebenerzeugnisse (Position 0511 oder 3001), z. B. Fleisch und Schlachtabfall ungenießbarer Tiere oder verdorbenes Fleisch
Ebenso nicht begünstigt sind ungenießbare Erzeugnisse aus Kapitel 23 Zolltarif, die üblicherweise zum Herstellen von Hunde- und Katzenfutter bestimmt sind und damit unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 125, 126).
tierische Fette (Kapitel 15)
Hierzu gehören auch Schweineschmalz und Geflügelfett, soweit es ausgepresst, ausgeschmolzen oder mit Lösemitteln ausgezogen ist. Die Erzeugnisse des Kapitels 15 können jedoch unter Nr. 26 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 94, 95).
rohes (nicht ausgeschmolzenes) Mickerfett (Gekrösefett) von Rindern, Schafen oder Ziegen,
Speck von Meeressäugetieren (Kapitel 15).
23Fische und Krebstiere,
Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische,
Langusten, Hummer, Austern und Schnecken (aus
Kapitel 3)
(Nr. 3 der
Anlage 2)
Begünstigt sind alle Erzeugnisse des Kapitels 3 Zolltarif mit Ausnahme von Zierfischen, Langusten, Hummern einschließlich der sog. Schwänze (Tiere ohne Kopf, Scheren und Füße) sowie genießbaren Mehls von Langusten und Hummern zum Herstellen von Suppen, Soßen usw., Austern einschließlich Austernbrut (für Zucht bestimmt) und Schnecken jeder Art (z. B. Weinberg- und Meeresschnecken). Hierzu gehören lebende Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere ohne Rücksicht auf ihre Verwendung. Nicht lebende Fische einschließlich Fischlebern, -rogen und -milch, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere – ganz oder in Teilen – gehören nur dazu, wenn sie genießbar (zur menschlichen Ernährung geeignet) sind und eine in diesem Kapitel bezeichnete Beschaffenheit haben. Nicht genießbar und somit nicht begünstigt sind z. B. Kabeljaurogen zur Verwendung als Köder beim Fischfang (Position 0511), nicht lebende Muschelkrebse und getrocknete Garnelen (Futtergarnelen) sowie Schalen von Garnelen und Wasserflöhe, die ausschließlich zum Füttern von Aquariumfischen geeignet sind. Als genießbar gelten Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere auch dann, wenn sie erst nach Bearbeitung oder Zubereitung zur menschlichen Ernährung verwendet werden können. Nicht genießbares Mehl und Pellets von Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren gehören zu Position 2301 und fallen damit unter Nr. 37 der Anlage 2 (vgl. Tz. 126).
24Im Einzelnen sind nach Nr. 3 der Anlage 2 begünstigt:
Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren, ausgenommen Zierfische (Positionen 0301 bis 0304)
Hierzu gehören Süßwasser- und Seefische sowie Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, Fischfilets und anderes Fischfleisch.
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart (Position 0305)
Hierzu gehören auch genießbares Mehl, Pulver und Pellets von Fischen sowie Fischlebern, -rogen und -milch.
Krebstiere (auch ohne Panzer), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, ausgenommen Langusten und Hummer; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, ausgenommen Langusten und Hummer (aus Position 0306)
Dazu gehören z. B. Krabben, Süßwasserkrebse, Garnelen, Kaisergranate, lebende Wasserflöhe und genießbares Mehl, Pulver und Pellets dieser Krebstiere.
Weichtiere (auch ohne Schale) und andere wirbellose Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake sowie Mehl und Pellets von Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, soweit genießbar (Position 0307)
Dazu gehören z. B. Muscheln, Kalmare und Tintenfische sowie Seeigel, Seegurken und Quallen.
25Nach Nr. 3 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
lebende Meeressäugetiere, z. B. Wale (aus Position 0106) und deren Fleisch (Position 0208 oder 0210), welches jedoch unter Nr. 2 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 21),
Abfälle von Fischen (Position 0511),
getrocknete und gesalzene Schwimmblasen von Kabeljau (aus Position 0511), auch soweit genießbar,
Würmer (z. B. Angelköder), die weder Weich- oder Wassertiere noch zubereitetes Futter sind (Position 0106),
Kaviar (aus Position 1604),
Zubereitungen von Fischen, Krebs- und Weichtieren (aus Kapitel 16), z. B. Weichtiere, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die ausreichte, um die Proteine zu koagulieren (Position 1605) sowie Krebs- und Weichtiere, anders oder weitergehend behandelt, wie gekochte und geschälte Garnelen, mariniertes Muschelfleisch (Position 1605) und Krebstiere ohne Panzer, nur in Wasser gekocht (Position 1605), ebenso nur in Öl und Essig eingelegte Fische, auch ohne andere Zubereitung (Position 1604) sowie gegarter Fisch (Position 1604) und leicht gesalzene, getrocknete oder geräucherte Fische, zur vorläufigen Haltbarmachung mit geringen Mengen pflanzlichen Öls eingelegt (Position 1604)
Diese Zubereitungen können jedoch unter Nr. 28 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 100).
26Die entgeltliche Ausgabe von Angelscheinen durch einen Fischweiherbetrieb unterliegt als sonstige Leistung dem allgemeinen Steuersatz. Dem ermäßigten Steuersatz unterliegt jedoch – neben dem Verkauf von selbst aufgezogenen und zugekauften Fischen – die entgeltliche Überlassung des Tagesfanges an die Angelscheininhaber. Wird jedoch neben dem Entgelt für den Verkauf der Angelkarten kein besonderes Entgelt für die gefangenen Fische verlangt, liegt ausschließlich eine sonstige Leistung vor. Diese Umsätze sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung dann auch nicht teilweise (im Umfang der geangelten Fische) begünstigt. Eine einheitliche sonstige Leistung liegt auch vor, wenn der Käufer oder Verkäufer eine zuvor gekaufte Menge Fisch in einen Angelteich einsetzt und der Käufer die Möglichkeit erhält, diese Fische zu angeln, ohne dass sich der Preis für die zuvor gekauften und ausgesetzten Fische in Abhängigkeit des tatsächlichen Fangergebnisses ändert.
27Milch und
Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare Eier ohne
Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig (aus
Kapitel 4)
(Nr. 4 der
Anlage 2)
Begünstigt sind alle Erzeugnisse des Kapitels 4 Zolltarif mit Ausnahme von ungenießbaren Eiern ohne Schale und ungenießbarem Eigelb sowie der genießbaren Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Position 0410.
28Die Positionen 0401 bis 0404 umfassen Vollmilch, Rahm, Magermilch, Buttermilch, Molke, saure Milch, Kefir, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch. Dazu gehört auch Milch mit Zusatz von Bestandteilen, die in der Milch natürlicherweise vorkommen (z. B. mit Vitaminen oder Mineralsalzen angereicherte Milch), mit Zusatz kleiner Mengen Stabilisierungsmittel zur Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit während des Transports sowie mit Zusatz sehr kleiner Mengen Antioxidantien oder nicht in der Milch vorkommender Vitamine. Hierzu gehört auch ungezuckerte und gezuckerte Schlagsahne (= geschlagener Rahm).
29Auf die tatsächliche Verwendung der Produkte kommt es nicht an. Begünstigt ist daher nicht nur Trinkmilch, sondern auch Milch, die für andere Zwecke (z. B. als Werkmilch für Molkereien oder für Futterzwecke) verwendet wird.
30Im Einzelnen sind nach Nr. 4 der Anlage 2 begünstigt:
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 0401)
Hierzu gehören Milch und Rahm, auch pasteurisiert, sterilisiert, homogenisiert oder peptonisiert (bzw. pepsiniert), auch entrahmte frische Milch. Die Produkte können auch tiefgekühlt sein.
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 0402)
Hierzu gehören alle von der Position 0401 erfassten Erzeugnisse, eingedickt (z. B. evaporiert) oder gesüßt, flüssig, pastös oder fest (in Blöcken, Pulver oder als Granulat), auch haltbar gemacht oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und rekonstituierte Milch. Zum Erhalt in ihrem normalen physikalischen Zustand kann Milch in Pulverform in geringer Menge Stärke (nicht mehr als 5 Gewichtshundertteile) zugesetzt sein.
Ebenso dazu gehören u. a. Vollmilchpulver, Magermilchpulver, Rahmpulver, Kondensmilch und Blockmilch sowie denaturiertes Magermilchpulver für Futterzwecke.
Buttermilch, saure Milch, saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Früchten (einschließlich Fruchtmark und Konfitüren), Nüssen oder Kakao, auch mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol. oder weniger (Position 0403)
Erzeugnisse dieser Position können flüssig, pastenförmig oder fest (auch gefroren) und auch haltbar gemacht sein.
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Position 0404)
Hierzu gehört Molke (d. h. die natürlichen Milchbestandteile, die nach dem Entzug des Fettes und des Caseins aus der Milch zurückbleiben) und modifizierte Molke. Ebenso gehört hierzu Molke in Pulverform, der teilweise der Milchzucker entzogen wurde. Diese Erzeugnisse können flüssig, pastenartig oder fest (auch gefroren), auch eingedickt (z. B. als Pulver) oder haltbar gemacht oder gesüßt sein.
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette (Position 0405)
Hierzu gehören natürliche Butter (aus Kuh-, Schafs-, Ziegen- oder Büffelmilch), frisch oder gesalzen, auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen. Hierzu gehören auch Erzeugnisse aus Butter, die geringe Mengen von z. B. Küchenkräutern, Gewürzen oder Aromastoffen enthalten, ausgeschmolzene Butter (Butterschmalz), entwässerte Butter, Butterfett und ranzige Butter.
Käse und Quark/Topfen (Position 0406)
Hierzu gehören alle Arten von Käse, in ganzen Laiben, Stücken, Scheiben, gerieben oder in Pulverform, insbesondere Frischkäse (z. B. Speisequark, Rahmfrischkäse und Schichtkäse), Molkenkäse, Weichkäse (z. B. Limburger, Brie und Camembert), Käse mit Schimmelbildung im Teig (z. B. Roquefort und Gorgonzola), mittelharter Käse (z. B. Gouda), Hartkäse (z. B. Cheddar und Parmesan) und Schmelzkäse. Das gilt auch dann, wenn Gewürze, Vitamine, Fleisch oder Gemüse zugesetzt sind, sofern die Erzeugnisse ihren Charakter als Käse behalten. Hierher gehört auch Casein mit einem Wassergehalt von mehr als 15 Gewichtshundertteilen; nicht jedoch Casein mit einem Wassergehalt von höchstens 15 Gewichtshundertteilen des Gewichts und Caseinderivate (aus Position 3501) sowie gehärtetes Casein (Position 3913).
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht (Position 0407)
Hierzu gehören Eier von Hühnern und von allen anderen Vögeln (z. B. Gänsen, Enten, Puten und Federwild), in der Schale, frisch oder haltbar gemacht (ohne Rücksicht auf die Verwendung). Hierher gehören auch verdorbene oder angebrütete Eier in der Schale.
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 0408)
Hierzu gehören genießbare Eier ohne Schale (Vollei) und genießbares Eigelb, frisch, getrocknet (in Stücken oder als Pulver) oder anders haltbar gemacht, z. B. Flüssigei (Eiauslauf), flüssiges Eigelb, gefrorenes Vollei (Gefriervollei), gefrorenes Eigelb (Gefriereigelb), Eipulver (Trockenvollei), Trockeneigelb, ferner Gemische dieser Erzeugnisse, soweit sie unter Position 0408 fallen. Hierher gehört auch Einlasse ohne Schale, die anfällt, wenn beim Aussortieren beschädigter Eier, aus denen die Eimasse teilweise bereits ausläuft, die Schale von diesen Eiern entfernt wird.
Als genießbar (zur menschlichen Ernährung geeignet) gelten Vollei und Eigelb auch dann, wenn sie erst nach einer besonderen Behandlung, durch die bestimmte pathogene Keime (z. B. Salmonellen) abgetötet werden, für die menschliche Ernährung verwendet werden können, nicht jedoch
Eieröl (aus hartgekochtem Eigelb) (aus Position 1506),
gekochte Eier in Form von Lebensmittelzubereitungen des Kapitels 21 (Position 2106); sie sind jedoch nach Nr. 33 der Anlage 2 begünstigt (vgl. Tz. 116),
Eilecithine (aus Position 2923) und gehärtete Eiweißstoffe (Position 3913).
natürlicher Honig (Position 0409)
Hierzu gehört Honig von Bienen oder anderen Insekten, in Waben oder geschleudert, jedoch ohne Zusatz von Zucker oder anderen Stoffen, nicht jedoch Gelée royale (Position 0410) sowie Schönheitsmittel, die Gelée royale enthalten.
31Nach Nr. 4 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Getränke aus Milch mit Zusatz anderer Stoffe, z. B. Milch mit Zusatz von Fruchtsäften oder Alkohol (Kapitel 22)
Sie können jedoch unter Nr. 35 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 121).
Arznei waren (Positionen 3003 und 3004),
Albumine und Albuminderivate, z. B. Milchalbumin (Milcheiweiß), Molkenproteine (Lactalbumin) und Eieralbumin (Eiereiweiß) (Position 3502),
Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Position 0410, insbesondere
Schildkröteneier, frisch, getrocknet oder anders haltbar gemacht,
Nester von Salanganen (unzutreffend „Schwalbennester” genannt)
Sie bestehen aus einem proteinreichen Stoff, der von Salanganen abgesondert wird, und werden nahezu ausschließlich zum Herstellen von Suppen und anderen Lebensmittelzubereitungen verwendet.
32Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar
Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel (aus Position 0504),
(weggefallen)
rohe Knochen (aus Position 0506).
(Nr. 5 der Anlage 2)
Begünstigt sind:
zu Buchstabe a):
frische, gesalzene oder getrocknete Mägen von Hausrindern und von Hausgeflügel (aus Position 0504), ganz oder geteilt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall zur menschlichen Ernährung verwendet werden.
zu Buchstabe c):
Knochen in rohem Zustand (aus Position 0506), d. h. frische nicht bearbeitete Knochen, wie sie bei der Schlachtung anfallen.
Begünstigt sind hiernach z. B. Röhrenknochen mit Mark (sog. Markknochen) und Rinderknochen ohne Mark (sog. krause Knochen), die zur Herstellung von Suppen und Soßen verwendet werden, auch wenn den Knochen noch geringe Mengen Fleischfasern anhaften, ferner auch Knochen, die für technische Zwecke verwendet werden (z. B. Röhrenknochen, aus denen das Mark entfernt worden ist), nicht jedoch bearbeitete (z. B. entfettete, mit Säure behandelte oder entbeinte Knochen – z. B. Naturknochen-Präparate – sowie Mehl, Schrot und Abfälle von Knochen (aus Position 0506)). Haften den rohen Knochen jedoch größere Mengen Fleisch an und ist dieses Fleisch für das Erzeugnis charakterbestimmend, gehören sie zu Kapitel 2 Zolltarif und fallen unter Nr. 2 der Anlage 2 (vgl. Tz. 18 – 21).
33Nach Nr. 5 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Därme und Blasen von Tieren sowie Mägen von anderen Tieren als von Hausrindern und Hausgeflügel, auch wenn sie genießbar sind (aus Position 0504),
Hörner, Hufe und Klauen (aus Position 0507),
Flechsen und Sehnen (aus Position 0511).
34Bulben, Zwiebeln,
Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte;
Zichorienpflanzen und -wurzeln (Position
0601)
(Nr. 6 der
Anlage 2)
Begünstigt sind alle Erzeugnisse der Position 0601. Hierzu gehören lebende (ruhende, im Wachstum oder in Blüte befindliche) Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, die gewöhnlich von Gärtnereien, vom Samenfachhandel oder vom Blumenhandel für Anpflanzungen oder zu Zierzwecken geliefert werden (z. B. Orchideen, Hyazinthen, Narzissen, Tulpen, Anthurien, Clivien, Dahlien, Schneeglöckchen, Gladiolen) sowie Zichorienpflanzen und -wurzeln. Hierher gehören auch lebende Bulben, Zwiebeln usw. von Pflanzen, die nicht zu Zierzwecken verwendet werden, wie Wurzelstöcke vom Rhabarber und vom Spargel.
35Als unselbständige Nebenleistungen zu den steuerbegünstigten Lieferungen von Pflanzen- und Pflanzenteilen (Nr. 6 bis 9 der Anlage 2) sind anzusehen:
Verpacken und Befördern bzw. Versenden der Ware
Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Pflanzenlieferung liegt nicht vor, wenn außer dem Verpacken und Befördern bzw. Versenden der Ware weitere Tätigkeiten, die ihrer Art nach sonstige Leistungen sind (z. B. das Einsetzen der Pflanze in das Erdreich und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten) erbracht werden. In diesen Fällen besteht die gesamte Leistung in einer Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG), die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt.
Ob bestimmte Umsätze Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen (sonstige Leistungen) sind, richtet sich nach ihrem Wesen. Dieses ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln; maßgebend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers.
Bei einer Leistung, die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente sonstiger Leistungen aufweist, hängt die Qualifizierung als einheitliche Lieferung oder sonstige Leistung davon ab, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen. In der Regel ist jede Lieferung und jede Dienstleistung (sonstige Leistung) als eigene selbständige Leistung zu betrachten.
So erbringt ein Unternehmer, der einem Landwirt Saatgut liefert und es einsät, umsatzsteuerrechtlich zwei separate Leistungen (Lieferung von Saatgut zum ermäßigten Steuersatz und Einsaat zum Regelsteuersatz), wenn die Saatgutlieferung bereits vom Preis her so gewichtig ist, dass sie nicht in einer einheitlichen Dienstleistung aufgeht (vgl. Tz. 62).
Anders sind jedoch die Grabpflegeleistungen zu beurteilen, bei denen der Lieferung der Pflanzen kein selbständiger rechtlicher Gehalt beigemessen wird (vgl. Tz. 40, 41).
die Abgabe üblicher Warenumschließungen, die unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung keinen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben (z. B. Ton- oder Plastiktöpfe und -schalen, Kübel, Körbe, Kästen und andere übliche Behälter, in welche die Gewächse eingepflanzt sind)
Zierübertöpfe, Vasen und Blumensteckschalen (z. B. aus Keramik) sind im Allgemeinen nicht mehr als Gegenstand einer Nebenleistung anzusehen.
die Verwendung üblicher Zutaten und Nebensachen, wie z. B. Bindedraht, Bänder, Papiermanschetten und Kranzschleifen
Nicht als eine unselbständige Nebenleistung, sondern als Hauptleistung anzusehen sind Lieferungen von Blumenerde, Pflanzendünger, Pflanzennahrung, Pflanzenpflegemittel, Pflanzenschutzmittel, Glaswaren, Keramikwaren, Korbwaren, Kupferwaren, Geschenkartikel und kunstgewerbliche Gegenstände. Pflanzendünger kann jedoch unter Nr. 45 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 143, 144).
Bezüglich der Zusammenstellung von unterschiedlich zu tarifierenden Erzeugnissen (z. B. Blume mit Ziertopf) wird auf Tz. 13 verwiesen. Zur Behandlung von Hydrokulturen vgl. Tz. 39.
36Nach Nr. 6 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Topinambur (aus Position 0714) und Knoblauch, selbst wenn sie im Einzelfall als Pflanzgut verwendet werden (Positionen 0701 oder 0703)
Sie fallen jedoch unter Nr. 10 der Anlage 2 (vgl. Tz. 48 – 50).
nicht lebende Wurzeln von Dahlien und andere nicht lebende ähnliche Blumenknollen (Kapitel 7),
Ingwer (aus Position 0910), der jedoch unter Nr. 12 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 59) und nicht lebende Rhabarberwurzelstöcke (aus Position 1211),
nicht geröstete Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum (Position 1212)
Sie fallen jedoch unter Nr. 22 der Anlage 2 (vgl. Tz. 86).
37Die Anzucht von Pflanzen unterliegt als sonstige Leistung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG dem ermäßigten Steuersatz.
38Andere lebende
Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel
(Position 0602)
(Nr. 7 der
Anlage 2)
Begünstigt sind alle Erzeugnisse der Position 0602. Hierzu gehören lebende Pflanzen, die keine Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen oder Wurzelstöcke bilden und die gewöhnlich von Gärtnereien oder Baumschulen für Anpflanzungen oder zu Zierzwecken geliefert werden, insbesondere
Bäume und Sträucher aller Art (Waldgehölze, Obstgehölze, Ziergehölze usw.) einschließlich Unterlagen zum Veredeln,
Pflanzen aller Art zum Pikieren oder Umpflanzen,
lebende Wurzeln (ausgenommen Wurzelknollen der Position 0601),
Stecklinge, unbewurzelt, Pfropfreiser und Ableger, Schösslinge,
Pilzmyzel, auch in Erde oder mit pflanzlichen Stoffen vermischt.
Die hierher gehörenden Bäume, Sträucher und anderen Pflanzen können auch Erdballen haben oder in Töpfe, Kübel, Körbe oder andere übliche Behälter gepflanzt sein.
39Hydrokulturen (bestehend aus Hydropflanze, Kulturtopf, Wasserstandsanzeiger sowie einem Kulturgefäß, in das der Kulturtopf mit Pflanze eingesetzt wird) sind aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Waren. Aus Vereinfachungsgründen sind Hydrokulturen insgesamt begünstigt, wenn das Kulturgefäß aus Kunststoff oder Keramik besteht. Das gilt auch bei einem anderen Kulturgefäß, wenn dessen Anteil am Gesamtentgelt nicht überwiegt. Insgesamt nicht begünstigt ist eine Hydrokultur, wenn der auf ein anderes Kulturgefäß entfallende Anteil am Gesamtentgelt überwiegt.
Werden die Einzelteile von Hydrokulturen getrennt geliefert, so fällt nur die Hydropflanze unter die Steuerermäßigung. Die übrigen Teile unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Das gilt auch, wenn ein Abnehmer die getrennt angebotenen Teile erwirbt und nach dem Kauf zusammensetzt.
Der Unternehmer genügt seinen Aufzeichnungspflichten, wenn er bei begünstigten Hydrokulturen die Bezeichnung des Kulturgefäßes (bei Gefäßen aus Kunststoff oder Keramik) bzw. den auf das Kulturgefäß entfallenden Anteil am Gesamtentgelt angibt. Die Angaben können auch in den entsprechenden Belegen enthalten sein, wenn darauf in den Aufzeichnungen hingewiesen wird.
40Mit Ausnahme der Anzucht von Pflanzen, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, ist auf sonstige Leistungen (einschließlich der Werkleistungen) der allgemeine Steuersatz anzuwenden (vgl. Tz. 2). Die Grabpflege durch Gärtnereien, Friedhofsgärtnereien usw. unterliegt deshalb als sonstige Leistung bzw. Werkleistung insgesamt dem allgemeinen Steuersatz, auch wenn dabei begünstigte Gegenstände verwendet werden.
Wird Grabpflege für 25 Jahre gegen Einmalzahlung vereinbart, kann dies nach den jeweiligen Besonderheiten zur Annahme einer Vorauszahlung oder eines verzinslichen Darlehens führen.
41Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Pflanzen usw. liegt nur vor, wenn der Unternehmer außer dem Transport keine weiteren Tätigkeiten ausführt, die ihrer Art nach sonstige Leistungen sind (z. B. das Einpflanzen und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten).
Zur Lieferung und Einsaat von Saatgut vgl. jedoch Tz. 35, 62.
Pflanzt dagegen ein Gärtner, Friedhofsgärtner usw. von ihm gelieferte Pflanzen auftragsgemäß in das Erdreich ein oder führt er weitere Tätigkeiten in diesem Zusammenhang aus, so handelt es sich um eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG), die im Erstellen einer nicht begünstigten Garten- bzw. Grabanlage besteht. Das Gleiche gilt für das Eindecken von Gräbern mit Tannengrün usw. Auf diese Werklieferungen ist insgesamt der allgemeine Steuersatz anzuwenden, auch wenn dabei begünstigte Gegenstände verwendet werden.
Wegen der Nebenleistungen vgl. Tz. 7, 35.
42Blumen und Blüten
sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (aus
Position 0603)
(Nr. 8 der
Anlage 2)
Begünstigt sind nur frische geschnittene Blüten und Blütenknospen zu Binde- oder Zierzwecken (aus Position 0603), die gewöhnlich von Gärtnereien oder vom Blumenhandel geliefert werden. Hierzu gehören auch Sträuße, Ziergebinde, Kränze, Blumenkörbe und ähnliche Erzeugnisse aus frischen Blüten und Blütenknospen ohne Rücksicht auf Zutaten aus anderen Stoffen, so lange diese als Nebensache angesehen werden können (wie Körbe, Bänder, Kranzschleifen, Papierausstattungen, Bindedraht und dergleichen), ferner Blüten und Blütenknospen, deren natürliche Farbe geändert oder aufgefrischt wurde (z. B. durch Absorption von Farblösungen vor oder nach dem Schneiden oder durch einfaches Eintauchen in solche Lösungen), sofern diese Erzeugnisse frisch sind.
43Nach Nr. 8 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
getrocknete, gebleichte, gefärbte, imprägnierte oder anders bearbeitete Blüten und Blütenknospen (aus Position 0603),
Blüten und Blütenknospen, die hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder für Zwecke der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung usw. verwendet werden, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zu Binde- oder Zierzwecken ausschließt, z. B. welke Rosenblüten (aus Position 1211),
Stängel und Blätter von Sonnenblumen und Reseda (ohne Blüten) sowie Weidenzweige ohne Knospen oder Blüten (Positionen 1404 bzw. 1401).
44Bestattungsunternehmen erbringen regelmäßig gesondert zu beurteilende Leistungen verschiedener Art. Auf die Lieferungen von Sträußen, Blumenkörben und ähnlichen Erzeugnissen, die frische Blüten, frische Blütenknospen, frisches Blattwerk usw. enthalten, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Das gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG auch für die Gestellung (Vermietung) frischer Blumen in Vasen.
Wegen der Nebenleistungen vgl. Tz. 7, 35.
45Blattwerk, Blätter,
Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser,
Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (aus Position
0604)
(Nr. 9 der
Anlage 2)
Begünstigt sind nur frische Erzeugnisse aus Position 0604 zu Binde- oder Zierzwecken, die gewöhnlich von Gärtnereien oder vom Blumenhandel geliefert werden. Dazu gehören auch Sträuße, Ziergebinde, Kränze, Körbe und ähnliche Erzeugnisse aus frischem Blattwerk usw. Die Verwendung von Zutaten aus anderen Stoffen (z. B. aus getrockneten Pflanzenteilen) ist unschädlich, sofern die Sträuße, Kränze usw. nach ihrem wesentlichen Charakter als frische Erzeugnisse des Blumenhandels anzusehen sind. Wegen der Behandlung von Nebenleistungen vgl. Tz. 7, 35.
46Im Einzelnen sind nach Nr. 9 der Anlage 2 begünstigt:
frische Rentierflechte – sog. Islandmoos – (Cladonia rangiferina, Cladonia silvatica und Cladonia alpestris), nicht jedoch Isländisches Moos (Cetravia islandica)
Trockenmoos wird durch Anfeuchten nicht wieder zu frischem Moos.
Weihnachtsbäume, geschnitten oder mit Wurzeln, soweit sie zur Wiedereinpflanzung nicht geeignet sind (lebende Bäume mit Ballen, die zur Wiedereinpflanzung geeignet sind, sind nach Nr. 7 der Anlage 2 begünstigt (vgl. Tz. 38)), frisches Tannengrün sowie Gebinde aus Tannengrün und frischem Blattwerk, blatttragende Zweige des Lorbeerbaumes oder frische Zapfen von Nadelbäumen.
47Nach Nr. 9 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, die getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet sind (aus Position 0604), z. B. gefärbte Blütenköpfe der Weberkarde oder getrocknete Rentierflechte
Dazu gehören z. B. Adventskränze und Adventsgestecke, die überwiegend aus natürlichen Koniferen-Zapfen mit natürlichen getrockneten und grüngefärbten Zweigen bestehen und mit künstlichen Früchten als Verzierung sowie mit Kerzenhaltern und Kerzen versehen sind. Soweit frisches Material charakterbestimmend ist, sind die Adventskränze und -gestecke jedoch begünstigt.
Blattwerk, Blätter usw., die hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder für Zwecke der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung usw. verwendet werden, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zu Binde- oder Zierzwecken ausschließt (aus Position 1211)
Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee fallen jedoch unter Nr. 21 der Anlage 2 (vgl. Tz. 82).
pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben (aus Position 1404),
pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art (aus Position 1401),
irländisches Moos (Kapitel 14),
trockene gemähte Heidekrautpflanzen, in Bündeln oder lose, die insbesondere als Baumaterial für Wasserbaumaßnahmen verwendet werden,
Unterlagen aus Stroh und Draht (sog. Römer) für die Herstellung von Kränzen,
„Strohmobiles” (Kränze aus geflochtenem Stroh zum Aufhängen an der Decke).
48Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden, und zwar
Kartoffeln, frisch oder gekühlt (Position 0701),
Tomaten, frisch oder gekühlt (Position 0702),
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt (Position 0703),
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt (Position 0704),
Salate (Lactuca sativa) und Chicoree (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt (Position 0705),
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt (Position 0706),
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt (Position 0707),
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt (Position 0708),
anderes Gemüse, frisch oder gekühlt (Position 0709),
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (Position 0710),
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Satz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet (Position 0711),
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet (Position 0712),
getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert (Position 0713),
Topinambur (aus Position 0714).
(Nr. 10 der Anlage 2)
Begünstigt sind alle Erzeugnisse der Positionen 0701 bis 0713 (Gemüse und Küchenkräuter) – auch gewaschen, geputzt, vom Kraut befreit oder geschält – sowie Topinambur (aus Position 0714). Von den Positionen 0701 bis 0713 werden auch solche Erzeugnisse erfasst, die erst nach Bearbeitung oder Zubereitung zur menschlichen Ernährung verwendet werden oder die nur teilweise bzw. eingeschränkt genießbar sind (z. B. welkes oder teilweise verdorbenes Gemüse). In vollem Umfang verdorbene Erzeugnisse, die im Allgemeinen nur als Düngemittel verwendbar sind (Position 3101) können unter Nr. 45 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 143).
49Zubereitungen von Gemüse und Küchenkräutern (Kapitel 20) fallen unter Nr. 32 der Anlage 2 (vgl. Tz. 112, 113).
50Im Einzelnen sind nach Nr. 10 der Anlage 2 begünstigt:
zu Buchstabe a):
Kartoffeln aller Art, insbesondere auch Pflanz- oder Frühkartoffeln, nicht jedoch Süßkartoffeln der Position 0714.
zu Buchstabe b):
Tomaten aller Art, auch sog. Partytomaten.
zu Buchstabe c):
Speisezwiebeln aller Art einschließlich Zwiebelpflanzen und Frühlingszwiebeln sowie Schnittlauch und andere Gemüse der Allium-Arten.
zu Buchstabe d):
genießbare Kohlarten, insbesondere Rosenkohl, Weißkohl, Rotkohl, Chinakohl, Grünkohl, Sprossenbrokkoli oder Spargelkohl und anderer Sprossenkohl, nicht jedoch Kohlrüben oder Futterkohl, weiß oder rot, (Position 1214), die aber unter Nr. 23 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 89).
zu Buchstabe e):
Salate aller Art, insbesondere Kopf- und Endiviensalat, nicht jedoch Zichorienpflanzen und -wurzeln (aus Position 0601 oder aus Position 1212), die aber unter Nr. 6 oder 22 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 34, 86).
zu Buchstabe f):
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, z. B. Rote Beete, Haferwurzeln, Radieschen, Meerrettich, Wurzelpetersilie, Knollenziest, Klette und Pastinaken, nicht jedoch Wurzeln zu Futterzwecken wie Futterrüben und Kohlrüben (Position 1214), die aber unter Nr. 23 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 89); ebenso nicht genießbare Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, wie z. B. süße Kartoffeln, Taros oder Yamswurzeln (aus Position 0714) und ebenso nicht getrocknete Wurzeln von Klette (Position 1211 oder 1212).
zu Buchstabe g):
Gurken und Cornichons aller Art.
zu Buchstabe h):
Hülsenfrüchte, insbesondere Bohnen einschließlich Lima-, Urd-, Wachs-, Kuh-, Augen-, Puff-, Pferde-, Acker-, Helm-, Faselbohnen, grüne und dicke Bohnen, Erbsen einschließlich nicht ausgelöste junge Erbsen und Futtererbsen, Kichererbsen, Linsen und Guarsamen, nicht jedoch Sojabohnen (aus Position 1201), die aber unter Nr. 18 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 75, 76) und Johannisbrotkerne (Position 1212), die unter Nr. 22 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 85, 86).
zu Buchstabe i):
anderes Gemüse, insbesondere
Artischocken,
Spargel,
Auberginen (Eierfrüchte),
Sellerie,
Pilze und Trüffel,
Früchte bestimmter botanischer Varietäten der Gattungen Capsicum und Pimenta. Diese Früchte werden im Allgemeinen als Peperoni oder Paprika bezeichnet. Die Bezeichnung Capsicum umfasst sowohl den großfruchtigen, milden Gemüsepaprika (Capsicum annuum var, annuum), der in grünem oder reifem Zustand meistens für Salate verwendet wird, als auch Früchte mit mehr brennendem Geschmack der Arten Capsicum frutescens und Capsicum annuum, wie Chilis, Cayennepfeffer, Spanischer Pfeffer usw., die meistens zum Würzen von Speisen verwendet werden. Zur Gattung Pimenta gehört insbesondere das unter den Bezeichnungen Jamaika-Pfeffer, Nelkenpfeffer, Allerleigewürz oder Englischgewürz bekannte Gewürz,
Gartenspinat, neuseeländischer Spinat und Gartenmelde,
Zuckermais, auch in Kolben,
Kürbisse aller Art,
Oliven,
Rhabarber, genießbare Kardone (Cady oder Spanische Artischocke), Fenchel, Kapern und Sauerampfer, essbarer Sauerklee,
Mangold und Okra (Gumbo),
Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse (z. B. Brunnenkresse), Bohnenkraut (Saturejahortensis), Koriander, Dill, Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana),
Bambusschösslinge und Sojabohnensprossen (Sojabohnenkeime),
Feldsalat,
Löwenzahn,
nicht jedoch Früchte und Gewürze, wenn sie getrocknet, gemahlen oder sonst zerkleinert sind, z. B. Gewürzpaprika in Pulverform (aus Position 0904), die jedoch unter Nr. 12 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 58, 59); ebenso nicht wilder Majoran oder Dost (aus Position 1211), wobei Dost unter Nr. 21 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 82, 83), und ebenso nicht die essbaren Knollen der chinesischen Wasserkastanie (Position 0714).
zu Buchstabe j):
gefrorene Gemüse, die in frischem oder gekühltem Zustand in Position 0701 bis 0709 eingereiht werden; auch mit Zusatz von Salz oder Zucker vor dem Gefrieren, insbesondere tiefgekühlte Erbsen, Bohnen, Spargel, Speiserüben, Rote Rüben und Spinat sowie Mischungen von tiefgekühltem Gemüse; nicht jedoch Kartoffeln in Scheiben oder Streifen, in Fett oder Öl vorgebacken und gefroren sowie tiefgekühlte Pommes Frites (aus Position 2004), die aber unter Nr. 32 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 112, 113).
zu Buchstabe k):
Gemüse, die zur Erhaltung während des Transports und der Lagerung bis zur endgültigen Verwendung in Salzlake oder in Wasser mit Zusatz von Schwefeldioxyd oder anderer geeigneter Stoffe eingelegt sind (meistens in Tonnen oder Fässern)
Die Erzeugnisse (z. B. Oliven, Kapern, grüne Bohnen) dienen im Allgemeinen als Ausgangsstoffe für die Nahrungsmittelindustrie (Konservenindustrie).
zu Buchstabe l):
alle Gemüse der Positionen 0701 bis 0709 (mit Ausnahme der Erzeugnisse, die unter andere Nummern der Anlage fallen), die durch verschiedene Verfahren getrocknet sind, ganz, zerkleinert oder als Pulver, das durch Mahlen hergestellt ist (z. B. Trockenzwiebeln, Kartoffelschnitzel sowie Spargelmehl, Knoblauchmehl, Knoblauchschrot und Majoran, gerebelt oder gemahlen), nicht jedoch zusammengesetzte Würzmittel (Position 2103) sowie Zubereitungen zum Herstellen von Suppen auf der Grundlage von getrocknetem Gemüse (Position 2104), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 115, 116) sowie getrocknete Erzeugnisse für Zwecke der Medizin usw. (Position 1211).
zu Buchstabe m):
getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte der Position 0708 ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck (z. B. zur Ernährung, Viehfütterung oder Aussaat), z. B. Erbsen (einschl. Kichererbsen, Taubenerbsen und Arabische (Erbsen), Bohnen (einschl. Puffbohnen, dicke Bohnen, Pferdebohnen, Ackerbohnen) und Linsen, nicht jedoch Samen von Wicken und Lupinen (Position 1209), die aber unter Nr. 19 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 78).
zu Buchstabe n):
die verschiedenen Arten von Topinambur (z. B. Helianthus tuberosus, Helianthus strumosus und Helianthus decapetalus), frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken
Topinambur ist eine kartoffelähnliche, süßliche Wurzelstockknolle, die wegen ihres Gehaltes an Inulin hauptsächlich als Vieh- und Mastfutter verwendet wird. Nicht begünstigt sind jedoch:
Wurzeln und Knollen von Manihot (Tapiokawurzeln), Maniok, Maranta und Salep sowie ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, z. B. nicht lebende Wurzeln von Dahlien und andere nicht lebende ähnliche Blumenknollen, Yamswurzeln und Wurzelknollen von Taro (Position 0714),
Süßkartoffeln, Bataten und Mark des Sagobaumes – sog. Sagomark (Position 0714),
Mehl und Grieß von Topinambur oder der vorstehend unter a) bezeichneten Wurzeln und Knollen (Position 1106),
Inulin (Position 1108),
Knollen von Amorphophallus-Arten, ganz, gemahlen oder sonst zerkleinert (Kapitel 14).
51Nach Nr. 10 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
bestimmte Pflanzen, obwohl sie manchmal als Küchenkräuter verwendet werden, z. B. Basilikum (Ocimum basilicum), Borretsch (Borago officinalis), Ysop (Hyssopus officinalis), Rosmarin (Rosmarinus officinalis), Raute (Ruta graveolens) und Eisenkraut (Verbena-Arten), Salbei, Minzen aller Art (Position 1211) sowie Thymian und Lorbeerblätter (Position 0913), die aber unter Nr. 12 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 57, 59),
bestimmte Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die der Nahrungsmittelindustrie als Rohstoff dienen, z. B. Getreide (Kapitel 10), das aber unter Nr. 13 der Anlage 2 (vgl. Tz. 61 – 63) fällt, Zuckerrüben (aus Position 1212), die aber unter Nr. 22 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 86) und Zuckerrohr (Position 1212),
genießbare Tange und Algen (Position 1212),
Steckrüben, Futterrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Lupinen, Wicken und anderes ähnliches Futter (Position 1214), die aber unter Nr. 23 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 89),
Möhrenkraut und Rübenblätter (Position 2308), die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 126).
52Genießbare Früchte und
Nüsse (Positionen 0801 bis
0813)
(Nr. 11 der
Anlage 2)
Begünstigt sind alle Erzeugnisse der Positionen 0801 bis 0813 in der dort vorgesehenen Beschaffenheit. Sie können ganz, in Scheiben oder Stücke geschnitten, entsteint, zerquetscht, geraspelt, enthäutet oder von den Schalen befreit sein. Gekühlte Früchte werden wie frische Früchte behandelt. Außer frischen (bzw. gekühlten) sind auch gefrorene (auch vorher in Wasser oder Dampf gekocht oder mit Zusatz von Süßmitteln versehen) oder getrocknete (auch entwässert, evaporiert oder gefriergetrocknet) oder mit dem Zusatz geringer Mengen Zucker versehene Erzeugnisse begünstigt. Diese Erzeugnisse können auch vorläufig haltbar gemacht sein (z. B. durch gasförmiges Schwefeldioxid oder Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), soweit sie in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind.
53Als genießbar (zur menschlichen Ernährung geeignet) gelten Früchte auch dann, wenn sie erst nach Zubereitung oder weiterer Bearbeitung zur menschlichen Ernährung verwendet werden können oder wenn sie nur teilweise oder beschränkt genießbar sind (z. B. teilweise verdorbene Beeren oder ranzige Nüsse). In vollem Umfang verdorbene Erzeugnisse, die im Allgemeinen nur als Düngemittel verwendbar sind (Position 3101), können unter Nr. 45 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 142, 143).
54Früchte und Nüsse der Positionen 0801 bis 0813 können auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen geliefert werden (z. B. getrocknete Pflaumen oder getrocknete Nüsse in Dosen). In den meisten Fällen sind derart verpackte Erzeugnisse jedoch anders zubereitet oder haltbar gemacht und gehören dann zu Kapitel 20. Zubereitungen von Früchten oder Nüssen (aus Positionen 2001 bis 2008) fallen unter Nr. 32 der Anlage 2 (vgl. Tz. 112, 113). Das Homogenisieren allein reicht jedoch nicht aus, um ein Erzeugnis dieses Kapitels als Zubereitung in das Kapitel 20 einzureihen. Zu den begünstigten Erzeugnissen gehören auch für die Destillation bestimmte Fruchtmaischen, die sich in natürlicher Gärung befinden.
55Im Einzelnen sind nach Nr. 11 der Anlage 2 begünstigt:
Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet (Position 0801)
Hierzu gehört auch geraspeltes und getrocknetes Fruchtfleisch der Kokosnuss, nicht jedoch ungenießbares Kopra, welches zwar aus getrocknetem, zerkleinertem Kokosfleisch besteht, jedoch für die Ölgewinnung bestimmt ist (Position 1203) und deshalb nach Nr. 18 der Anlage 2 begünstigt ist (vgl. Tz. 75, 76).
andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet (Position 0802)
Hierzu gehören insbesondere Mandeln (süß oder bitter), Haselnüsse, Walnüsse, Esskastanien (Castanea-Arten), Pistazien, Pekan-(Hickory-)Nüsse und Pinien-Nüsse (Samen von Pinus pinea) sowie Areka-(Betel-)Nüsse, hauptsächlich als Kaumittel verwendet, und Kolanüsse, die als Kaumittel und als Grundstoff zum Herstellen bestimmter Getränke verwendet werden, nicht jedoch
die essbare Knolle der Arten Eleocharis dulcis oder Eleocharis tuberosa (chinesische Wasserkastanie) (Position 0714),
grüne Walnussschalen und leere Mandelschalen (Position 1404),
Erdnüsse (Position 1202), geröstete Erdnüsse und Erdnussmark (Position 2008), die aber unter die Nr. 18 bzw. 32 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 76, 112, 113),
Rosskastanien (Aesculus hippocastanum) (Position 2308), die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 126).
Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet (Position 0803)
Hierzu gehören alle genießbaren Früchte der Arten der Gattung Musa.
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet (Position 0804)
Feigen im Sinne dieser Position sind nur die Früchte des Feigenbaums (Ficus carica), auch zur Destillation bestimmt.
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet (Position 0805)
Hierzu gehören insbesondere Orangen (süß oder bitter), Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten (z. B. Tangelo, Ortanique, Malaquina und Tangor), Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum), Limonen (Citrus aurantifolia) und Limetten, Pampelmusen und Grapefruits, Zedratfrüchte, Kumquats, Chinotten und Bergamotten, nicht jedoch Schalen von Zitrusfrüchten (Position 0814) sowie die ungenießbaren Orangetten (Position 1211).
Weintrauben, frisch oder getrocknet (Position 0806)
Hierzu gehören nicht nur Tafeltrauben, sondern auch Keltertrauben, auch in Fässern grob geschichtet, zerquetscht oder zerstampft (sog. Traubenmaische), ferner getrocknete Weintrauben, z. B. Rosinen, Korinthen, Sultaninen, Sultanas, Muscats und Malagas, nicht jedoch Traubensaft und Traubenmost, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol (Position 2009) sowie Traubenmost aus Position 2204 (teilweise gegoren – auch stumm gemacht – oder nicht gegoren mit Zusatz von Alkohol – Gehalt mehr als 5 % –).
Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch (Position 0807)
Hierzu gehören Wassermelonen und Melonen, frisch, der Arten Citrullus vulgaris und Cucumis melo, z. B. Netzmelonen und Kanatulpen, sowie Papaya-Früchte (die melonenförmigen Früchte der Art Carica papaya).
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch (Position 0808)
Zu dieser Position gehören Äpfel und Birnen ohne Rücksicht darauf, ob sie als Tafelobst, zum Herstellen von Getränken (z. B. Apfelwein oder Birnenwein) oder industriell (z. B. zum Herstellen von Apfelpasten, Mus, Gelee oder zur Gewinnung von Pektin) verwendet werden. Quitten dienen hauptsächlich zum Herstellen von Marmelade oder Gelee.
Aprikosen, Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch (Position 0809)
Hierzu gehören auch Herzkirschen, Morellen, Weichsein, wilde Kirschen (z. B. die Gemeine Kirsche), Sauerkirschen, Knorpelkirschen, Vogelkirschen sowie Reineclauden und Zwetschgen.
andere Früchte, frisch (Position 0810)
Zu dieser Position zählen alle genießbaren Früchte, die weder vorstehend genannt noch in anderen Kapiteln erfasst sind. Hierzu gehören insbesondere Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren, Stachelbeeren, Preiselbeeren, Heidelbeeren, Boysenbeeren, Vogelbeeren, Holunderbeeren, Sapodillen, Granatäpfel, Kaktusfeigen, Hagebutten, Kakifrüchte, Juguben (Brustbeeren), Japanische Mispeln (Wollmispeln), Longane, Jackfrüchte, Litschis, Passionsfrüchte, Granadilles (z. B. Maracuja), Kiwis, saure und süße Amonen, Früchte der Art Asimina triloba, Papayas, Früchte des Erdbeerbaumes, Berberitzen, Früchte des Sand- oder Sauerdorns, Früchte von Sorbus-Arten wie Speierling und Mehlbeeren, Annona-Früchte (z. B. Rahm- oder Zimtapfel) und Früchte von Flacourtiaceen (z. B. Orangenkirsche), nicht jedoch Wacholderbeeren (Position 0909), die aber unter Nr. 12 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 59) sowie Beeren, die kurzzeitig eingefroren worden sind und wieder aufgetaut wurden. Sie fallen jedoch entweder unter Position 0811 oder Position 2008 (Nr. 32 der Anlage 2) (vgl. Tz. 112, 113) und sind somit stets begünstigt.
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 0811)
Hierzu gehören alle genießbaren Früchte, die bei Temperaturen unter 0 °Celsius – auch mit Zusatz von Salz – bis in ihre inneren Teile fest gefroren sind, und zwar auch dann, wenn sie vor dem Gefrieren gekocht worden sind. Hierzu gehören nicht Orangenpressrückstände, die bei der Fruchtsaftherstellung anfallen. Sie gehören zu Position 2308 und fallen unter Nr. 37 der Anlage 2 (vgl. Tz. 125, 126). Gefrorene Früchte und Nüsse, die vor dem Gefrieren durch andere Verfahren hitzebehandelt wurden, gehören zu Kapitel 20 und können deshalb unter Nr. 32 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 112, 113).
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet (Position 0812)
Hierzu gehören Früchte und Nüsse, auch gedämpft oder blanchiert, die vor ihrer endgültigen Verwendung ausschließlich zum vorübergehenden Haltbarmachen während des Transports oder der Lagerung behandelt worden sind, soweit sie in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind. Diese Erzeugnisse dienen hauptsächlich als Rohstoffe für die Lebensmittelindustrie (Herstellen von Konfitüren, kandierten Früchten usw.). In dieser Beschaffenheit werden vor allem Kirschen, Erdbeeren, Orangen, Zedratfrüchte, Aprikosen, Marillen und Reineclauden geliefert, die gewöhnlich in Fässern oder Steigen verpackt sind.
Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet, Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8 (Position 0813)
Hierzu gehören (entweder direkt an der Sonne oder durch industrielle Verfahren) getrocknete Früchte, die in frischem Zustand in die Positionen 0807 bis 0810 einzureihen sind, insbesondere Aprikosen/Marillen, Pflaumen, Äpfel, Pfirsiche und Birnen (in der Regel in Hälften geteilt oder in Scheiben geschnitten und entsteint oder entkernt oder (vor allem Aprikosen und Pflaumen) als platten- oder scheibenförmige Masse). Zu dieser Position gehören auch
Tamarindenhülsen, ebenso deren Fruchtfleisch, auch von Samen, Fasern und Bruchstücken des Endokarps befreit, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Stoffen, nicht weiter bearbeitet,
Mischungen von getrockneten Früchten (ohne Schalenfrüchte), Mischungen von frischen oder getrockneten Schalenfrüchten und Mischungen von frischen oder getrockneten Schalenfrüchten mit getrockneten Früchten,
Früchtetees aus getrockneten Früchten (z. B. Hagebuttentee).
Erzeugnisse, die aus einer Mischung von getrockneten Früchten der Position 0813 mit Pflanzen oder Pflanzenteilen anderer Kapitel oder mit anderen Stoffen bestehen (z. B. Früchtetee mit Zusätzen von Malven- und Hibiscus-Blüten), fallen in der Regel unter Kapitel 21 und damit unter die Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116).
56Nach Nr. 11 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Schalen von Zitrusfrüchten (vgl. auch Tz. 55 Nr. 5) oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt (Position 0814),
genießbare Früchte und Nüsse, die durch andere als vorstehend genannte Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind (Kapitel 20), die aber unter Nr. 32 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 112, 113),
Mehl, Grieß und Pulver von Früchten (Position 1106), die aber unter Nr. 16 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 70, 71),
genießbare geröstete Früchte und Nüsse (insbesondere Esskastanien, Mandeln und Feigen), auch gemahlen, die in Allgemeinen als Kaffeemittel verwendet werden (Position 2101), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 115, 116),
bestimmte Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die in anderen Kapiteln erfasst sind, obwohl einige davon – botanisch gesehen – Früchte sind, wie:
Oliven, Tomaten, Gurken, Cornichons, Kürbisse, Auberginen sowie Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta (Kapitel 7), die aber unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 48 – 50),
Kaffee, Vanille, Wacholderbeeren (vgl. auch Tz. 55 Nr. 10) und andere Erzeugnisse des Kapitels 9, die aber unter Nr. 12 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 57, 59),
Erdnüsse und andere Ölsaaten (Kapitel 12), die aber unter Nr. 18 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 75, 76),
Früchte, die hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln, zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendet werden (Position 1211),
Johannisbrot, Aprikosenkerne und ähnliche Fruchtkerne (Kapitel 12), die aber je nach Beschaffenheit unter andere Nummern der Anlage 2 fallen können, z. B. unter Nr. 22 der Anlage 2 (vgl. Tz. 85, 86),
Kakaobohnen (Position 1801),
Früchte der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art, z. B. Gelbbeeren (Position 1404).
57Kaffee, Tee, Mate und
Gewürze (Kapitel 9)
(Nr. 12
der Anlage 2)
Begünstigt sind alle Erzeugnisse des Kapitels 9 Zolltarif. Hierzu gehören Kaffee, Tee, Mate und Erzeugnisse, die reich an ätherischen Ölen und aromatischen Stoffen sind und wegen ihres charakteristischen Geschmacks hauptsächlich zum Würzen verwendet und als Gewürze bezeichnet werden. Die Erzeugnisse können ganz, gemahlen oder sonst zerkleinert sein.
58Gemische von Gewürzen einer Position bleiben in dieser Position. Gemische von Gewürzen der Positionen 0904 bis 0910 gehören zu Position 0910 und sind somit begünstigt. Ebenso sind Mischungen von Pflanzen aus verschiedenen Kapiteln hiernach begünstigt, soweit sie unmittelbar zum Aromatisieren von Getränken oder zum Herstellen von Auszügen für die Getränkeherstellung verwendet werden, sofern die darin enthaltenen Erzeugnisse aus den Positionen 0904 bis 0910 charakterbestimmend sind. Sonstige Gewürzmischungen, die nicht zu Kapitel 9 Zolltarif gehören, können als zusammengesetzte Würzmittel zu Position 2103 oder als Lebensmittelzubereitung zu Position 2106 gehören und fallen deshalb unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116).
59Im Einzelnen sind nach Nr. 12 der Anlage 2 begünstigt:
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und -häutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt von Kaffee (Position 0901)
Hierzu gehören u. a.
Rohkaffee in allen seinen Formen (einschließlich der beim Verlesen, Sieben usw. abgesonderten Bohnen und Bruchstücke), auch entkoffeiniert,
Kaffee (auch entkoffeiniert), geröstet auch glasiert, gemahlen oder gepresst,
Kaffeemittel, bestehend aus einem Gemisch von Kaffee in beliebigem Verhältnis mit anderen Stoffen,
nicht jedoch
Kaffeewachs (Position 1521),
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, auch als Instantkaffee bezeichnet und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate (Position 2101). Diese Erzeugnisse fallen aber unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116). Die Abgabe von Kaffeegetränken aus Automaten unterliegt dem allgemeinen Steuersatz. Das gilt auch dann, wenn sich der Automatenbenutzer das Getränk aus Kaffeepulver mit heißem Wasser selbst herzustellen hat. Gegenstand der Lieferung ist auch in einem solchen Fall bei wirtschaftlicher Betrachtung das nicht begünstigte fertige Kaffeegetränk (Position 2202),
geröstete Kaffeemittel, die keinen Kaffee enthalten (Position 2101); diese fallen aber unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116),
Koffein, ein Alkaloid aus Kaffee (Position 2939).
Tee, auch aromatisiert (Position 0902)
Hierzu gehören die verschiedenen Arten von Tee, der von dem Strauch der Gattung Thea stammt, insbesondere Blätter und Knospen sowie Abfälle, gerollt, gedämpft, getrocknet, geröstet, (teilweise) fermentiert (z. B. Oolong Tee), ebenso gemahlen, zu Kugeln oder Tabletten agglomeriert sowie Tee, dem Thein (Koffein) entzogen ist,
nicht jedoch
Erzeugnisse zum Herstellen von Aufgüssen oder „Kräutertees”
Diese Erzeugnisse gehören z. B. zu Positionen 0813, 1211 oder 2106 und sind damit nach Nr. 11, ggf. 21 oder nach Nr. 33 der Anlage 2 begünstigt (vgl. Tz. 55, 82, 83, 115, 116). Tee von Dost, Minzen, Salbei und Kamillenblüten sowie anderer Haustee – z. B. Pfefferminz- oder Malventee gehören zu Position 1211 und sind damit nach Nr. 21 der Anlage 2 begünstigt (vgl. Tz. 82, 83).
Ginseng-„Tee“ (eine Mischung von Ginseng-Extrakt mit Lactose oder Glucose) fällt unter Position 2106 und damit unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116),
Medizinaltee (Positionen 3003 oder 3004),
trinkfertiger Teeaufguss, Teegetränk sowie Teegetränke aus Automaten (vgl. Nr. 1 dieses Absatzes).
Mate (Position 0903)
Mate besteht aus den getrockneten Blättern einer in Südamerika wachsenden Stechpalmenart. Er wird manchmal als Paraguay-Tee oder Jesuiten-Tee bezeichnet. Er dient zur Bereitung eines Aufgusses, der etwas Koffein enthält.
-
Pfeffer der Gattung Piper (Position 0904)
Hierzu gehören die Früchte, Staub und Fegsel (Kehricht) aller Pfefferpflanzen der Gattung Piper, hauptsächlich schwarzer und weißer Pfeffer der Art Piper nigrum sowie Langer Pfeffer (Piper longum), nicht jedoch der Cubebenpfeffer der Position 1211.
Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert (Position 0904)
Hierzu gehören getrocknete, gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta einschließlich der unzutreffend als Pfeffer bezeichneten Erzeugnisse wie Indischer, Türkischer und Spanischer Pfeffer oder Cayenne- und Jamaika-Pfeffer.
Zur Gattung Capsicum gehören die Chilis und Paprikas wie Sierra Leone- und Sansibar-Pfeffer sowie spanischer und ungarischer Paprika, zur Gattung Pimenta gehören auch Nelkenpfeffer, Englisch- oder Allerleigewürz. Die Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta kennzeichnen sich in der Regel durch einen sehr starken, nachhaltig brennend scharfen Geschmack, jedoch verbleiben auch Capsicum-Arten ohne brennenden Geschmack (z. B. Gewürzpaprika) in dieser Position. Nicht zu dieser Position, gehören frische Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta (Position 0709) weder gemahlen noch ähnlich fein zerkleinert, die aber unter Nr. 11 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 55).
Vanille (Position 0905)
Vanille ist die sehr aromatische und schwärzliche Frucht (Schote) einer zur Familie der Orchideengewächse gehörenden Kletterpflanze. Neben der langen und der kurzen Vanille gibt es noch eine sehr geringwertige Art (Vanilla pampona), die als Vanillon bezeichnet wird und weich, fast klebrig und immer offen ist.
Nicht zu dieser Position gehören:
Vanille-Oleoresin (manchmal unzutreffend als „Vanille-Resinoid“ oder als „Vanille-Extrakt“ bezeichnet (Position 1302),
Vanillezucker (Position 1701 oder 1702); dieser fällt jedoch unter Nr. 29 der Anlage 2 (vgl. Tz. 102, 103),
Vanillin (der Aromagrundstoff der Vanille) (Position 2912).
Zimt und Zimtblüten (Position 0906)
Zimt ist die innere Rinde junger Schösslinge bestimmter Zimtbaum-Arten (Lauraceen), z. B. Ceylon-Zimt und Chinesischer Zimt. Dazu gehören auch sog. Chips, d. h. kleinere Teilchen der Zimtrinde, die beim Schälen dieser Rinde anfallen und besonders zum Herstellen von Zimtessenz verwendet werden. Zimtblüten sind die gesiebten und getrockneten Blüten des Zimtbaumes. Zu dieser Position gehören auch die Früchte des Zimtbaumes.
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele (Position 0907)
Zu dieser Position gehören – auch gemahlen oder sonst zerkleinert:
die Früchte des Gewürznelkenbaumes (Mutternelken),
die Blütenknospen des Gewürznelkenbaumes (Gewürznelken),
die Blütenstiele des Gewürznelkenbaumes (Nelkenstiele),
nicht jedoch die Rinde und die Blätter des Gewürznelkenbaumes (Position 1211).
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amonen und Kardamomen (Position 0908)
Muskatnüsse sind die Samen des Muskatnussbaumes. Sie können mit oder ohne Schale gemahlen oder sonst zerkleinert sein. Die Muskatblüte ist der Samenmantel der Muskatnuss. Hierzu gehört auch Muskatblütenbruch, der beim Ablösen des Samenmantels von der Muskatnuss oder beim Sortieren der Muskatblüte nach dem Trocknen anfällt. Zu den Amonen und Kardamomen gehören die Traubenkardamomen, kleine, mittlere und große Kardamomen sowie Meleguetapfeffer und Paradieskörner (von brennend-scharfem, pfefferartigem Geschmack).
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren (Position 0909)
Diese Früchte oder Samen werden als Gewürze für Speisen, zum Herstellen von Getränken und zu medizinischen Zwecken verwendet. Sie bleiben auch dann in dieser Position, wenn sie, wie insbesondere im Falle von Anisfrüchten, zum Herstellen von Aufgüssen (z. B. in kleinen Beuteln) aufgemacht sind. Hierzu gehören nicht die Fenchelwurzel und der Schwarzkümmel (Hahnenfußgewächse).
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze (Position 0910)
Zu dieser Position gehören u. a.:
die Wurzelstöcke vom Ingwer, frisch, getrocknet oder zerkleinert als auch Ingwer, in Salzlake vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss in diesem Zustand jedoch ungeeignet, nicht jedoch in Sirup haltbar gemachter Ingwer (Position 2008), der aber unter Nr. 32 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 113),
Feldthymian und Lorbeerblätter, auch getrocknet,
„Indischer Safran“ (Kurkuma),
Currypulver, bestehend aus einer Mischung mit wechselndem Gehalt an Kurkuma, verschiedenen anderen Gewürzen und sonstigen aromatisierenden Stoffen, die, obwohl nicht zu diesem Kapitel gehörend, häufig wie Gewürze verwendet werden,
andere Gewürze wie Samen von Dill und Bockshornklee sowie Früchte von Xylopia aethiopica („Kani“),
Mischlingen von Erzeugnissen der Positionen 0904 bis 0910, wenn die Bestandteile der Mischungen zu verschiedenen Positionen gehören; der Zusatz anderer Stoffe von untergeordneter Bedeutung bleibt ohne Einfluss auf die Einreihung. Trotz ihrer allgemeinen Verwendung als Gewürze gehören folgende Erzeugnisse nicht hierher:
aa)Senfsaat (Position 1207) sowie Senfmehl, auch zubereitet (Position 2103); sie können aber unter Nr. 18 oder 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 75, 76, 115, 116),
bb)Wurzelstöcke aller Galgant-Arten (Position 1211),
cc)Saflor oder Färberdistel (Position 1404) (stärkere Färbung als echter Safran).
60Nach Nr. 12 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Küchenkräuter des Kapitels 7, wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse, Majoran, Koriander und Dill, die aber unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 48 – 50),
Hopfen (Blütenzapfen) (Position 1210),
Bestimmte Früchte, Samen und Pflanzenteile, z. B. Cassiahülsen, Rosmarin, Dost, Basilikum, Borretsch, Ysop, Minzen aller Art, Raute und Salbei, die trotz ihrer Verwendbarkeit als Gewürz vorwiegend zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin verwendet werden und deshalb zur Position 1211 gehören; Rosmarin, Beifuß und Basilikum sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten aus Position 1211 fallen jedoch unter Nr. 21 der Anlage 2 (vgl. Tz. 83).
61Getreide
(Kapitel 10)
(Nr. 13 der
Anlage 2)
Begünstigt sind alle Erzeugnisse des Kapitels 10 Zolltarif. Zu diesem Kapitel gehören nur Getreidekörner, auch in Ähren, Rispen, Garben oder Kolben – auch ausgedroschen oder geschwungen. Körner von unreif geschnittenem Getreide, die mit ihrer Schale vorliegen, werden wie gewöhnliche Getreidekörner behandelt. Frisches Getreide (ausgenommen Zuckermais des Kapitels 7), das wie Gemüse verwendbar ist, gehört ebenfalls zu Kapitel 10.
Reis bleibt auch dann in Position 1006 (siehe Tz. 63 Nr. 6), wenn er geschält, geschliffen, poliert oder glasiert ist oder wenn es sich um parboiled Reis handelt, sofern diese Erzeugnisse nicht anderweitig bearbeitet worden sind. Andere Getreidekörner jedoch sind von diesem Kapitel ausgenommen, wenn sie geschält (entspelzt) oder anders bearbeitet (z. B. geschliffen, gemahlen, geschrotet oder zerquetscht) worden sind. Sie gehören dann zur Position 1104 und damit zur Nr. 14 der Anlage 2 (vgl. Tz. 65, 66). Getreide des Kapitels 10 kann einer thermischen Behandlung unterzogen worden sein, die lediglich zu einer Vorverkleisterung der Stärke und manchmal zum Aufplatzen der Getreidekörner führt.
62Liefert ein landwirtschaftlicher Lohnunternehmer einem Landwirt Saatgut und sät er es auch in den Boden ein, darf er die (dem ermäßigten Steuersatz unterliegende) Lieferung des Saatgutes und die (dem Regelsteuersatz unterliegende) Einsaat getrennt abrechnen, wenn die Saatgutlieferung bereits vom Preis her so gewichtig ist, dass sie nicht in einer einheitlichen Dienstleistung aufgeht, und umgekehrt auch die Einsaat für den Landwirt eine derartige Bedeutung hat, dass sie keine bloße Nebenleistung zur Saatgutlieferung ist. Wenn der landwirtschaftliche Lohnunternehmer gleichzeitig mit dem gelieferten Saatgut auch noch ein von ihm gestelltes Pflanzenschutzmittel einsät, hindert dies die selbständige Beurteilung der Saatgutlieferung nicht (vgl. Tz. 35).
63Im Einzelnen sind nach Nr. 13 der Anlage 2 begünstigt:
Weizen und Mengkorn (Position 1001)
Hierzu gehören Weichweizen, Hartweizen und auch Speiz, eine Weizenart mit kleinen braunen Körnern, dessen Spelzen sich beim Dreschen nicht vollständig vom Korn lösen. Mengkorn ist ein Gemisch von Weizen und Roggen.
Roggen (Position 1002)
Hierzu gehört nicht Mutterkorn (Position 1211).
Gerste (Position 1003)
Hierzu gehört bespelzte und nackte Gerste (von Natur aus ohne anhaftende Spelzen), sofern sie über das Dreschen hinaus nicht weiter bearbeitet ist, nicht jedoch gekeimte Gerste (Malz) und geröstetes Malz (Position 1107), geröstete Gerste (Kaffeemittel) (Position 2101), die aber nach Nr. 33 der Anlage 2 begünstigt ist (vgl. Tz. 115, 116), Malzkeimlinge, die beim Keimen von Gerste entstehen und beim Entkeimen anfallen, und andere Abfälle aus Brauereien (Position 2303), die aber nach Nr. 37 der Anlage 2 begünstigt sind (vgl. Tz. 125, 126), sowie Gerste, die durch Schälen von Spelzen, bisweilen auch teilweise von der Silberhaut (Perikarp), befreit ist (Position 1104), die aber nach Nr. 14 der Anlage 2 begünstigt ist (vgl. Tz. 65, 66).
Hafer (Position 1004)
Hierzu gehört grauer/schwarzer und weißer/gelber Hafer, bespelzt oder nackt (vorausgesetzt, dass diese Körner außer Dreschen keine weitere Bearbeitung erfahren haben). Hierzu gehört auch Hafer, dessen Spelzen im Verlauf der üblichen Behandlung (Dreschen, Transport, Umladung) abgebrochen sind.
Mais (Position 1005)
Hierzu gehören Körner aller Maisarten (auch Ziermais) und Maiskolben, auch Körner von unreif geschnittenem Mais, nicht jedoch Zuckermais aus Kapitel 7.
Reis (Position 1006)
Hierzu gehören:
Reis in der Strohhülse (Paddy-Reis oder Rohreis), d. h. Reis, dessen Körner noch von ihrer Strohhülse umgeben sind,
geschälter Reis (Cargoreis oder Braunreis), d. h. Reis, der von der Strohhülse durch Enthülsungsmaschinen befreit, aber noch von der Silberhaut (Perikarp) umgeben ist,
halb oder vollständig geschliffener Reis, d. h. ganze Reiskörner, deren Silberhaut durch einen Schälgang (teilweise) entfernt worden ist. Der vollständig geschliffene Reis kann zur Verbesserung des Aussehens poliert und anschließend glasiert sein. Hierzu gehört auch Camolino-Reis, d. h. geschliffener, mit einem dünnen Ölfilm überzogener Reis,
mikronisierter Reis,
Bruchreis, d. h. Reis, der während der Verarbeitung zerbrochen ist.
Zu dieser Position gehören auch angereicherter Reis (ein Gemisch aus normal geschliffenen Reiskörnern mit einem sehr geringen Anteil (etwa 1 %) an Reiskörnern, die mit vitaminhaltigen Stoffen überzogen oder imprägniert sind) und parboiled Reis (d. h. Reis, der noch in der Strohhülse und bevor er anderen Behandlungen (z. B. Schälen, Schleifen, Polieren) unterworfen wird – in heißem Wasser eingeweicht oder mit Dampf behandelt und sodann getrocknet worden ist), nicht jedoch Reis, der einem Verfahren unterworfen worden ist, das die Struktur des Korns beträchtlich verändert. Vorgekochter Reis (zunächst gegart, dann getrocknet) sowie Puffreis gehören zu Position 1904 und sind nach Nr. 31 der Anlage 2 begünstigt (vgl. Tz. 109, 110).
Körner-Sorghum (Position 1007)
Hierzu gehören nur solche Sorghum-Arten, die als Körner-Sorghum bekannt sind und deren Körner als Getreide zur menschlichen Ernährung verwendet werden können, nicht jedoch Futter-Sorghum (zum Gewinnen von Heu oder für die Silage) oder Zucker-Sorghum (hauptsächlich verwendet zum Gewinnen von Sirup oder Melassen). Als Saatgut gehören diese Erzeugnisse zu Position 1209 und fallen damit unter Nr. 19 der Anlage 2 (vgl. Tz. 78). Anderenfalls fallen Futter-Sorghum und Gras-Sorghum (ein Weidegras) in die Position 1214 und damit unter Nr. 23 der Anlage 2 (vgl. Tz. 88, 89). Zucker-Sorghum ist in die Position 1212 einzureihen und damit nach Nr. 22 der Anlage 2 begünstigt (vgl. Tz. 85, 86). Besensorgho (Position 1403) ist nicht begünstigt.
Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide (Position 1008)
Hierzu gehört der zu Polygonaceae-Familie zählende Buchweizen sowie die Hirsearten Digitaria sanguinalis, Echinochloa, Eleusine, Eragrostis, Panicum, Pennisetum und Setaria.
Zur Gruppe der anderen Getreide gehören bestimmte Getreide-Hybriden, z. B. Triticale, eine Kreuzung zwischen Weizen und Roggen. Zu dieser Position gehören außerdem die Körner Zizania aquatica („Wildreis“), nicht geschält, tannennadelähnlich, von dunkelbrauner Farbe.
64Nach Nr. 13 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Stroh und Spreu von Getreide (Position 1213), die jedoch unter Nr. 23 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 88, 89),
getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Getreide (z. B. Maiskolben), die zu Zierzwecken gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet worden sind (Position 0604).
65Müllereierzeugnisse, und zwar
Mehl von Getreide (Positionen 1101 und 1102),
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide (Position 1103),
Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen (Position 1104).
(Nr. 14 der Anlage 2)
Unter Nr. 14 der Anlage 2 fallen alle Erzeugnisse der Positionen 1101 bis 1104. Zubereitungen dieser Erzeugnisse sowie Backwaren (Kapitel 19) fallen unter Nr. 31 der Anlage 2 (vgl. Tz. 109, 110).
66Im Einzelnen sind nach Nr. 14 der Anlage 2 begünstigt:
zu Buchstabe a):
Mehl von Getreide des Kapitels 10 Zolltarif (Position 1101 und 1102), d. h. Erzeugnisse aus der Vermahlung dieser Getreidearten
Es kann durch Zusatz sehr geringer Mengen mineralischer Phosphate, Antioxidantien, Emulatoren, Vitamine und künstlicher Backtriebmittel verbessert sein. Weizenmehl kann außerdem durch einen Zusatz von Kleber angereichert sein, der gewöhnlich 10 % nicht übersteigt. Hierher gehört auch Quellmehl.
zu Buchstabe b):
Grobgrieß, Feingrieß (auch durch thermische Behandlung aufgeschlossen) und Pellets von Getreide (Position 1103).
zu Buchstabe c):
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen (Position 1104)
Der hier ausgenommene Reis (Position 1006) fällt unter Nr. 13 der Anlage 2 (vgl. Tz. 63). Der nicht zu Position 1104 gehörende Bulgur-Weizen in Form bearbeiteter Körner (Position 1904) fällt unter Nr. 31 der Anlage 2 (vgl. Tz. 110).
67Nach Nr. 14 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Malz, auch geröstet (Position 1107)
Ist dieses Erzeugnis als Kaffeemittel aufgemacht, fällt es je nach Beschaffenheit in die Position 0901 oder 2101 und damit unter Nr. 12 bzw. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 59, 116).
Spreu von Getreide (Position 1213), das aber unter Nr. 23 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 88, 89),
Puffreis, Corn Flakes und dergleichen, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt (Position 1904), das aber unter Nr. 31 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 110),
Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht (aus Positionen 2001, 2004 und 2005), das aber unter Nr. 32 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 112, 113),
Rückstände aus der Vermahlung von Getreide (z. B. Kleie), auch pelletiert (Kapitel 23), die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 125, 126),
pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30),
Erzeugnisse des Kapitels 33 (ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel),
andere Erzeugnisse des Kapitels 11.
Hierzu gehören:
Mehl, Grieß usw. von Kartoffeln (Position 1105), das aber unter Nr. 15 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 68),
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten, von Sagomark oder von Maniok (Manihot), Maranta und anderen Pfeilwurzarten sowie von Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln oder von Erzeugnissen des Kapitels 8 (genießbare Früchte und Nüsse, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen) (Position 1106). Diese Erzeugnisse können aber unter Nr. 10 bzw. 16 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 48 – 50, 70, 71),
Stärke der Position 1108 und Inulin (Position 1108); Stärke fällt aber unter Nr. 17 der Anlage 2 (vgl. Tz. 73),
Kleber von Weizen, auch getrocknet (Position 1109).
68Mehl, Grieß, Pulver,
Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position
1105)
(Nr. 15 der
Anlage 2)
Begünstigt sind alle Erzeugnisse der Position 1105. Dazu gehören Trockenkartoffeln in Form von Mehl (Pulver), Grieß oder Flocken, z. B. Kartoffelwalzmehl (vermahlene Kartoffelflocken), Kartoffelgrieß (Kartoffelpressschrot) und Kartoffelflocken, auch Kartoffelmehl zum Herstellen von Kartoffelklößen oder Kartoffelbrei sowie Granulat oder Pellets (agglomeriert von Mehl, Grieß, Pulver oder Stücken von Kartoffeln). Erzeugnisse dieser Position können mit sehr geringen Mengen von Antioxidantien, Emulgatoren oder Vitaminen versetzt sein.
69Nach Nr. 15 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Kartoffeln, nur getrocknet (Position 0712), die aber unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 48 – 50),
Kartoffelstärke (Position 1108), die aber unter Nr. 17 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 73),
Kartoffelsago (Position 1903) das aber unter Nr. 31 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 109, 110),
Erzeugnisse dieser Position, die derart mit anderen Stoffen versetzt worden sind, dass sie den Charakter von Kartoffelzubereitungen aufweisen. Diese Erzeugnisse können aber unter Nr. 32 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 112, 113).
70Mehl, Grieß und Pulver
von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren
Früchten (aus Position
1106)
(Nr. 16 der
Anlage 2)
Begünstigt sind nur die ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse aus Position 1106 Zolltarif.
71Im Einzelnen sind begünstigt:
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, z. B. von Erbsen, Bohnen oder Linsen, aus denen hauptsächlich Suppen und Püree hergestellt werden, nicht jedoch Mehl von Sojabohnen, nicht entfettet (Position 1208), das aber unter Nr. 18 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 75, 76),
Mehl, Grieß und Pulver von Früchten oder Fruchtschalen des Kapitels 8 Zolltarif, insbesondere Kastanien, Mandeln, Datteln, Bananen, Kokosnüsse und Tamarinden, nicht jedoch Tamarindenpulver (für den Einzelverkauf zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken aufgemacht) (Position 3004).
72Nach Nr. 16 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Sagomark (Position 0714) sowie Mehl, Grieß und Pulver hieraus (Position 1106),
Mehl, Grieß und Pulver von Wurzeln und Knollen der Position 0714 (Maniok, Pfeilwurz, Salep usw.),
Mehl von Johannisbrot (Position 1212), das aber unter Nr. 22 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 85, 86),
Feinschnitt von Hagebutten (Position 0813), der selbst bei mehlartiger Beschaffenheit kein Mehl von Früchten ist, aber wie frische Hagebutten unter Nr. 11 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 55),
-
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen auf der Grundlage von Mehl aus Hülsenfrüchten (Position 2104), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 115, 116),
Lebensmittelzubereitungen, die als Tapiokasago bekannt sind (Position 1903), die aber unter Nr. 31 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 109, 110).
73Stärke (aus Position
1108)
(Nr. 17 der
Anlage 2)
Begünstigt ist nur native Stärke (Kohlenhydrat) aus Position 1108, z. B. aus Weizen, Mais, Maniok und Kartoffeln und zwar ohne Rücksicht auf ihre Form, Aufmachung und Verwendung (z. B. Stärkemehl und Stärkepuder).
74Nach Nr. 17 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Inulin (aus Position 1108),
Dextrine und andere modifizierte Stärken der Position 3505, z. B. lösliche und geröstete Stärke,
Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Stärke (Position 1901), die aber unter Nr. 31 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 109, 110),
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken (Position 1903). Diese Erzeugnisse fallen aber unter Nr. 31 der Anlage 2 (vgl. Tz. 109, 110),
Stärke als zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel (Kapitel 33), z. B. Reispuder,
Klebstoffe auf der Grundlage von Stärke (Position 3505 oder 3506),
zubereitete Schlichtemittel und Appreturen aus Stärke (Position 3809), z. B. Glanzstärke,
durch Fraktionieren von Stärke erhaltenes isoliertes Amylopektin und isolierte Amylose (Position 3913),
veretherte oder veresterte Stärken (Position 3505).
75Ölsamen und ölhaltige
Früchte sowie Mehl hiervon (Positionen 1201 bis
1208)
(Nr. 18 der
Anlage 2)
Begünstigt sind alle Erzeugnisse der Positionen 1201 bis 1208. Hierzu gehören Samen und Früchte, aus denen in der Regel durch Pressen oder mit Lösemitteln Fette oder Öle zu Speise- oder technischen Zwecken gewonnen werden, gleichgültig, ob sie tatsächlich zu diesem Zweck, zur Aussaat oder zu einem anderen Zweck bestimmt sind. Sie können ganz, zerkleinert, enthülst oder geschält, auch einer leichten Wärmebehandlung unterzogen sein, vorausgesetzt, dass diese Behandlung den Charakter als natürliches Erzeugnis nicht ändert.
76Im Einzelnen sind nach Nr. 18 der Anlage 2 begünstigt:
Sojabohnen, auch geschrotet oder zur Entbitterung mit Wärme behandelt (Position 1201), nicht jedoch geröstete Sojabohnen, als Kaffeemittel verwendet (Position 2101), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 115, 116),
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, auch zur Verbesserung ihrer Haltbarkeit mit Wärme behandelt (Position 1202)
Geröstete oder auf andere Weise hitzebehandelte Erdnüsse gehören zu Kapitel 20 und fallen damit unter Nr. 32 der Anlage 2 (vgl. Tz. 112, 113).
Kopra (Position 1203), das für den menschlichen Verzehr ungeeignete, jedoch zum Gewinnen von Kokosöl verwendete getrocknete Fruchtfleisch der Kokosnuss, nicht jedoch geschälte, geraspelte und getrocknete genießbare Kokosnüsse (Position 0801), die aber unter Nr. 11 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 55),
Leinsamen (Samen der Flachspflanze), auch geschrotet (Position 1204),
Raps- oder Rübsensamen (Samen mehrerer Brassica-Arten), auch geschrotet (Position 1205),
Sonnenblumenkerne (Samen der Sonnenblume), auch geschrotet (Position 1206) in der Regel für die Süßwarenherstellung, als Vogelfutter, zum unmittelbaren Verzehr oder auch zur Herstellung von Speiseöl bestimmt,
andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet (Position 1207)
Hierzu gehören insbesondere Babassukerne, Bassiasaat, Baumwollsaat, Bucheckern, Candlenüsse, Crotonsaat, Hanfsaat, Holznüsse, Kapoksaat, Mohnsaat, Palmnüsse und ihre Kerne, Rizinussaat, Senfsaat, Sesamsaat, Sheanüsse und Traubenkerne, nicht jedoch Kakaobohnen (Position 1801) und geröstete Kerne von Speisekürbissen (Position 2008). Letztere fallen aber unter Nr. 32 der Anlage 2 (vgl. Tz. 113).
Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl (Position 1208)
Hierzu gehören sowohl, nicht oder nur teilweise entfettetes Mehl, das durch Mahlen der zu den Positionen 1201 bis 1207 gehörenden Ölsamen oder ölhaltigen Früchten gewonnen wird, als auch Mehle, die entfettet und danach vollständig oder teilweise mit ihren ursprünglichen Ölen aufgefettet worden sind, nicht jedoch Erdnussmark (Erdnussmus) (Position 2008), das aber unter Nr. 32 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 113), Senfmehl, auch entfettet oder zubereitet (Position 2103), das aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 116) sowie entfettete Mehle (andere als Senfmehl) (Positionen 2304 bis 2306), die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 125, 126).
77Nach Nr. 18 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Erzeugnisse der Positionen 0801 und 0802, z. B. Kokosnüsse, Paranüsse, Kaschu-Nüsse und andere Schalenfrüchte, die aber unter Nr. 11 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 52, 55),
Oliven (Kapitel 7 oder 20), die je nach Beschaffenheit aber unter Nr. 10 oder 32 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 48 – 50, 112, 113),
bestimmte andere Früchte und Samen, aus denen zwar Öl gewonnen werden kann, die jedoch hauptsächlich anderen Zwecken dienen, z. B. Aprikosen-, Pfirsich- und Pflaumenkerne (Position 1212), die aber unter Nr. 22 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 85, 86),
feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten (Kapitel 23), die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 125, 126).
78Samen, Früchte und
Sporen, zur Aussaat (Position
1209)
(Nr. 19 der
Anlage 2)
Begünstigt sind alle Samen, Früchte und Sporen der Position 1209 der zur Aussaat verwendeten Art, auch wenn sie ihre Keimfähigkeit verloren haben, insbesondere Samen von Rüben aller Art, von Gräsern und Futterpflanzen (Luzerne, Esparsette, Klee, Schwingel, Weidegras, Wiesenrispengras usw.). Samen von Zierblumen, Gemüsesamen, Samen von Waldbäumen (einschließlich der gefüllten Zapfen der Nadelbäume), Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (nicht jedoch der Art Vicia faba, wie z. B. Puff-, Pferde- und Ackerbohnen (Position 0708), die aber unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 48 – 50)), von Lupinen, von Tamarinden, von Tabak sowie Samen der in Position 1211 erfassten Pflanzen, soweit diese Samen nicht selbst hauptsächlich zur Riechmittelherstellung, zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendet werden.
79Zur Anwendung des zutreffenden Steuersatzes bei der Lieferung von Saatgut unter gleichzeitiger Einsaat in den Ackerboden sowie zu sonstigen damit verbundenen Leistungen vgl. Tz. 62.
80Nach Nr. 19 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Pilzmycel (Position 0602), das aber unter Nr. 7 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 38),
Hülsenfrüchte und Zuckermais (Kapitel 7), die aber unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 48 – 50),
Früchte des Kapitels 8, die aber unter Nr. 11 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 52, 55),
Gewürze und andere Erzeugnisse des Kapitels 9, die aber unter Nr. 12 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 57, 59),
Getreidekörner (Kapitel 10), die aber unter Nr. 13 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 61, 63),
Ölsamen und ölhaltige Früchte der Positionen 1201 bis 1207, die aber unter Nr. 18 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 75, 76),
Johannisbrotkerne (Position 1212), die aber unter Nr. 22 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 85, 86),
Eicheln und Rosskastanien (Position 2308), die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 125, 126).
81Nr. 20 der Anlage 2
(weggefallen)
82Rosmarin, Beifuß und
Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei,
Kamilleblüten und Haustee (aus Position
1211)
(Nr. 21 der
Anlage 2)
Begünstigt sind nur die ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse aus Position 1211 Zolltarif.
83Im Einzelnen sind nach Nr. 21 der Anlage 2 begünstigt:
Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch (d. h. für den Gebrauch als Gewürze bei der Zubereitung von Speisen)
Eine Aufmachung für den Küchengebrauch ist unabhängig von der tatsächlichen Verwendung immer gegeben, wenn die Erzeugnisse in Packungen mit einem Gewicht bis zu einem Kilogramm abgefüllt sind.
Kraut von Dost aller Origanum-Arten außer Origanum majorana aus Position 0709, der aber unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen kann (vgl. Tz. 48 – 50); Blätter und Stängel von Minzen aller Art, Blätter und Blüten von Salbei sowie Blüten von Kamille, auch mit Alkohol getränkt
Die Erzeugnisse können auch für den Einzelverkauf aufgemacht sein (z. B. Pfefferminztee oder Kamillenblütentee, in Aufgussbeuteln abgepackt). Außerdem können die Erzeugnisse frisch oder getrocknet, ganz, in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert sein.
Haustee
Hierzu gehören getrocknete Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte (ganz, in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert), die nach ihrer objektiven Beschaffenheit zur Bereitung einfachen Tees des Hausgebrauchs geeignet sind (sog. Tee-Ersatz), z. B. Malventee (Blätter und Früchte), Lindenblütentee und Holunderblütentee, auch wenn sie im Einzelfall zu anderen Zwecken (z. B. als Mischungskomponente bei der Herstellung von Medizinaltee) verwendet werden. Die Erzeugnisse können auch für den Einzelverkauf aufgemacht sein (z. B. Lindenblütentee, in Aufgussbeuteln abgepackt).
84Nach Nr. 21 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
-
trinkfertiger Tee- bzw. Hausteeaufguss (Position 2202),
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee (Position 2101), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 115, 116).
Arzneiwaren
ungemischte Erzeugnisse der Position 1211, jedoch dosiert (d. h. gleichmäßig in diejenigen Mengen abgeteilt, in denen sie zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gebraucht werden, z. B. Ampullen, Kapseln usw.) oder für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken aufgemacht,
zu den gleichen Zwecken gemischte Erzeugnisse (Position 3003 oder 3004).
andere Erzeugnisse der Position 1211, die nicht als Haustee verwendet werden, z. B. Baldrianwurzeln, Fenchelwurzeln oder Hagebuttenkerne
Hierzu gehören:
Riechmittel des Kapitels 33 sowie Insektizide oder Schädlingsbekämpfungsmittel und dergleichen, in Formen oder Aufmachung für den Einzelverkauf (Position 3808),
Früchtetees aus getrockneten Früchten (z. B. Hagebutten) (Position 0813), die aber unter Nr. 11 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 52 – 55),
Früchtetees aus getrockneten Früchten mit Zusätzen von Malven- und Hibiscusblüten (Position 2106), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 116),
Tee aus Fenchelfrüchten (Position 0909), der aber unter Nr. 12 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 59).
Die Zuordnung von Teemischungen bestimmt sich nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil.
Erzeugnisse, die aus Pflanzen oder -teilen, Samen oder Früchten verschiedener Arten (auch in Mischung mit Pflanzen oder -teilen anderer Positionen) oder einer Art oder mehrerer Arten in Mischung mit anderen Stoffen bestehen (Position 2106). Diese Erzeugnisse fallen aber unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116).
Erzeugnisse, die unmittelbar zum Aromatisieren von Getränken oder zum Gewinnen von Auszügen zum Herstellen von Getränken verwendet werden:
Mischungen verschiedener Arten von Pflanzen oder -teilen aus Position 1211 gehören zu Position 2106 und fallen damit unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116),
Mischungen von Pflanzen oder -teilen der Position 1211 mit pflanzlichen Erzeugnissen anderer Kapitel (z. B. Kapitel 7, 9, 11) gehören zu Kapitel 9 oder zu Position 2106 und fallen damit unter Nr. 12 oder 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 59, 115, 116).
85Johannisbrot und
Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von
Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nicht gerösteter
Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur
menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch
inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr (aus Position
1212)
(Nr. 22 der
Anlage 2)
Begünstigt sind nur die ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse aus Position 1212 in der in dieser Position beschriebenen Beschaffenheit.
86Im Einzelnen sind nach Nr. 22 der Anlage 2 begünstigt:
Johannisbrot (Frucht der Ceratonia siliqua), einschließlich Endosperm, Samen, Samenschalen und Keime, nicht jedoch das Endosperm-Mehl, das als Schleim und Verdickungsstoff zu Position 1302 gehört,
Zuckerrüben, auch Schnitzel, nicht jedoch Bagasse, der faserige Rückstand des Zuckerrohrs, der nach dem Ausziehen des Saftes zurückbleibt (Position 2303), und Zuckerrohr (Position 1212)
Bagasse fällt aber unter Nr. 37 der Anlage 2 (vgl. Tz. 126).
Steine und Kerne von Früchten, insbesondere von Pfirsichen, Nektarinen, Aprikosen und Pflaumen, die hauptsächlich als Mandelersatz dienen, auch wenn sie zur Ölgewinnung verwendet werden,
andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, z. B.
nichtgeröstete Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum,
getrocknete Erdbeer-, Brombeer- und Himbeerblätter oder Blätter von schwarzen Johannisbeeren, die zur Zubereitung von Kräutertees (Haustee) geeignet sind,
Angelikastängel, hauptsächlich zum Kandieren und Glasieren verwendet (im Allgemeinen in Salzlake vorläufig haltbar gemacht),
Zucker-Sorghum, wie die Art Sorghum saccharatum (hauptsächlich zum Gewinnen von Sirup oder Melassen verwendet),
geschrotete oder gemahlene Rüben- oder Gemüsesamen (zur Gewinnung von Speiseöl).
87Nach Nr. 22 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
geröstete Zichorienwurzeln sowie geröstete Fruchtkerne, die als Kaffeemittel dienen (Position 2101), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 116)
Nichtgeröstete Zichorienwurzeln gehören zu Position 0601 und fallen damit unter Nr. 6 der Anlage 2 (vgl. Tz. 34).
Fruchtsteine und -kerne der zum Schnitzen verwendeten Art (z. B. Dattelkerne) (Position 1404),
Algen und Tange, auch wenn sie genießbar sind (Position 1212),
weichschalige Kerne von Kürbissen (Position 1207), die aber unter Nr. 18 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 75, 76) bzw. geröstete Kerne von Speisekürbissen (Position 2008), die aber unter Nr. 32 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 113).
88Stroh und Spreu von
Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete Pflanzen (Positionen 1213
und 1214)
(Nr. 23 der
Anlage 2)
Begünstigt sind alle Erzeugnisse der Positionen 1213 und 1214, d. h. Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene für Fütterung verwendete Pflanzen, wobei die Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art unter Position 2309 fallen (vgl. Tz. 90 Nr. 3).
89Im Einzelnen sind nach Nr. 23 der Anlage 2 begünstigt:
Stroh und Spreu von Getreide, roh, wie sie beim Dreschen anfallen, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets, nicht jedoch weiter zubereitetes Stroh oder Spreu (Position 1213) oder gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh (Position 1401),
Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets (frisch, getrocknet, gehäckselt oder anders zerkleinert, gepresst, gesalzen oder siliert) (Position 1214)
Hierzu gehören z. B. Futtermöhren, Runkelrüben, Kohlrüben und Futtersteckrüben, auch wenn einige von ihnen zur menschlichen Ernährung geeignet sind.
90Nach Nr. 23 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Pflanzliche Erzeugnisse, die trotz ihrer Verwendung als Futter nicht eigens zu diesem Zwecke angebaut werden, wie Rübenblätter, Möhrenkraut, Maisstängel und Maisblätter (Position 2308), die jedoch unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 125, 126),
pflanzliche Abfälle für Futterzwecke (Position 2308), die jedoch unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 125, 126),
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art (z. B. melassiertes Futter) (Position 2309), die jedoch unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 125, 126),
Speisemöhren (Position 0706), die jedoch unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 48 – 50),
Topinambur (Position 0714), der aber unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen kann (vgl. Tz. 48 – 50),
Pastinaken (Position 0706), die jedoch unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 48 – 50).
91Pektinstoffe,
Pektinate und Pektate (Unterposition
1302 20)
(Nr. 24 der
Anlage 2)
Begünstigt sind nur Pektinstoffe, Pektinate und Pektate (Unterposition 1302 20). Pektinstoffe (im Handel allgemein als Pektine bezeichnet) sind Polysaccharide, die sich von der Polygalacturonsäure ableiten. Sie kommen in den Zellen bestimmter Pflanzen (insbesondere bestimmter Früchte und Gemüse) vor und werden technisch aus den Rückständen von Äpfeln, Birnen, Quitten, Zitrusfrüchten, Zuckerrüben usw. gewonnen. Pektinstoffe werden hauptsächlich als Geliermittel beim Herstellen von Konfitüren usw. verwendet. Sie können flüssig oder in Pulverform vorliegen oder durch Zusatz von Zucker (Glucose, Saccharose usw.) oder anderer Stoffe standardisiert worden sein, um bei ihrer Verwendung eine gleich bleibende Wirkung sicherzustellen. Pektinstoffe werden manchmal mit Natriumcitrat oder anderen Puffersalzen versetzt. Pektinate sind die Salze der Pektinsäure (teilweise methoxylierten Poly-D-Galacturonsäure), Pektate die Salze der demethoxylierten Pektinsäure; ihre Eigenschaften und ihre Verwendung sind denen der Pektinstoffe vergleichbar.
92Nach Nr. 24 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Pflanzensäfte und -auszüge aus Mohn, Aloe, Eschen, Süßholzwurzeln oder Hopfen (Position 1302) sowie zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen,
Agar-Agar und andere natürliche pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe (Position 1302), z. B. aus Johannisbrot oder -kernen,
Zubereitungen aus Pektin und anderen Stoffen, z. B. mit Säuren, Saccharose oder Mineralsalzen (Position 2106), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 115, 116),
Pflanzenauszüge zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken (Position 3003 oder 3004).
93Nr. 25 der Anlage 2
(weggefallen)
94Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet, und zwar
Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett (aus Position 1501),
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen (aus Position 1502),
Oleomargarin (aus Position 1503),
fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen, auch raffiniert (aus Positionen 1507 bis 1515),
tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) (aus Position 1516),
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle (aus Position 1517).
(Nr. 26 der Anlage 2)
Begünstigt sind nur die in den Buchstaben a) bis f) der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten tierischen und pflanzlichen Fette und Öle der Positionen 1501 bis 1503 sowie 1507 bis 1517, sofern sie genießbar, d. h. unmittelbar – ohne weitere Bearbeitung und Verarbeitung – für die menschliche Ernährung geeignet sind ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Verwendungszweck (Ernährungszwecke, Futtermittelherstellung oder technische Zwecke wie Seifen- oder Scheuermittelherstellung).
95Im Einzelnen sind nach Nr. 26 der Anlage 2 begünstigt:
zu Buchstabe a):
genießbares Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgepresst, ausgeschmolzen oder mit Lösemitteln ausgezogen (aus Position 1501)
Schweineschmalz und Geflügelfett können roh oder raffiniert, gereinigt oder auch gewürzt sein sowie Grieben oder Lorbeerblätter enthalten.
Hierzu gehört nicht:
ungenießbares Schweineschmalz oder ungenießbares Geflügelfett (aus Position 1501), z. B. ungenießbar gemachtes oder ranzig gewordenes Schweineschmalz oder Schweineschmalz, das in Folge von Verunreinigungen (Blut- und Schmutzbestandteilen) ungenießbar ist, oder Geflügelöl, das als Nebenprodukt bei der Herstellung von Geflügelfleisch anfällt,
Schmalzstearin und Schmalzöl (aus Position 1503),
Knochenöl der Position 1506,
Schweinespeck, der keine mageren Teile enthält sowie Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch auf andere Weise ausgezogen (Position 0209). Diese Erzeugnisse fallen jedoch unter Nr. 2 der Anlage 2 (vgl. Tz. 21).
zu Buchstabe b):
genießbares Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit Lösemitteln ausgezogen (aus Position 1502)
Hierzu gehört Fett (Talg), das durch Ausschmelzen insbesondere aus Gekröse-, Netz-, Herz-, Mittelfell- und Eingeweidefett von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen wird (einschließlich Premier Jus – beste Qualität des genießbaren Talgs – und Griebentaig), nicht jedoch
roher (d. h. nicht ausgeschmolzener) Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, wie er auf Schlachthöfen, in Fleischereien oder in Verarbeitungsbetrieben für Innereien anfällt (aus Position 1502), z. B. rohes Mickerfett (Gekrösefett) von Rindern, Schafen oder Ziegen,
ausgeschmolzener Talg, ungenießbar (aus Position 1502), z. B. Talg, der wegen seines hohen Gehalts an freien Fettsäuren nicht genießbar ist,
Öle tierischen Ursprungs (z. B. Klauenöl aus Position 1506).
zu Buchstabe c):
genießbares Oleomargarin, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet (aus Position 1503), durch Auspressen von Talg gewonnen
Oleomargarin besteht vorwiegend aus Glyceriden der Ölsäure (Triolein).
Hierzu gehören nicht andere Erzeugnisse, die durch Auspressen von Talg gewonnen werden (z. B. Talgöl oder Oleostearin) sowie Schmalzöl und Schmalzstearin (durch Auspressen von Schweineschmalz gewonnen) (aus Position 1503).
zu Buchstabe d):
genießbare fette pflanzliche Öle (flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert) und genießbare pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen (aus Positionen 1507 bis 1515) (z. B. Sonnenblumenöl), nicht nur aus ölhaltigen Früchten, sondern auch aus anderen Früchten gewonnenes Öl (z. B. aus Getreidekeimen, Pfirsichen, Walnüssen) und einfache Gemische flüssiger pflanzlicher Öle (sofern sie nicht den Charakter anderer Positionen aufweisen)
Rohe pflanzliche Öle gehören nur dann hierher, wenn sie genießbar, d. h. unmittelbar für die menschliche Ernährung geeignet sind (z. B. Jungfern-Olivenöl und rohes Rüböl), nicht jedoch rohes Erdnussöl (aus Position 1508), rohes Maisöl (aus Position 1515) usw.
Hierzu gehört auch raffiniertes Rapsöl (aus Position 1514), und zwar auch dann, wenn das Produkt als Kraftstoff verwendet wird, nicht jedoch eine Mischung aus Rapsöl und Dieselkraftstoff.
Hierzu gehören nicht ungenießbare Öle, z. B. Myrten- und Japanwachs sowie Rizinusöl (aus Position 1515) und ungenießbar gemachte Öle.
zu Buchstabe e):
genießbare tierische und pflanzliche Öle und Fette sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert (oder durch sonstige Verfahren gehärtet), umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) (aus Position 1516).
zu Buchstabe f):
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle (aus Position 1517)
Hierzu gehören Lebensmittelzubereitungen von fester Beschaffenheit, die im Wesentlichen Gemische verschiedener, ggf. auch gehärteter Fette sind. Diese Zubereitungen können aus Gemischen tierischer Fette und Öle, aus Gemischen pflanzlicher Fette und Öle oder aus Gemischen tierischer Fette (oder auch Öle) mit pflanzlichen Fetten (oder auch Ölen) bestehen. Die Gemische können durch Emulgieren mit Vollmilch, Magermilch usw. oder durch Kirnen oder Texturieren verarbeitet sein. Sie gehören auch hierher, wenn sie nicht mehr als 15 Gewichtshundertteile an Erzeugnissen der Position 0405, Lecithin, Stärke, organische Farbstoffe, Aromastoffe oder Vitamine enthalten. Hierher gehören auch Lebensmittelzubereitungen, die aus nur einem Fett oder aus nur einem gehärteten Öl bestehen und ähnlich verarbeitet (emulgiert, gekirnt, texturiert usw.) sind. Die wichtigsten dieser verarbeiteten Fette sind Margarine und Kunstspeisefett, deren charakteristische Besonderheit darin besteht, dass sie nach äußeren Merkmalen (Aussehen, Konsistenz, Farbe usw.) gewisse Ähnlichkeiten mit Butter oder Schweineschmalz aufweisen, sowie sog. shortenings (aus Ölen oder Fetten durch Texturieren hergestellt). Fettmischungen, bei denen das Milchfett (insbesondere Butterfett) der Hauptbestandteil ist, gehören nicht zu Position 1517, sondern im Allgemeinen zu Kapitel 4 oder 21 Zolltarif und fallen somit unter Nr. 4 oder 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 27, 30, 115, 116).
96Nach Nr. 26 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert (Position 1504), z. B. Lebertran sowie Walöl und Walfett einschließlich Spermöl,
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin (Position 1505),
andere tierische Fette und Öle (z. B. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett) (Position 1506); hierzu rechnen z. B. auch Fett von Pferden, Kaninchen usw., Knochenöl, Markfett, Eieröl, Schildkröteneieröl, Puppenöl; des Weiteren ist Kadaverfett aus Position 1518 nicht begünstigt,
tierische und pflanzliche Öle, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders modifiziert (aus Position 1518),
technische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole (Position 3823),
Glycerin, roh, einschließlich Glycerinwasser und -unterlaugen (Position 1520),
Walrat, roh, gepresst, auch raffiniert oder gefärbt (Position 1521),
Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen (Position 1522), z. B. Öldrass und Soapstock,
Kakaobutter, einschließlich Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804),
Linoxyn (Position 1518),
Polymerisate von Kaschu-Nussschalen-Auszug (Cashew nutshell liquid (CNSL)).
Butter (Position 0405) fällt unter Nr. 4 der Anlage 2 (vgl. Tz. 30). Grieben (Position 2301), Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Öle (Position 2304 bis 2306) fallen unter Nr. 37 der Anlage 2 (vgl. Tz. 125, 126).
97Nr. 27 der Anlage 2
(weggefallen)
98Zubereitungen von
Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen
Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte
Langusten, Hummer, Austern und Schnecken (aus
Kapitel 16)
(Nr. 28 der
Anlage 2)
Begünstigt sind alle Erzeugnisse des Kapitels 16 Zolltarif mit Ausnahme von Kaviar und der Zubereitungen von Langusten, Hummern, Austern und Schnecken. Dazu gehören genießbare Zubereitungen aus Fleisch oder aus Schlachtnebenerzeugnissen, auch von Wildbret und Geflügel (z. B. Zubereitungen von Füßen, Häuten, Herzen, Zungen, Lebern, Därmen, Magen und Blut von Tieren) sowie genießbare Zubereitungen aus Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, sofern diese Erzeugnisse weitergehend bearbeitet sind als dies in den Kapiteln 2 oder 3 Zolltarif (vgl. dazu Tz. 18 – 26) vorgesehen ist. Lebensmittelzubereitungen (einschließlich der sog. Fertiggerichte) gehören zu Kapitel 16 Zolltarif, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren – einzeln oder zusammen – mehr als 20 Gewichtshundertteile beträgt. Gefüllte Teigwaren gehören allerdings zu Position 1902 und fallen damit unter Nr. 31 der Anlage 2 (vgl. Tz. 109, 110). Zusammengesetzte Würzmittel gehören zu Position 2103 und fallen damit unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116). Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Brühen gehören zu Position 2104 und fallen damit ebenfalls unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116).
99Wegen der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zusammenstellungen von unterschiedlich zu tarifierenden Erzeugnissen, z. B. einer Verkaufskombination aus Wurstkonserven und einem Frühstücksbrett, wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil A (vgl. Tz. 11 – 14) hingewiesen.
100Im Einzelnen sind nach Nr. 28 der Anlage 2 begünstigt:
Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse (Position 1601)
Hierzu gehören Zubereitungen aus grob oder fein zerkleinertem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen (auch aus Därmen und Magen) oder aus Tierblut, in Därmen, Magen, Blasen, Häuten oder ähnlichen natürlichen oder künstlichen Umhüllungen. Bei manchen Erzeugnissen kann jedoch die Umhüllung fehlen, wobei dann die charakteristische Wurstform durch Pressen erreicht wird. Die Zubereitungen können roh oder hitzebehandelt, geräuchert oder ungeräuchert sein; Fett, Speck, Stärke, Würzmittel, Gewürze usw. können zugesetzt sein. Sie können auch verhältnismäßig große Stücke von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen enthalten. Die Erzeugnisse können in Scheiben geschnitten oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen verpackt sein. Hierzu gehören insbesondere Frankfurter, Salami, Leberwürste (einschließlich solcher aus Geflügelleber), Blutwurst, Weißwurst, kleine Würste aus Innereien, Zervelatwurst, Mortadella, Pasteten, Pasten, Galantinen und dergleichen (wenn in Wursthüllen aufgemacht oder durch Pressen in eine charakteristische Wurstform gebracht), Salami, Plockwurst, Teewurst, Rohwürste (sofern unmittelbar genießbar, z. B. durch Lufttrocknung), Brüh- und Kochwürste, nicht jedoch rohes Fleisch ohne andere Bestandteile (auch wenn in einer Hülle aufgemacht) (Kapitel 2), welches aber unter Nr. 2 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 18 – 21).
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht (Position 1602)
Hierzu gehören insbesondere:
Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse aller Art, die durch andere als im Kapitel 2 Zolltarif vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind, insbesondere gekochtes, gegrilltes, geschmortes, gebratenes, in Wasser oder Dampf gegartes oder auf andere Weise thermisch behandeltes Fleisch (nicht jedoch nur überdämpfte, blanchierte oder ähnlich behandelte Erzeugnisse) sowie mit Teig umhülltes oder paniertes, getrüffeltes, gewürztes oder fein homogenisiertes Fleisch,
Pasteten, Pasten, Galantinen, Sülzen und dergleichen (soweit nicht als Würste oder ähnliches zu Position 1601 gehörend),
Zubereitungen aus Blut (sofern nicht als Blutwürste oder Ähnliches zu Position 1601 gehörend),
genussfertige Fleischgerichte (Fertiggerichte), wenn der Anteil an Fleisch usw. mehr als 20 Gewichtshundertteile beträgt (z. B. „Hamburger“ oder „Cheeseburger“ mit Brötchen oder Pommes frites usw.).
Mit Fleisch usw. gefüllte Teigwaren fallen unter Position 1902 und damit unter Nr. 31 der Anlage 2 (vgl. Tz. 109, 110).
Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren (Position 1603)
Hierzu gehören:
Fleischextrakte
Diese werden im Allgemeinen dadurch gewonnen, dass Fleisch unter Druck durch Kochen oder mit gesättigtem Wasserdampf behandelt wird. Die so erhaltene Brühe wird durch Zentrifugieren oder Filtrieren entfettet und anschließend eingedickt. Je nach dem Grad des Eindickens können diese Fleischextrakte fest, pastenförmig oder flüssig sein.
Fleischsäfte, die lediglich durch Auspressen von rohem Fleisch gewonnen werden,
Extrakte von Fischen oder Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
Fischextrakte werden z. B. durch Konzentrieren wässriger Auszüge von Herings- oder anderem Fischfleisch oder aus (auch entöltem) Fischmehl gewonnen. Während des Gewinnungsvorgangs können die den Fischgeschmack hervorrufenden Stoffe (z. B. Trimethylamin bei Seefischen) ganz oder teilweise entfernt worden sein. Die so behandelten Extrakte haben ähnliche Eigenschaften wie Fleischextrakte.
durch Auspressen gewonnene Säfte aus rohen Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
Allen diesen Erzeugnissen können Konservierungsstoffe, wie Salz, in der für das Haltbarmachen erforderlichen Menge zugesetzt sein.
Nicht zu dieser Position gehören:
Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren der Position 2309, die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 125, 126),
Arzneiwaren, bei denen Erzeugnisse dieser Position nur als Trägerstoff oder Verdünnungsmittel für den arzneilichen Wirkstoff dienen (Kapitel 30),
Peptone und Peptonate (Position 3504).
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (aus Position 1604)
Hierzu gehören:
gekochte, gegrillte, geschmorte, gebratene, gebackene, in Wasser oder Dampf gegarte oder auf andere Weise thermisch behandelte Fische, nicht jedoch geräucherte Fische, vor oder während des Räucherns gegart, die, soweit nicht anders zubereitet, zu Position 0305 gehören und damit unter Nr. 3 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 23, 24),
genussfertige Fischgerichte (Fertiggerichte), z. B. Fischfilet mit Kartoffelsalat, Gemüse, Reis oder Teigwaren, sofern der Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren – einzeln oder zusammen – mehr als 20 Gewichtshundertteile beträgt. Mit Fisch gefüllte Teigwaren fallen jedoch unter Position 1902 und damit unter Nr. 31 der Anlage 2 (vgl. Tz. 110),
Fische, die mit Essig, Öl oder Tomatensoße haltbar gemacht oder zubereitet sind, Fischmarinaden (Fisch in Wein, Essig usw., denen Gewürze oder andere Stoffe zugesetzt sind), Fischwürste, Fischpasteten und Fischpasten (z. B. Anchovisbutter, Anchovispaste und Lachsbutter),
Fische, die durch andere als in den Positionen 0302 bis 0305 vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind (vgl. Tz. 24), z. B. Fischfilets, die lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert) sind, Fischmilch und Fischleber, zubereitet, sowie fein homogenisierte und pasteurisierte oder sterilisierte Fische,
Kaviarersatz
Dies sind Zubereitungen aus dem Rogen anderer Fische als Störe (z. B. Lachs, Karpfen, Hecht, Thunfisch, Seehase oder Kabeljau), die wie Kaviar verwendet werden. Die Eier sind gewaschen, von anhängenden Organteilen befreit, gewürzt und gefärbt und manchmal gepresst und getrocknet, nicht jedoch:
aa)Kaviar (aus Position 1604)
Dies sind Zubereitungen aus dem Rogen von Stören, z. B. Beluga, Schipp, Osietra und Sevruga. Kaviar hat meist die Form einer weichen körnigen Masse aus kleinen Eiern von 2 bis 4 mm Durchmesser, ist silbergrau bis grünlich schwarz, riecht stark und schmeckt leicht salzig. Er kommt auch in gepresster Form vor, d. h. als homogene, feste Paste.
bb)Fischrogen (d. h. Fischeier, die noch vom Rogensack umgeben sind und nur nach den in Kapitel 3 vorgesehenen Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind)
Soweit er genießbar ist, fällt er unter Nr. 3 der Anlage 2 (vgl. Tz. 23, 24).
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken (aus Position 1605)
Hierzu gehören Krebstiere und Weichtiere einschließlich Muscheln (auch Teile davon), die durch andere als in Positionen 0306 und 0307 (vgl. Tz. 24) vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind, z. B. gekochte, gebratene, geräucherte Krebs- oder Weichtiere, auch in Gelee, Tunke usw. Es handelt sich insbesondere um Krabben, Süßwasserkrebse, Garnelen (nicht jedoch ungenießbare Garnelen aus Position 0511), Kaisergranate, Kraken, Kalmare, Miesmuscheln, Seeigel, Seegurken und Quallen.
Krebstiere in ihrem Panzer, durch Kochen in Wasser oder Dampfbehandlung gegart, verbleiben in Position 0306 und fallen damit unter Nr. 3 der Anlage 2 (vgl. Tz. 23, 24), auch wenn ihnen zum vorläufigen Haltbarmachen geringe Mengen Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind.
Zu Mischungen (z. B. Salate) aus begünstigten und nicht begünstigten Erzeugnissen (z. B. Langusten und Garnelen) vgl. die Ausführungen im Allgemeinen Teil A (vgl. Tz. 11 – 14).
101Nach Nr. 28 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Naturdärme (Position 0504),
Kunstdärme (Position 3917),
Genießbares Mehl von Fleisch und von Schlachtnebenerzeugnissen einschließlich Erzeugnisse von Meeressäugetieren (Position 0210) oder von Fischen (Position 0305); diese Erzeugnisse können aber unter Nr. 2 bzw. 3 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 18 – 21, 23, 24),
ungenießbares Mehl und Pellets von Fleisch, von Meeressäugetieren, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren (Position 2301); diese Erzeugnisse fallen aber unter Nr. 37 der Anlage 2 (vgl. Tz. 125, 126),
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art auf der Grundlage von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Fischen usw. (Position 2309); diese Erzeugnisse fallen ebenfalls unter Nr. 37 der Anlage 2 (vgl. Tz. 125, 126),
Arzneiwaren des Kapitels 30.
102Zucker und
Zuckerwaren
(Kapitel 17)
(Nr. 29 der
Anlage 2)
Begünstigt sind alle Erzeugnisse des Kapitels 17 Zolltarif, nämlich Zucker (Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose, Fructose usw.), Sirupe, Invertzuckercreme, Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker sowie Zucker und Melassen, karamellisiert, und Zuckerwaren.
103Im Einzelnen sind nach Nr. 29 der Anlage 2 begünstigt:
Rohrzucker und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest (Position 1701)
Rohrzucker wird aus dem Saft des Zuckerrohres, Rübenzucker aus dem Saft der Zuckerrübe gewonnen.
Begünstigt ist sowohl der Rohzucker (im Allgemeinen aus braunen Kristallen bestehend) als auch der durch weitergehende Bearbeitung des Rohzuckers gewonnene raffinierte Zucker sowie brauner Zucker (Mischung von weißem Zucker mit kleinen Mengen von z. B. karamellisiertem Zucker oder Melasse) und Kandiszucker (in Form größerer Kristalle, die durch langsames Kristallisieren aus konzentrierten Zuckerlösungen gebildet werden). Alle Erzeugnisse sind nur in fester Form (auch als Puder) begünstigt und können Zusätze von Aroma- oder Farbstoffen enthalten. Hierzu gehört auch chemisch reine Saccharose in fester Form, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft.
andere Zucker, einschließlich chemisch reiner Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert (Position 1702)
Hierzu gehören insbesondere:
andere Zucker als Rüben- oder Rohrzucker in fester Form (auch als Puder), auch mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, wie z. B. Lactose (ein Milchbestandteil, der technisch aus Molke gewonnen wird), auch Milchzucker genannt, Invertzucker (der Hauptbestandteil des Naturhonigs, der technisch durch Hydrolyse von Saccharoselösungen gewonnen wird), Glucose (in der Natur in Früchten und im Honig vorkommend, bildet zusammen mit der gleichen Menge Fructose den Invertzucker), Dextrose (chemisch reine Glucose) und die Glucose des Handels (z. B. Stärkezuckersirup aus Mais), Fructose (sowohl chemisch reine Fructose als auch Fructose des Handels, welche zusammen mit Glucose in großer Menge in süßen Früchten und im Honig vorkommen; sie wird technisch aus handelsüblicher Glucose, Saccharose oder durch Hydrolyse aus Inulin hergestellt, ist süßer als Saccharose und für Diabetiker besonders geeignet), Saccharose aus anderen Pflanzen als Zuckerrohr oder Zuckerrüben (z. B. Ahornzucker oder andere z. B. aus Zuckerhirse, Johannisbrot und bestimmten Palmen gewonnene Saccharosesirupe), Malto-Dextrin bzw. Dextri-Maltose (wird ebenfalls aus Stärke durch Hydrolyse mit Säuren gewonnen, ist jedoch weniger hydrolysiert), nicht jedoch Erzeugnisse mit einem Gehalt an reduzierendem Zucker (berechnet als Dextrose und bezogen auf den Trockenstoff) von 10 Gewichtshundertteilen oder weniger (Position 3505) sowie Maltose (sowohl chemisch reine Maltose als auch Maltose des Handels), die technisch aus Stärke durch Hydrolyse in Gegenwart von Malzdiastase gewonnen wird,
Sirupe von Zuckern aller Art (einschließlich Lactosesirup und wässrige Lösungen von anderen als chemisch reinen Zuckern), sofern sie keine Zugesetzten Aroma- oder Farbstoffe enthalten (Zuckersirupe mit Zusatz von Aroma- und Farbstoffen aus Position 2106 fallen unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116), die unter a) genannten Erzeugnisse (andere Zucker) in Sirupform (Fructosesirup, Maltodextrinsirup usw.) sowie einfache Sirupe, die durch Lösen von Zuckern dieses Kapitels in Wasser gewonnen werden, sowie Säfte und Sirupe, die bei der Zuckergewinnung aus Zuckerrüben, Zuckerrohr usw. anfallen (sie können Verunreinigungen wie Pektine, Eiweißstoffe, Mineralsalze usw. enthalten) und Tafelsirupe oder Sirupe für den Küchengebrauch, die Saccharose und Invertzucker enthalten (sie werden aus dem Sirup hergestellt, der bei der Zuckerraffination nach dem Auskristallisieren und Abtrennen des Weißzuckers anfällt: sie werden auch aus Rohrzucker oder Rübenzucker durch Invertieren eines Teils der Saccharose oder durch Zusatz von Invertzucker gewonnen),
Invertzuckercreme (eine Mischung auf der Grundlage von Saccharose, Glucose oder Invertzucker, im Allgemeinen aromatisiert oder gefärbt, um natürlichen Honig nach zuahmen oder auch Mischungen von natürlichem Honig und Invertzuckercreme),
karamellisierte Zucker und Melassen, die zum Aromatisieren von Speisen verwendet werden. Dies sind braune nicht kristallisierende Stoffe von aromatischem Geruch. Sie sind mehr oder weniger sirupförmig oder fest (im Allgemeinen pulverförmig) und werden durch mehr oder weniger langes Erhitzen von Zucker oder Melassen gewonnen.
Melassen aus der Gewinnung und Raffination von Zucker (Position 1703)
Melassen sind die bei der Rüben- oder Rohrzuckergewinnung oder -raffination bzw. bei der Gewinnung von Fructose aus Mais anfallenden Nebenerzeugnisse. Sie sind viskose, braune oder schwärzliche Stoffe, die in nennenswertem Umfang noch schwer kristallisierbaren Zucker enthalten. Melassen können auch entfärbt, aromatisiert oder künstlich gefärbt oder in Pulverform sein.
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) (Position 1704)
Hierzu gehören die meisten Lebensmittelzubereitungen aus Zucker, fest oder halbfest, die in der Regel zum unmittelbaren Verzehr geeignet sind und im Allgemeinen als Zuckerwaren oder Süßwaren bezeichnet werden, auch wenn sie Branntwein oder Likör enthalten. Hierzu gehören insbesondere:
Hartkaramellen (einschließlich solcher, die Malzextrakt enthalten),
Weichkaramellen, Cachou, Lakritz, weißer Nugat, Fondants (Zuckerwerke aus eingekochter Zuckerlösung), Dragees und Türkischer Honig, mit Zucker überzogene Mandeln,
Gummizuckerwaren, einschließlich gezuckertem Kaugummi (chewing gum und dergleichen),
Marzipanwaren,
Hustenbonbons und Halspastillen, die im Wesentlichen aus Zucker (auch mit anderen Nährstoffen wie Gelatine, Stärke oder Mehl) und aromatisierenden Stoffen (einschließlich solcher Substanzen wie Benzylalkohol, Menthol, Eukalyptol und Tolubalsam) bestehen, wenn ein Stoff mit medizinischen Eigenschaften, ein anderer als aromatisierender Stoff, in jedem Bonbon oder jeder Pastille nur in einer solchen Menge enthalten ist, dass das Erzeugnis dadurch nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken geeignet ist
Hierher gehören z. B. Hustenbonbons, die zu etwa 99 % aus Zucker und im Übrigen aus verschiedenen anderen Stoffen (z. B. Menthol, Eukalyptol, Anis, Tolubalsam, Huflattich, Andorn, Benzoeharz usw.) bestehen, nicht jedoch Arzneiwaren (aus Kapitel 30).
Süßholzauszug in allen Formen (Brote, Blöcke, Stäbe, Pastillen usw.) mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen,
Süßholzauszug, als Zuckerware zubereitet, ohne Rücksicht auf seinen Zuckergehalt, auch aromatisiert,
gezuckerte Fruchtgelees bzw. Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren,
„Weiße Schokolade“, eine Zubereitung aus Zucker, Kakaobutter, Milchpulver und Geschmackstoffen, die praktisch keinen Kakao enthält (Kakaobutter ist nicht als Kakao anzusehen),
Rohmassen auf der Grundlage von Zucker, die nur wenig oder kein zugesetztes Fett enthalten und die unmittelbar zu Zuckerwaren der Position 1704 verarbeitet werden können, jedoch auch als Füllung für Erzeugnisse dieser Position oder anderer Positionen verwendet werden, z. B. Fondantmasse, weiße Nugatmasse und Marzipanrohmasse, nicht jedoch Speiseeis, auch wie Lutscher auf Stäbchen aufgemacht (Position 2105), das aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 116).
104Bei sog. Süßwarenkombinationsartikeln, die aus Süßwaren (Zuckerwaren, Schokolade) und anderen Artikeln bestehen, z. B. aus Umschließungen, die als Kinderspielzeug verwendbar sind, oder aus sonstigen werbewirksamen Aufmachungen, ist die Umschließung oder Aufmachung umsatzsteuerrechtlich als Gegenstand einer Nebenleistung anzusehen, wenn die Umschließung oder Aufmachung entweder üblich ist oder keinen dauernden selbständigen Gebrauchswert hat. Bei Annahme einer Nebenleistung ist der gesamte Kombinationsartikel steuerbegünstigt. Ist die Umschließung oder Aufmachung jedoch nicht üblich und hat sie einen dauernden selbständigen Gebrauchswert, so liegt eine Zusammenstellung aus verschieden einzureihenden Erzeugnissen vor. Hierzu wird auf die Ausfüllrungen im allgemeinen Teil A verwiesen (Tz. 11 – 14).
105Nach Nr. 29 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
gesüßtes Kakaopulver (ausgenommen weiße Schokolade) und Zuckerwaren mit beliebigem Gehalt an Kakao (Position 1806), die aber unter Nr. 30 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 106, 107),
zubereitetes Futter, gezuckert (Position 2309), das aber unter Nr. 37 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 125, 126),
chemisch reine Zucker (andere als Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und deren wässrige Lösungen (Position 2940),
zuckerhaltige Lebensmittelzubereitungen wie Gemüse, Früchte, Fruchtschalen usw., mit Zucker haltbar gemacht (Position 2006) sowie Konfitüren, Fruchtgelees usw. (Position 2007), die aber unter Nr. 32 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 112, 113),
Karamellen, Gummibonbons und ähnliche Erzeugnisse (insbesondere für Diabetiker), die synthetische Süßstoffe (z. B. Sorbit) an Stelle von Zucker enthalten sowie Massen auf der Grundlage von Zucker, die eine verhältnismäßig große Menge an zugesetztem Fett und manchmal Milch oder Nüsse enthalten und nicht unmittelbar zu Zuckerwaren verarbeitet werden können (Position 2106),
Diese Erzeugnisse fallen aber unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 116).
zuckerhaltige pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30),
Fruchtsäfte und Gemüsesäfte mit Zusatz von Zucker (Position 2009).
106Kakaopulver ohne
Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere
kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (Positionen 1805 und
1806)
(Nr. 30 der
Anlage 2)
Begünstigt sind alle Erzeugnisse der Positionen 1805 und 1806 Zolltarif.
Wegen der umsatzsteuerlichen Behandlung von Süßwarenkombinationen (z. B. Schokoladewaren und Spielzeug) vgl. die Ausführungen im allgemeinen Teil unter Abschnitt A (vgl. Tz. 11 – 14).
107Im Einzelnen sind nach Nr. 30 der Anlage 2 begünstigt:
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 1805)
Kakao ist ein Genuss- und Nahrungsmittel aus den Samen (Kakaobohnen) des Kakaobaums (Theobroma cacao). Zur Position 1805 gehört nur Kakaopulver, das nicht gezuckert oder anderweitig gesüßt ist. Es wird durch Pulverisieren von teilweise entfetteter Kakaomasse der Position 1803 gewonnen. Hierher gehört auch Kakaopulver, zu dessen Herstellung Kakaomasse, Kakaokernbruch oder gemahlener Kakaopresskuchen mit Alkalien (Natriumcarbonat, Kaliumcarbonat usw.) behandelt worden ist, um die „Löslichkeit“ zu erhöhen („lösliches Kakaopulver“). Das Gleiche gilt für den Zusatz einer geringen Menge Lecithin (etwa 5 Gewichtshundertteile).
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (Position 1806)
Schokolade besteht im Wesentlichen aus Kakaomasse und Zucker oder anderen Süßmitteln, im Allgemeinen mit Zusatz von Geschmacksstoffen und Kakaobutter versehen. Manchmal wird Kakaomasse durch ein Gemisch aus Kakaopulver und anderen pflanzlichen Fetten ersetzt. Milch, Kaffee, Haselnüsse, Mandeln, Orangenschalen, Getreide, Früchte usw. werden häufig zugesetzt.
Schokolade und Schokoladewaren werden gehandelt als Blöcke, Tafeln, Stangen, Riegel, Pastillen, Kroketten, Streusel, Kugeln, Raspeln, Flocken, Pulver oder Phantasieformen (z. B. Ostereier, Pralinen usw.) oder in Form von Erzeugnissen, die mit Creme, Früchten, Likör usw. gefüllt sind.
Hierzu gehören auch alle Zuckerwaren mit beliebigem Gehalt an Kakao (z. B. Bonbons, Toffees oder Dragees), Schokoladenugat, Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Schokoladepulver mit Zusatz von Milchpulver, pastenförmige Erzeugnisse auf der Grundlage von Kakao oder Schokolade und eingedickter Milch, Schokolade mit Vitaminen angereichert, kakaohaltiges Pulver zum Herstellen von Cremes, Speiseeis und Nachspeisen, Mischungen von kakaohaltigen und nichtkakaohaltigen Zuckerwaren in beliebigen Mengenverhältnissen (in einer gemeinsamen Verkaufspackung), Erzeugnisse aus verschiedenen Bestandteilen auf der Grundlage von Schokolade mit einer umschlossenen Plastikkapsel, die als Überraschungsartikel ein Spielzeug enthält (vgl. hierzu auch Tz. 11 – 14) sowie üblicherweise als Milchschokolade- oder Schokoladeüberzugsmassen (Kuvertüre) bezeichnete Erzeugnisse und Milchschokolade (einschließlich „Chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen (durch Vakuumtrocknung einer innigen flüssigen Mischung aus Zucker, Milch und Kakao gewonnen)) und zartbittere oder Bitterschokolade sowie kakaohaltige Zubereitungen in Form von Nugatmassen und Brotaufstrichpasten, nicht jedoch weiße Schokolade (eine Zubereitung aus Kakaobutter, Zucker und Milchpulver) (Position 1704), die aber unter Nr. 29 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 103) sowie Biskuits und andere Backwaren mit Schokolade überzogen (Position 1905), die aber unter Nr. 31 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 109, 110).
108Nach Nr. 30 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet (Position 1801),
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall (Position 1802)
Hierzu gehören Abfälle, die im Laufe der Verarbeitung zu Kakaopulver und Kakaobutter anfallen (auch Kakaokeime, Kakaostaub und Pressrückstände aus Schalen und Häutchen).
Kakaomasse, auch entfettet (Position 1803),
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804),
Kakaohaltige Getränke, nicht alkoholhaltig (Position 2202),
Soweit es sich um Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen von mindestens 75 vom Hundert des Fertigerzeugnisses handelt, fallen diese unter Nr. 35 der Anlage 2 (vgl. Tz. 121).
alkoholhaltige Getränke, kakaohaltig (Position 2208) (z. B. Kakaolikör),
kakaohaltige Arzneiwaren, z. B. Abführschokolade (Position 3003 oder 3004), wenn die kakaohaltigen Lebensmittel oder Getränke lediglich als Trägerstoff, Bindemittel usw. dienen,
Theobromin, ein Alkaloid aus Kakao (Position 2939),
Speiseeis mit beliebigem Gehalt an Kakao (Position 2105), das aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 115, 116),
Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Grütze, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 40 Gewichtshundertteilen (berechnet auf das vollständig entfettete Erzeugnis) und Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 (Milch und Milcherzeugnisse) mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 5 Gewichtshundertteilen, berechnet auf das vollständig entfettete Erzeugnis (aus Position 1901)
Diese Zubereitungen fallen aber unter Nr. 31 der Anlage 2 (vgl. Tz. 109, 110).
Erzeugnisse der Position 0403 (Buttermilch, saure Milch, saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm)), auch wenn sie Kakao enthalten
Diese Erzeugnisse fallen aber unter Nr. 4 der Anlage 2 (vgl. Tz. 30).
109Zubereitungen aus
Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
(Kapitel 19)
(Nr. 31 der
Anlage 2)
Begünstigt sind alle Erzeugnisse des Kapitels 19 Zolltarif. Hierzu gehört eine Reihe von im Allgemeinen als Lebensmittel verwendeten Erzeugnissen, die entweder unmittelbar aus Getreide des Kapitels 10, aus Erzeugnissen des Kapitels 11 (Müllereierzeugnisse) oder aus zur Ernährung dienenden Mehlen. Grießen oder Pulvern pflanzlichen Ursprungs anderer Kapitel (Mehl, Grütze, Grieß und Stärke von Getreide sowie Mehl, Grieß und Pulver von Früchten oder Gemüse) oder aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 (Milcherzeugnisse) hergestellt sind. Hierzu gehören außerdem Backwaren, auch wenn sie weder Mehl oder Stärke noch andere Getreideerzeugnisse enthalten.
110Im Einzelnen sind nach Nr. 31 der Anlage 2 begünstigt:
Malzextrakt: Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 Gewichtshundertteilen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 (Milcherzeugnisse), ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 Gewichtshundertteilen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Position 1901)
Malzextrakt
Malzextrakt wird durch mehr oder weniger starkes Eindicken eines wässrigen Auszuges von Malz (gekeimtes Getreide (meist Gerste), das nach der Keimung wieder getrocknet (gedarrt) wird; bei der Keimung erfolgt durch Diastase der Abbau von Stärke in Zucker) gewonnen, kann mehr oder weniger dickflüssig sein oder die Form von Blöcken oder Pulver haben (getrockneter Malzextrakt) sowie mit Zusatz von Lecithin, Vitaminen, Salzen usw. versehen sein, sofern er keine Arzneiware im Sinne des Kapitels 30 ist.
Malzextrakt wird insbesondere für Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch oder zum Herstellen pharmazeutischer Erzeugnisse verwendet. Bestimmte dickflüssige Arten werden auch als Backmittel und in der Textilindustrie eingesetzt.
Nicht hierzu zählen:
aa)Zuckerwaren, die Malzextrakt enthalten (Position 1704), die aber unter Nr. 29 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 102, 103),
bb)Bier und andere Getränke auf der Grundlage von Malz, z. B. Malzwein (Kapitel 22),
cc)Malzenzyme der Position 3507,
dd)geröstetes Malz, das abhängig von seiner Aufmachung zu Position 1107 oder 0901 gehört.
Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 Gewichtshundertteilen, anderweit weder genannt noch Inbegriffen
Hierzu gehört eine Reihe von Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, deren Charakter durch die Stoffe bestimmt wird, auch wenn diese nach Gewicht oder Volumen nicht überwiegen. Den verschiedenen Hauptbestandteilen können andere Stoffe zugesetzt sein, wie Milch, Zucker, Eier, Casein, Albumin, Fett, Öl, Aromastoffe, Kleber, Farbstoffe, Vitamine, Früchte oder andere Stoffe zum Verbessern der diätetischen Eigenschaften.
Die Begriffe „Mehl“ und „Grieß“ umfassen zwar auch zur Ernährung bestimmte Mehle, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs anderer Kapitel, z. B. Sojamehl, nicht jedoch Mehl, Grieß und Pulver von getrocknetem Gemüse (Position 0712), welche aber nach Nr. 10 der Anlage 2 begünstigt sind (vgl. Tz. 50), von Kartoffeln (Position 1105), welche aber nach Nr. 15 der Anlage 2 begünstigt sind (vgl. Tz. 68) oder von getrockneten Hülsenfrüchten (Position 1106), die unter Nr. 16 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 70, 71).
Der Begriff „Stärke” umfasst sowohl native Stärke als auch Quellstärke oder lösliche Stärke, nicht jedoch weitergehend abgebaute Erzeugnisse aus Stärke wie Maltodextrin.
Die hierher gehörenden Lebensmittelzubereitungen dieser Position können flüssig sein oder die Form von Pulver, Granulaten, Teig oder andere feste Formen wie Streifen oder Scheiben aufweisen. Sie sind häufig bestimmt entweder zum schnellen Bereiten von Getränken, Breien, Kindernahrung oder Diätkost usw. durch einfaches Auflösen oder leichtes Aufkochen in Wasser oder Milch oder zum Herstellen von Kuchen, Pudding, Zwischengerichten oder ähnlichen Küchenerzeugnissen. Sie können auch Zwischenerzeugnisse für die Lebensmittelindustrie sein.
Hierzu gehören z. B.:
aa)Mehle, durch Eindampfen einer Mischung von Milch, Zucker und Mehl hergestellt,
bb)Zubereitungen aus einem innigen Gemisch von Eipulver, Milchpulver, Malzextrakt und Kakaopulver,
cc)„Racahout” (eine Zubereitung aus Reismehl, Stärke, Mehl süßer Eicheln, Zucker und Kakaopulver, mit Vanille aromatisiert),
dd)Zubereitungen aus einem Gemisch von Getreide- und Fruchtmehl (oft mit Zusatz von Kakaopulver) oder aus einem Gemisch von Fruchtmehl und Kakao,
ee)Zubereitungen aus einer Mischung von Milchpulver und Malzextrakt, mit oder ohne Zucker,
ff)Knödel, Klöße und Nockerln, mit Bestandteilen wie Grieß, Getreidemehl, Semmelbrösel, Fett, Zucker, Eier, Gewürzen, Hefe, Konfitüre oder Früchten, nicht jedoch Erzeugnisse dieser Art auf der Grundlage von Kartoffelmehl (Position 2004 oder 2005), die aber unter Nr. 32 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 112, 113),
gg)fertiger Teig, hauptsächlich aus Getreidemehl bestehend, mit Zucker, Fett, Eiern oder Früchten (auch in Formen),
nicht jedoch
hh)mit Triebmitteln versetztes Mehl und Quellmehl der Position 1101 oder 1102, das aber unter Nr. 14 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 65, 66),
ii)Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 40 Gewichtshundertteilen oder mehr (Position 1806), die aber unter Nr. 30 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 106, 107),
jj)Mischungen von Getreidemehlen (Position 1101 oder 1102), die aber unter Nr. 14 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 65, 66), Mischungen von Mehlen und Grießen aus Hülsenfrüchten oder Früchten (Position 1106), die aber unter Nr. 16 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 70, 71),
kk)Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen (Position 2103), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 115, 116),
ll)Texturierte pflanzliche Eiweißstoffe (Position 2106), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 115, 116).
Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 (Milcherzeugnisse), ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 Gewichtshundertteilen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Diese unterscheiden sich von nach Nr. 4 der Anlage 2 begünstigen Erzeugnissen darin, dass sie neben natürlichen Milchbestandteilen noch andere Bestandteile enthalten, die bei Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 nicht zugelassen sind. Erzeugnisse der Position 1901 können gesüßt sein und Kakaopulver enthalten, nicht jedoch den Charakter von Zuckerwaren (Position 1704) haben bzw. mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr versehen sein (Position 1806). In diesem Fall sind sie nach Nr. 29 oder 30 der Anlage 2 begünstigt (vgl. Tz. 102, 103, 106, 107).
Hierzu gehören:
aa)pulverförmige oder flüssige Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder für diätetische Zwecke, die als Hauptbestandteil Milch enthalten, der andere Bestandteile (z. B. Getreideflocken, Hefe) zugesetzt sind,
bb)Zubereitungen auf der Grundlage von Milch, in der Weise gewonnen, dass ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der Milch (z. B. Milchfett) durch einen anderen Stoff (z. B. fette Öle) ersetzt wurden,
cc)Mischungen und Grundstoffe (z. B. Pulver) zum Herstellen von Speiseeis, nicht jedoch Speiseeis auf der Grundlage von Milchbestandteilen (Position 2105), das aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 115, 116).
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Bandnudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet (Position 1902)
Hierzu gehören frische und getrocknete Erzeugnisse aus Grieß oder Mehl von Weizen, Mais, Reis, Kartoffeln usw., durch Einteigen und anschließendes Formen (z. B. Röhren, Bänder, Fäden, Muscheln, Buchstaben usw.) – ohne Gärprozess – hergestellt (z. B. Bandnudeln, Makkaroni und Spaghetti). Sie können Eier, Milch, Kleber, Sojamehl, Diastase, sehr fein zerkleinertes Gemüse, Gemüsesäfte, Salze, Farbstoffe, Aromastoffe oder Vitamine enthalten. Hierher gehört auch Couseous (ein thermisch behandelter Grieß), auch gekocht oder anders zubereitet, z. B. mit Fleisch, Gemüse und anderen Zutaten.
Die Teigwaren können gekocht, mit Fleisch, Fisch, Käse oder anderen Stoffen in beliebiger Menge gefüllt oder auch anders zubereitet sein (z. B. als Fertiggericht mit anderen Zutaten, wie Gemüse, Soße, Fleisch usw.).
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen (Position 1903)
Hierzu gehören Lebensmittelzubereitungen aus Maniokstärke (Tapiokasago), aus Sagostärke (Sago), aus Kartoffelstärke (Kartoffelsago) sowie aus ähnlichen Stärken (von Maranta, Salep, Yucca usw.). Zum Herstellen dieser Zubereitungen wird die Stärke mit Wasser zu einer Paste verrührt, die durch Tropfen auf einer heißen Metallplatte zu Kügelchen oder Klümpchen verkleistern, die manchmal nachträglich zerstoßen oder granuliert werden. Nach einem anderen Verfahren wird Sago durch Behandlung einer Stärkepaste in einem mit Dampf erhitzten Behältnis gewonnen. Diese Zubereitungen weisen im Allgemeinen die Form von Flocken, Graupen, Perlen oder Krümeln auf. Sie werden zum Herstellen von Suppen, Nachspeisen oder Diätkost verwendet.
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Position 1904)
Hierzu gehören:
Lebensmittelzubereitungen aus Getreidekörnern von Mais, Weizen, Reis, Gerste usw., durch Aufbläh- oder Röstverfahren knusprig gemacht, auch mit Zusätzen von Salz, Zucker, Melasse, Malzextrakt, Früchten oder Kakao versehen, in der Regel zusammen mit Milch verwendet, sowie ähnliche Zubereitungen, durch Rösten oder Aufblähen aus Mehl oder Kleie hergestellt. Dazu zählen z. B.
aa)Corn Flakes
Zum Herstellen von Corn Flakes werden geschälte und entkeimte Maiskörner mit Zucker, Salz und Malzextrakt in Wasserdampf geweicht, nach dem Trocknen zu Flocken gewalzt und in einem rotierenden Ofen geröstet.
bb)Puffreis und Puffweizen
Sie werden aus Reis oder Weizen durch Erhitzen in Behältnissen unter starkem Druck und bei entsprechender Feuchtigkeit gewonnen. Durch plötzlichen Druckabfall und Zuführen kalter Luft tritt ein Aufblähen des Korns um ein Mehrfaches des ursprünglichen Volumens ein.
cc)knusprige Lebensmittel, nicht gezuckert
Sie werden dadurch gewonnen, dass angefeuchtete Getreidekörner durch eine thermische Behandlung aufgebläht und anschließend mit einem Würzmittel aus einer Mischung von pflanzlichem Öl, Käse, Hefeextrakt, Salz und Mononatriumglutamat übersprüht werden.
Lebensmittel, hergestellt aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten oder gerösteten Getreideflocken oder geblähten Getreidekörnern
Hierzu gehören z. B. als „Müsli” bezeichnete Erzeugnisse, die auch getrocknete Früchte, Nüsse, Zucker, Honig usw. enthalten können.
andere Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder auf andere Weise zubereitet
Hierzu zählen vorgekochter Reis (z. B. „Nasi Nua“ – indonesisches Reisgericht mit Rindfleischstreifen, diversen Gemüsen und Früchten – und „Risotto“ – italienisches Reisgericht mit geräuchertem Speck, verschiedenen Gemüsen und Gewürzen), vorgekochter Bulgur-Weizen in Form bearbeiteter Körner usw.,
nicht jedoch
aa)Getreidekörner, die lediglich eine der in den Kapiteln 10 oder 11 vorgesehenen Bearbeitungsweisen erfahren haben; diese können aber unter Nr. 13 bis 17 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 61, 63, 65, 66, 68, 70, 71, 73),
bb)zubereitetes Getreide mit dem Charakter von Zuckerwaren (Position 1704), das aber unter Nr. 29 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 102, 103),
cc)Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 40 Gewichtshundertteilen oder mehr (Position 1806), die aber unter Nr. 30 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 106, 107),
dd)zubereitete, genießbare Maiskolben und Maiskörner (Kapitel 20), die unter Nr. 32 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 112, 113).
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien (dünne Scheiben aus sehr reinem Weizenmehlteig), leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Erzeugnisse (Position 1905)
Hierzu zählen Backwaren mit Bestandteilen wie Getreidemehl, Backtriebmittel, Salz, Kleber, Stärke, Mehl von Hülsenfrüchten, Malzextrakt, Milch, Samen (wie Mohn, Kümmel oder Anis), Zucker, Honig, Eier, Fettstoffe, Käse, Früchte, Kakao in beliebiger Menge, Fleisch, Fisch, Backmittel usw. wie z. B. gewöhnliches Brot, Glutenbrot für Diabetiker, Matzen (ein ungesäuertes Brot), Knäckebrot, Zwieback, Leb- und Honigkuchen, Torten, Brezeln, Semmelbrösel, Kekse und ähnliches Kleingebäck, Waffeln, Konditoreierzeugnisse, Baisers, Crêpes und Pfannkuchen, Quiches, Pizzen aus Brotteig, knusprige Lebensmittel (z. B. solche aus einem Teig auf der Grundlage von Maismehl mit Zusatz von Würzmitteln, unmittelbar genießbar), sowie getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Erzeugnisse, nicht jedoch so genanntes Reispapier (in dünnen Blättern aus dem Mark bestimmter Bäume geschnitten) (Position 1404).
111Nach Nr. 31 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Erzeugnisse der Position 1902 (vgl. Tz. 110 Nr. 2)), deren Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fisch oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren – einzeln oder zusammen – 20 Gewichtshundertteile überschreitet (Kapitel 16), die aber unter Nr. 28 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 98, 100),
Kaffeemittel, geröstet, mit beliebigem Kaffeegehalt (Position 0901) und andere geröstete Kaffeemittel (z. B. geröstete Gerste) (Position 2101), die aber unter Nr. 12 bzw. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 57, 59, 115, 116),
Pulver zum Herstellen von Creme, Speiseeis, Nachspeisen und ähnlichen Zubereitungen, die nicht auf der Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke, Malzextrakt oder Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 hergestellt sind (im Allgemeinen Position 2106), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 115, 116),
Zubereitungen auf der Grundlage von Mehl oder Stärke für die Tierfütterung, z. B. Hundekuchen (Position 2303), die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 125, 126),
Arzneiwaren und andere pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30),
Suppen und Brühen sowie Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen (auch wenn sie Teigwaren (Position 1902) enthalten) und zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen (Position 2104), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 115, 116),
Getränke (Kapitel 22); Milchmischgetränke können aber unter Nr. 35 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 121).
112Zubereitungen von
Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und
Gemüsesäfte (Positionen 2001 bis
2008)
(Nr. 32 der
Anlage 2)
Begünstigt sind alle Erzeugnisse der Positionen 2001 bis 2008 Zolltarif. Hierzu gehören Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, durch andere als in den Kapiteln 7, 8 oder 11 Zolltarif oder sonst in der Nomenklatur vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht, auch homogenisiert, und nicht in anderen Positionen des Zolltarifs erfasst. Außerdem Erzeugnisse der Position 0714 (Maniok, Pfeilwurz, Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen) sowie der Position 1105 und 1106 (Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln, getrockneten Hülsenfrüchten und Sojamark) ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8 (Früchte und Nüsse), durch andere als in den Kapiteln 7 oder 11 vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht. Die Erzeugnisse können ganz, in Stücken oder sonst zerkleinert sein.
113Im Einzelnen sind nach Nr. 32 der Anlage 2 begünstigt:
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von z. B. Salz, Gewürzen, Senf, Öl, Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 2001) (z. B. Pickles oder Senfpickles)
Hierzu gehören u. a. zubereitete Gurken, Cornichons, Zwiebeln, Schalotten, Tomaten, Blumenkohl/Karfiol, Oliven, Kapern, Zuckermais, Artischockenherzen, Palmherzen, Yamswurzeln, Walnüsse und Mangofrüchte. Die Zubereitungen dieser Position unterscheiden sich von den Würzsoßen und zusammengesetzten Würzmitteln der Position 2103 (begünstigt nach Nr. 33 der Anlage 2) dadurch, dass letztere im Allgemeinen Flüssigkeiten, Emulsionen oder Suspensionen sind, die nicht dazu bestimmt sind allein verzehrt zu werden, sondern als Beigabe zu Speisen oder bei der Zubereitung von Speisen eingesetzt werden.
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (Position 2002)
Hierzu gehören z. B. Tomaten, ganz oder in Stücken (ausgenommen Tomaten mit den im Kapitel 7 vorgesehenen Beschaffenheitsmerkmalen (begünstigt nach Nr. 10 der Anlage 2)), auch homogenisiert, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (vgl. Nr. 1 dieser Tz.), z. B. Tomatenmark, Tomatenpüree oder Tomatenkonzentrat sowie Tomatensaft mit einem Gehalt an Trockenstoff von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr, nicht jedoch Tomatenketchup und andere Tomatensoßen (Position 2103) sowie Tomatensuppen und Zubereitungen zum Herstellen solcher Suppen (Position 2104), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 115, 116).
Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (Position 2003)
Hierzu gehören Pilze (einschließlich Stiele) und Trüffeln, ganz, in Stücken oder homogenisiert, soweit sie nicht mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht sind (vgl. Nr. 1 dieser Tz.) oder die im Kapitel 7 vorgesehenen Beschaffenheitsmerkmale aufweisen; letztere sind jedoch nach Nr. 10 der Anlage 2 begünstigt.
anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 (siehe Nr. 6 dieses Absatzes) (Position 2004)
Gefrorenes Gemüse dieser Position ist solches, das im nicht gefrorenen Zustand zu Position 2005 (siehe Nr. 5) gehört. Hierzu gehören z. B. Kartoffelchips und Pommes frites, Zuckermais als Kolben oder Körner sowie Karotten, Erbsen usw., auch vorgegart, mit Butter oder einer Soße, auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen (z. B. Plastikbeuteln) aufgemacht sowie Knödel, Klöße und Nockerln auf der Grundlage von Kartoffelmehl.
anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen der unter Nr. 6 behandelten Erzeugnisse der Position 2006 (Position 2005)
Alle diese Erzeugnisse, ganz, in Stücken oder sonst zerkleinert, können in einem wässrigen Aufguss haltbar gemacht oder auch mit Tomatensoße oder anderen Bestandteilen zum unmittelbaren Genuss zubereitet sein. Sie können auch homogenisiert oder miteinander vermischt sein. Hierzu gehören z. B.
Oliven, die durch besondere Behandlung mit verdünnter Sodalösung oder durch längeres Mazerieren in Salzlake unmittelbar genussfähig gemacht sind, nicht jedoch Oliven, die in Salzlake lediglich vorläufig haltbar gemacht sind (Position 0711), die aber unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 50),
Sauerkraut (klein geschnittener, in Salz teilweise vergorener Kohl),
Zuckermais als Kolben oder Körner sowie Karotten, Erbsen usw., vorgegart oder mit Butter oder einer Soße zubereitet,
„Chips“, das sind Erzeugnisse in Form dünner, z. B. rechteckiger Blättchen aus Kartoffelmehl (durch Nassbehandlung und anschließendes Trocknen teilweise verkleistert), Kochsalz und einer geringen Menge Natriumglutamat, in Fett kurz ausgebacken,
„Papad“, das sind Erzeugnisse aus getrockneten Teigblättern aus Mehl von Hülsenfrüchten, Salz, Gewürzen, Öl, Triebmitteln und mitunter geringen Mengen Getreide- oder Reismehl.
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) (Position 2006)
Hierzu gehören Erzeugnisse in Form ganzer Früchte (wie z. B. Kirschen, Aprikosen, Marillen, Birnen, Pflaumen, Esskastanien, Nüsse) oder Segmente oder andere Teile von Früchten (z. B. von Orangen, Zitronen, Ananas) sowie Fruchtschalen (z. B. von Zedratfrüchten, Zitronen, Orangen, Melonen), andere Pflanzenteile (z. B. von Angelika, Ingwer, Yamswurzeln, Süßkartoffeln) und Blüten (von z. B. Veilchen und Mimosen) in Zuckersirup (z. B. eine Mischung von Invertzucker oder Glucose mit Saccharose) getränkt, abgetropft und dadurch haltbar gemacht. Die Erzeugnisse können auch mit einer dünnen glasigen Zuckerschicht (glasiert) oder mit einer starken Kruste von Zuckerkristallen (kandiert) überzogen sein. Hierzu gehören jedoch nicht getrocknete Früchte (z. B. Datteln und Pflaumen), auch wenn ihnen geringe Mengen von Zucker zugesetzt wurden oder wenn sich auf ihnen beim natürlichen Trocknen Zucker als Belag abgesetzt hat, der ihnen das Aussehen von kandierten Früchten geben kann (Kapitel 8); sie fallen aber unter Nr. 11 der Anlage 2 (vgl. Tz. 55).
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 2007)
Die Konfitüren (durch Kochen von Früchten, von Fruchtpülpen oder manchmal von bestimmten Gemüsen (z. B. Kürbisse, Auberginen) oder anderen Pflanzen (z. B. Ingwer, Rosenblätter) mit Zucker hergestellt), Marmeladen (eine Art Konfitüre, im Allgemeinen aus Zitrusfrüchten hergestellt), Fruchtgelees (durch Kochen von Fruchtsaft, aus rohen oder gekochten Früchten gepresst, mit Zucker hergestellt), Fruchtmuse (durch längeres Kochen von passiertem Fruchtfleisch oder gemahlenen Schalenfrüchten mit oder ohne Zuckerzusatz hergestellt) und Fruchtpasten (eingedickte Muse von fester oder fast fester Konsistenz aus z. B. Äpfeln, Quitten, Birnen, Aprikosen, Mandeln) können an Stelle von Zucker auch mit synthetischen Süßmitteln (z. B. Sorbit) gesüßt sowie homogenisiert sein.
Nicht hierzu gehören:
Fruchtgelees und Fruchtpasten in Form von Zucker- und Schokoladenwaren (Position 1704 oder 1806), die aber unter Nr. 29 bzw. 30 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 103, 107),
Pulver zum Herstellen künstlicher Gelees, aus Gelatine, Zucker, Fruchtsäften oder Fruchtessenzen (Position 2106), das aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 115, 116).
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Position 2008)
Hierzu gehören Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, einschließlich Mischungen dieser Erzeugnisse, ganz, in Stücken oder sonst zerkleinert, die in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht worden sind, als in anderen Kapiteln oder in den vorhergehenden Positionen des Kapitels 20 Zolltarif vorgesehen, insbesondere:
Mandeln, Erdnusskerne, Areka-(oder Betel-)Nüsse und andere Schalenfrüchte, trocken oder in Öl oder Fett geröstet, auch mit pflanzlichem Öl, Salz, Aromastoffen, Gewürzen oder anderen Zutaten versetzt oder überzogen,
Erdnussmark, eine Paste aus gemahlenen, gerösteten Erdnüssen, auch mit Zusatz von Salz oder Öl,
Früchte (einschließlich Fruchtschalen und Samen), in einem wässrigen Aufguss, in Sirup, in Alkohol oder durch chemische Konservierungsstoffe haltbar gemacht (z. B. Früchte in Armagnac mit Zuckersirup und natürlichen Fruchtextrakten),
Fruchtpülpe, sterilisiert,
ganze Früchte, wie Pfirsiche (einschließlich Nektarinen), Aprikosen, Marillen, Orangen (auch geschält, entsteint oder entkernt), zerkleinert und sterilisiert, auch mit Zusatz von Wasser oder Zuckersirup in einer Menge, die nicht ausreicht, dass diese Erzeugnisse unmittelbar trinkbar sind (z. B. in Form sog. Ganzfruchtsäfte), nicht jedoch Erzeugnisse, die durch Zusatz einer ausreichenden Menge Wasser oder Zuckersirup unmittelbar trinkbar sind (Position 2202),
Früchte, gegart, nicht jedoch Früchte, in Wasser oder Dampf gekocht und sodann gefroren (Position 0811), die aber unter Nr. 11 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 55),
Pflanzenstängel, -wurzeln und andere genießbare Pflanzenteile (z. B. Ingwer, Angelika, Yamswurzeln, Süßkartoffeln, Hopfenschösslinge, Weinblätter, Palmherzen), in Sirup haltbar gemacht oder anders zubereitet oder haltbar gemacht,
Tamarindenfrüchte, in Zuckersirup eingelegt,
Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere genießbare Pflanzenteile (andere als Gemüse) mit Zucker haltbar gemacht und sodann in Sirup gelegt (z. B. glasierte Esskastanien, Ingwer), ohne Rücksicht auf die Art der Verpackung.
Diese Erzeugnisse können an Stelle von Zucker mit synthetischen Süßmitteln (z. B. Sorbit) gesüßt sein. Andere Zutaten (z. B. Stärke) können diesen Erzeugnissen nur insoweit zugesetzt sein, dass sie den wesentlichen Charakter an Früchten, Nüssen oder anderen essbaren Pflanzenteilen nicht beeinflussen. Nicht hierher gehören Erzeugnisse, die aus einer Mischung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, Samen oder Früchten verschiedener Arten oder aus Pflanzen oder Pflanzenteilen, Samen oder Früchten einer Art oder mehrerer Arten in Mischung mit anderen Stoffen bestehen (z. B. einem oder mehreren Pflanzenauszügen), die nicht unmittelbar verzehrt werden, sondern von der zum Herstellen von Aufgüssen oder Kräutertees verwendeten Art sind (z. B. Positionen 0813, 0909 oder 2106), die aber unter Nr. 11, 12 bzw. 33 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 55, 59, 116).
Ebenso nicht hierher gehören auch Mischungen von Pflanzen, Pflanzenteilen, Samen oder Früchten (ganz, in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert) verschiedener Kapitel (z. B. Kapitel 7, 9, 11, 12), die nicht unmittelbar verzehrt werden, sondern entweder unmittelbar zum Aromatisieren von Getränken oder zum Gewinnen von Auszügen zum Herstellen von Getränken verwendet werden (Kapitel 9 oder Position 2106), die aber unter Nr. 12 bzw. 33 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 59, 116).
114Nach Nr. 32 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt (Position 0814),
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 2009)
Dazu gehören z. B. auch:
eingedickte (auch gefrorene) Säfte (trinkfertig oder nicht) (auch in Kristall- oder Pulverform), vorausgesetzt, dass sie in dieser Form ganz oder fast ganz wasserlöslich sind,
rückverdünnte Säfte (trinkfertig oder nicht), die dadurch hergestellt werden, dass Dicksäften Wasser in einer Menge zugesetzt wird, wie es in entsprechenden nicht verdickten Säften üblicherweise enthalten ist,
Tomatensaft mit einem Gehalt an Trockenstoff von weniger als 7 Gewichtshundertteilen.
nichtalkoholhaltige und alkoholhaltige Getränke, d. h. unmittelbar trinkbare Flüssigkeiten (Kapitel 22), z. B. Fruchtnektare (nicht gegorene, aber gärfähige, durch Zusatz von Wasser und Zucker zu Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften, Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellte Zubereitungen), sog. Süßmoste (Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse, die aufgrund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind, hergestellt wird) oder mit Kohlensäure imprägnierte Frucht- oder Gemüsesäfte, sowie Limonaden, Fruchtsaftgetränke und mit Alkohol versehene Frucht- und Gemüsesäfte sowie durch Pressen aus frischem Gemüse oder frischen Küchenkräutern gewonnene Säfte, nicht gegoren, auch konzentriert; nicht trinkbarer Wacholderbeersaft (Position 2106) fällt unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 116) und Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen von mindestens 75 % (Position 2202) fallen unter Nr. 35 der Anlage 2 (vgl. Tz. 121),
Lebensmittelzubereitungen, deren Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fisch, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren – einzeln oder zusammen – 20 Gewichtshunderteile überschreitet (Kapitel 16), die aber unter Nr. 28 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 100),
feine Backwaren, z. B. Fruchttorten (Position 1905), die aber unter Nr. 31 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 110),
Suppen und Brühen sowie Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen und zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen (Position 2104), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 116).
115Verschiedene
Lebensmittelzubereitungen
(Kapitel 21)
(Nr. 33 der
Anlage 2)
Begünstigt sind alle Erzeugnisse des Kapitels 21 Zolltarif.
116Im Einzelnen sind nach Nr. 33 der Anlage 2 begünstigt:
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus (Position 2101)
Hierzu gehören auch Erzeugnisse aus entkoffeiniertem Kaffee, Instantkaffee (getrocknet oder gefriergetrocknet), Kaffeepasten (aus gemahlenem, gerösteten Kaffee sowie pflanzlichen Fetten oder anderen Zutaten), Zubereitungen aus Gemischen von Tee, Milchpulver und Zucker, andere geröstete Kaffeemittel (dienen durch Ausziehen mit heißem Wasser als Kaffee-Ersatz-Getränk oder als Zusatz zu Kaffee), wie z. B. Gersten-, Malz- und Eichelkaffee (werden darüber hinaus noch aus Zuckerrüben, Möhren, Feigen, Weizen und Roggen, Lupinen, Sojabohnen, Kichererbsen, Dattel- und Mandelkernen, Löwenzahnwurzeln oder Kastanien hergestellt), sowie Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee, Tee oder Mate (nicht jedoch Mischungen von Kaffee, Tee oder Mate als solchem mit anderen Stoffen), denen im Verlauf der Herstellung Stärke oder andere Kohlenhydrate zugesetzt sein können.
Die Erzeugnisse können in Form von Stücken, Körnern oder Pulver oder in Form flüssiger oder fester Auszüge vorliegen; sie können auch miteinander vermischt sein oder Zusätze anderer Stoffe (z. B. Salz, Alkalicarbonate usw.) enthalten. Sie sind oft in Kleinverkaufspackungen aufgemacht.
Nicht hierzu gehören:
geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Position 0901), die aber unter Nr. 12 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 59),
aromatisierter Tee (Position 0902), der aber ebenfalls unter Nr. 12 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 59),
Zucker und Melassen, karamellisiert (Position 1702), die aber unter Nr. 29 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 103),
trinkfertiger Kaffee- oder Teeaufguss (Kapitel 22),
Malz, auch geröstet, das nicht als Kaffeemittel aufgemacht ist (Position 1107).
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine (Impfstoffe) der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform (Position 2102)
Lebende Hefen bewirken Gärungsvorgänge und bestehen im Wesentlichen aus bestimmten Mikroorganismen, die sich normalerweise während der alkoholischen Gärung vermehren.
Hierzu gehören:
Brauereihefe (bildet sich bei der Bierbereitung in den Gärbottichen),
Brennereihefe (bildet sich bei der Vergärung von Getreide, Kartoffeln, Früchten usw. in den Brennereien),
Backhefe (entsteht durch Züchtung bestimmter Hefestämme auf kohlenhydratreichen Nährböden, z. B. Melassen, unter besonderen Bedingungen),
Hefekulturen (im Laboratorium hergestellte Hefereinzuchten),
Anstellhefe (durch stufenweise Vermehrung von Hefekulturen hergestellt, dient als Ausgangshefe zum Gewinnen von Handelshefe).
Durch Trocknung gewonnene nicht lebende Hefen (d. h. abgestorbene, inaktive Hefen) sind im Allgemeinen Brauerei-, Brennerei- oder Backhefen, die für die Weiterverwendung in diesen Industriezweigen nicht mehr hinreichend aktiv sind. Sie werden für die menschliche Ernährung oder zur Tierfütterung verwendet.
Andere Einzeller-Mikroorganismen, wie einzellige Bakterien und Algen, nicht lebend, werden u. a. in Kulturen auf Substraten gewonnen, die Kohlenwasserstoffe oder Kohlendioxid enthalten. Sie sind besonders reich an Proteinen und werden im Allgemeinen zur Tierfütterung verwendet.
Die zubereiteten Backtriebmittel in Pulverform bestehen aus Mischungen chemischer Erzeugnisse (z. B. Natriumbicarbonat, Ammoniumcarbonat, Weinsäure oder Phosphaten), auch mit Zusatz von Stärke. Sie entwickeln unter geeigneten Bedingungen Kohlendioxid und werden deshalb in der Bäckerei zur Teiglockerung verwendet. Sie kommen meistens in Kleinverkaufspackungen unter verschiedenen Bezeichnungen (Backpulver usw.) in den Handel.
Nicht hierzu gehören:
f)Getreidemehl, das durch Zusatz sehr geringer Mengen an Backtriebmitteln verbessert ist (Position 1101 oder 1102); dies fällt aber unter Nr. 14 der Anlage 2 (vgl. Tz. 66),
g)Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und Vaccine (Position 3002),
h)Arzneiwaren (Position 3003 oder 3004),
i)Enzyme (Amylasen, Pepsin, Lab usw.) (Position 3507).
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf (Position 2103)
Hierzu gehören:
Zubereitungen, im Allgemeinen stark gewürzt, die zum Verbessern des Geschmacks bestimmter Gerichte (insbesondere Fleisch, Fisch und Salate) bestimmt sind und aus verschiedenen Stoffen (Eier, Gemüse, Fleisch, Früchte, Mehl, Stärke, Öl, Essig, Zucker, Gewürze, Senf, Aromastoffe usw.) hergestellt sind
Würzsoßen sind im Allgemeinen flüssig, Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen haben meist die Form von Pulver, dem zur Bereitung einer Würzsoße nur Milch, Wasser usw. zugefügt werden muss. Hierzu gehören z. B. Majonäse, Salatsoßen, Sauce Bearnaise, Sauce Bolognese, Sojasoße, Pilzsoße, Worcestersoße, Tomatenketchup und andere Tomatensoßen, Selleriesalz, Minzsoße, aromatische Bitter (alkoholhaltige Zubereitungen unter Verwendung von Enzianwurzeln) und bestimmte zusammengesetzte Würzmittel für die Fleischwarenherstellung sowie bestimmte Getränke, die zum Kochen zubereitet und deshalb zum Trinken ungeeignet geworden sind (z. B. Kochweine und Kochkognak), nicht jedoch Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren (Position 1603), die aber unter Nr. 28 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 98, 100). „Trasi“ oder „Blachan“ genannte Zubereitungen, aus Fischen oder Krebstieren gewonnen (ausschließlich zum Würzen bestimmter orientalischer Gerichte bestimmt), auch miteinander vermischt, in Form von Pasten, bleiben aber in Position 2103.
Senfmehl, durch Mahlen und Sieben von Senfsamen aus Position 1207 Zolltarif gewonnen, aus weißen oder schwarzen Senfsamen (auch entfettet bzw. auch geschält) oder einer entsprechenden Mischung hieraus hergestellt, ohne Rücksicht auf seinen Verwendungszweck und zubereitetes Senfmehl (eine Mischung aus Senfmehl und geringen Mengen anderer Stoffe wie Getreidemehl, Zimt, Kurkuma, Pfeffer usw.) sowie Senf (eine pastöse Masse aus Senfmehl, Essig, Traubenmost oder Wein, der Salz, Zucker, Gewürze oder andere Würzstoffe zugesetzt sein können), nicht jedoch:
aa)Senfsamen (Position 1207), der aber unter Nr. 18 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 76),
bb)fettes Senföl (Position 1514), das aber unter Nr. 26 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 94, 95),
cc)Senfölkuchen, der beim Gewinnen von fettem Senföl aus Senfsamen anfällt (Position 2306), der aber nach Nr. 37 der Anlage 2 begünstigt ist (vgl. Tz. 125, 126),
dd)ätherisches Senföl (Position 3301).
Soweit bei Gewürzkombinationen (Gewürzzubereitungen und Mixflasche) die Gewürze charakterbestimmend sind, unterliegen diese Zusammenstellungen insgesamt dem ermäßigten Steuersatz. Bei der Lieferung von Speisesenf in Trinkgläsern erstreckt sich die Steuerermäßigung auch auf die Gläser, wenn es sich um geringwertige Trinkgläser aus gewöhnlichem Glas handelt (z. B. Gläser mit und ohne Henkel, konische oder zylindrische Gläser, gerippte oder glatte Gläser, Gläser mit Bildern oder Aufschriften, Stilgläser usw.). Solche Gläser sind übliche Warenumschließungen. Im Übrigen vergleiche hierzu die Ausführungen im allgemeinen Teil (vgl. Tz. 10).
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen (Position 2104)
Hierzu gehören sowohl Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, denen nur Wasser, Milch usw. zugesetzt werden muss, als auch Suppen und Brühen, die nach einfachem Erwärmen genussfertig sind. Diese Erzeugnisse sind im Allgemeinen auf der Grundlage von pflanzlichen Stoffen (Gemüse, Mehl, Stärke, Sago, Teigwaren, Reis, Pflanzenauszüge usw.), Fleisch, Fleischextrakt, Fett, Fisch, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, Peptonen, Aminosäuren oder von Hefeextrakt hergestellt. Sie können eine beträchtliche Menge Salz enthalten und liegen im Allgemeinen in Form von Tabletten, Broten, Würfeln, Pulver oder in flüssigem Zustand vor.
Zu den zusammengesetzten homogenisierten Lebensmittelzubereitungen der Position 2104 Zolltarif gehören nur fein homogenisierte Mischungen mehrerer Grundstoffe wie Fleisch, Fisch, Gewürze oder Früchte, für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen von 250 g oder weniger aufgemacht. Diesen Grundstoffen können zu diätetischen Zwecken oder zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken geringe Mengen unterschiedlicher Stoffe wie Käse, Eigelb, Stärke, Dextrine, Salz oder Vitamine zugesetzt sein. Die Erzeugnisse bilden eine salbenartige Paste unterschiedlicher Konsistenz, die unmittelbar oder nach Aufwärmen verzehrbar ist. Sie sind meistens in luftdicht verschlossenen Gläsern oder Metalldosen aufgemacht, deren Inhalt im Allgemeinen einer vollständigen Mahlzeit entspricht.
Hierzu gehören jedoch nicht:
aa)zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen, die nicht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch aufgemacht sind oder die in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 250 g vorliegen oder auch Zubereitungen dieser Art, die nur aus einem einzigen Grundstoff bestehen (im Allgemeinen Kapitel 16 oder 20), auch wenn ihnen in geringer Menge Bestandteile zum Würzen, Haltbarmachen usw. zugesetzt sind; diese können aber unter Nr. 28 oder 32 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 98 – 100, 112, 113),
bb)Gemüsemischungen, getrocknet (Julienne), auch in Pulverform (Position 0712), die aber unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 48 – 50),
cc)Mehl, Grieß und Pulver von trockenen Hülsenfrüchten (Position 1106); dies fällt aber unter Nr. 16 der Anlage 2 (vgl. Tz. 70, 71),
dd)Extrakte und Säfte von Fleisch und Fischen (Kapitel 16), die aber unter Nr. 28 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 98 – 100),
ee)kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (im Allgemeinen Position 1806 oder 1901), die aber unter Nr. 30 oder 31 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 106, 107, 109, 110),
ff)Gemüsemischungen der Position 2004 oder 2005 (anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse), auch wenn sie manchmal zum Herstellen von Suppen verwendet werden, die aber unter Nr. 32 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 112, 113).
Speiseeis, auch kakaohaltig (Position 2105)
Hierzu gehören Speiseeis, meist auf der Grundlage von Milch oder Rahm zubereitet, und ähnliche gefrorene Erzeugnisse (z. B. Sorbet, Eis am Stiel), auch mit beliebigem Gehalt an Kakao, nicht jedoch Mischungen und Grundstoffe zum Herstellen von Speiseeis, die nach ihrem charakterbestimmenden Bestandteil eingereiht werden, z. B. Position 1806 (Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen), die aber unter Nr. 30 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 106, 107) oder Position 1901 (Mehl-, Grieß-, Stärke- oder Malzextrakterzeugnisse), die aber unter Nr. 31 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 109, 110). Als Speiseeis im Sinne der Position 2105 Zolltarif gelten Lebensmittelzubereitungen (auch für den Einzelverkauf aufgemacht), deren fester oder teigig-pastöser Zustand durch Gefrieren erzielt worden ist und die zum Verzehr in diesem Zustand bestimmt sind. Diese Erzeugnisse kennzeichnen sich dadurch, dass sie in einen flüssigen oder halbflüssigen Zustand übergehen, wenn sie einer Temperatur um 0 °C ausgesetzt werden. Zubereitungen, die zwar wie Speiseeis aussehen, jedoch nicht die vorbezeichnete Eigenschaft besitzen, gehören nicht hierzu (im Allgemeinen aber zu Positionen 1806, 1901, so dass sie nach Nr. 30 oder 31 der Anlage 2 begünstigt sein können (vgl. Tz. 106, 107, 109, 110). Die begünstigten Erzeugnisse haben verschiedene Bezeichnungen (Eis, Eiscreme, Cassata, Neapolitaner Schnitten usw.) und werden in unterschiedlicher Aufmachung geliefert; sie können außer Kakao oder Schokolade auch Zucker, pflanzliche Fette oder Milchfett, Magermilch, Früchte, Stabilisatoren, Aroma- und Farbstoffe usw. enthalten. Zum Herstellen von bestimmtem Speiseeis wird zur Erhöhung des Volumens Luft in die verwendeten Grundstoffe eingeschlagen (Aufschlag).
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Position 2106)
Hierzu gehören – soweit nicht in anderen Positionen des Zolltarifs erfasst – sowohl Zubereitungen, die entweder unmittelbar oder nach weiterer Behandlung (z. B. durch Garen, durch Auflösen oder Aufkochen in Wasser oder Milch usw.) zur menschlichen Ernährung verwendet werden als auch Zubereitungen, die ganz oder teilweise aus Lebensmitteln zusammengesetzt sind und beim Herstellen von Getränken oder Lebensmitteln verwendet werden, insbesondere solche, die aus Mischungen von chemischen Erzeugnissen (organische Säuren, Calciumsalzen usw.) mit Lebensmitteln (z. B. Mehl, Zucker, Milchpulver) bestehen und entweder zur Verwendung als Bestandteile oder zum Verbessern bestimmter Eigenschaften (Aussehen, Haltbarkeit usw.) von Lebensmittelzubereitungen bestimmt sind (nicht jedoch Enzymzubereitungen, die Lebensmittel enthalten, z. B. Fleischzartmacher, die aus einem eiweißspaltenden Enzym bestehen, dem Dextrose oder andere Lebensmittel zugesetzt sind (im Allgemeinen Position 3507)).
Hierzu gehören z. B.:
Pulver zum Herstellen von Pudding, Creme, Speiseeis, Zwischengerichten, Geleespeisen oder ähnlichen Zubereitungen, auch gezuckert,
Pulver, aromatisiert (sog. Coco), auch gesüßt, zum Herstellen von Getränken, auf der Grundlage von Natriumbicarbonat und Glycyrrhizin oder Süßholzauszug,
Zubereitungen auf der Grundlage von Butter oder anderen Fettstoffen aus der Milch, die insbesondere für Backwaren verwendet werden,
Massen auf der Grundlage von Zucker, die eine verhältnismäßig große Menge an zugesetztem Fett und manchmal Milch oder Nüsse enthalten und nicht unmittelbar zu Zuckerwaren verarbeitet werden können, sondern als Füllungen usw. für Schokolade, feine Backwaren usw. verwendet werden,
natürlicher Honig, mit Gelee Royale angereichert,
Eiweißhydrolysate, die hauptsächlich aus einer Mischung von Aminosäuren und Natriumchlorid bestehen und in Lebensmittelzubereitungen (z. B. zur Geschmacksabrundung) verwendet werden; Eiweißkonzentrate, die aus entfettetem Sojamehl durch Entzug bestimmter Bestandteile gewonnen und zum Anreichern von Lebensmittelzubereitungen mit Eiweiß verwendet werden; texturiertes Sojabohnenmehl und andere texturierte Eiweißstoffe, nicht jedoch:
aa)nichttexturiertes, entfettetes Sojabohnenmehl, auch wenn es für die menschliche Ernährung verwendet werden kann (Position 2304); dies fällt aber unter Nr. 37 der Anlage 2 (vgl. Tz. 125, 126),
bb)Proteinisolate (Position 3504),
nichtalkoholhaltige oder alkoholhaltige Zubereitungen (nicht jedoch auf der Grundlage von wohlriechenden Stoffen (Position 3302), die aber unter Nr. 46 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 145)), wie sie bei der Herstellung der verschiedenen nichtalkoholhaltigen Getränke verwendet werden
Diese Zubereitungen können aus Pflanzenauszügen durch Zusatz von Milchsäure, Weinsäure, Zitronensäure, Phosphorsäure, Konservierungsstoffen, Schaummitteln, Fruchtsäften usw. hergestellt werden. Die Zubereitungen enthalten (ganz oder zum Teil) Aromastoffe, die dem Getränk einen bestimmten Charakter geben. Das fragliche Getränk kann gewöhnlich dadurch zubereitet werden, dass die Zubereitung einfach mit Wasser, Wein oder Alkohol, auch mit Zusatz von z. B. Zucker oder Kohlendioxid, verdünnt wird. Nach ihrer Beschaffenheit sind diese Zubereitungen nicht für den Gebrauch als Getränk bestimmt und können auf diese Weise von den nicht begünstigten Getränken des Kapitels 22 Zolltarif unterschieden werden.
Tabletten für Ernährungszwecke, auf der Grundlage natürlicher oder künstlicher Riechstoffe (z. B. Vanillin),
Karamellen, Kaugummis und ähnliche Erzeugnisse, die an Stelle von Zucker synthetische Süßstoffe (z. B. Sorbit) enthalten,
Zubereitungen (z. B. Tabletten), die aus Saccharin und einem Lebensmittel, z. B. Lactose, bestehen und zum Süßen verwendet werden,
Hefeautolysate und andere Hefeextrakte, Erzeugnisse, die durch Abbau von Hefe gewonnen werden (nicht garfähig, mit hohem Eiweißgehalt, hauptsächlich in der Lebensmittelindustrie z. B. als Geschmacksverbesserer verwendet),
Zubereitungen zum Herstellen von Limonaden und anderen Getränken, die z. B. bestehen aus:
aa)aromatisierten oder gefärbten Sirupen, die Zuckerlösungen mit zugesetzten natürlichen oder künstlichen Stoffen sind, die ihnen insbesondere den Geschmack bestimmter Früchte oder Pflanzen (Himbeere, Johannisbeere, Zitrone, Minzen usw.) verleihen, auch mit Zusatz von Zitronensäure und Konservierungsmitteln,
bb)einem Sirup, dem zum Aromatisieren ein Grundstoff (siehe Buchst. g) zugesetzt wurde, der insbesondere entweder Kola-Auszug und Zitronensäure (gefärbt mit karamellisiertem Zucker) oder Zitronensäure und ätherische Öle von Früchten (z. B. Zitrone oder Orange) enthält,
cc)einem Sirup, mit Fruchtsäften aromatisiert, die durch Zusatz verschiedener Stoffe (Zitronensäure, ätherische Öle aus der Fruchtschale usw.) in einer solchen Menge modifiziert wurden, dass das Verhältnis der Inhaltsstoffe, wie es in einem natürlichen Saft besteht, offensichtlich gestört ist,
dd)konzentriertem Fruchtsaft mit Zusatz von Zitronensäure (in einer solchen Menge, dass der Gesamtsäuregehalt denjenigen des natürlichen Fruchtsaftes beträchtlich übersteigt), ätherischen Ölen aus Früchten, synthetischen Süßstoffen usw.
Diese Zubereitungen werden nach einfachem Verdünnen mit Wasser oder nach einer zusätzlichen Behandlung als Getränke verwendet. Bestimmte Zubereitungen dieser Art werden auch anderen Lebensmittelzubereitungen zugesetzt.
Mischungen eines Ginseng-Auszuges mit anderen Stoffen (z. B. Lactose oder Glucose), die zum Herstellen von „Ginseng-Tees” oder „Ginseng-Getränken” verwendet werden,
Erzeugnisse, die bestehen aus einer Mischung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, Samen oder Früchten verschiedener Arten oder aus Pflanzen oder Pflanzenteilen, Samen oder Früchten einer Art oder mehrerer Arten in Mischung mit anderen Stoffen (z. B. einem oder mehreren Pflanzenauszügen), die nicht unmittelbar verzehrt werden, sondern von der zum Herstellen von Aufgüssen oder Kräutertees verwendeten Art (z. B. mit abführenden, harntreibenden oder entblähenden Eigenschaften) sind, einschließlich Erzeugnisse, von denen behauptet wird, dass sie bei bestimmten Krankheiten Linderung bieten oder zur allgemeinen Gesundheit und zum Wohlbefinden beitragen, nicht jedoch Erzeugnisse, deren Aufguss eine therapeutische oder prophylaktische Dosis eines gegen eine bestimmte einzelne Krankheit spezifisch wirkenden Bestandteils ergibt (Position 3003 oder 3004),
Mischungen von Pflanzen, Pflanzenteilen, Samen oder Früchten (ganz, in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert), die nicht unmittelbar verzehrt werden, sondern von der Art sind, wie sie unmittelbar zum Aromatisieren von Getränken oder zum Gewinnen von Auszügen zum Herstellen von Getränken verwendet werden,
Zubereitungen, häufig als „Ergänzungslebensmittel“ bezeichnet, auf der Grundlage von Pflanzenauszügen, Fruchtkonzentraten, Honig, Fructose usw., denen Vitamine und manchmal sehr geringe Mengen Eisenverbindungen zugesetzt sind, z. B. Aloe vera-Tabletten oder Multivitamin-Brausetabletten (soweit es sich nicht um Arzneiwaren handelt)
Auf den Packungen dieser Zubereitungen ist häufig angegeben, dass sie allgemein der Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens dienen. Nicht begünstigt sind jedoch ähnliche Zubereitungen, die zum Verhüten oder Behandeln von Krankheiten oder Leiden bestimmt sind (Position 3003 oder 3004).
Käsefondue, eine Lebensmittelzubereitung bestehend aus Käse, vermischt mit Weißwein, Wasser, Stärke, Kirschbranntwein und einem Emulgiermittel,
Nicotin-Kaugummi, in Form von Tabletten, die Nicotin enthalten, und die den Geschmack von Tabakrauch simulieren (zum Gebrauch durch Personen, die das Rauchen aufgeben wollen),
Backmittel, z. B. aus Mono- und Diglyceriden, Milchpulver und Saccharose, als Zusatz bei der Herstellung von Backwaren,
Emulgiermittel und Stabilisierungsmittel für bestimmte Lebensmittelzubereitungen (z. B. Majonäse) aus einer Mischung chemischer Erzeugnisse mit Nährstoffen (Magermilchpulver, Eiweiß usw.) sowie entsprechende Kombinationen.
117Nach Nr. 33 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Frucht- und Gemüsesäfte, auch in Pulverform (Position 2009),
unmittelbar trinkbare Anregungsmittel (Tonika), auch wenn sie nur in kleinen Mengen (z. B. löffelweise) eingenommen werden (z. B. Vitamin-Tonikum aus Vitaminen, Malzextrakt, Traubenzucker, Honig und Wein) (Kapitel 22).
118Wasser, ausgenommen
Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird,
Heilwasser und
Wasserdampf
(aus Unterposition
2201 9000)
(Nr. 34 der
Anlage 2)
Begünstigt sind nur die gewöhnlichen Wässer aller Art aus Unterposition 2201 9000, insbesondere sog. Leitungswasser (nicht jedoch Meerwasser aus Position 2501). Diese Wässer können auch durch physikalische oder chemische Verfahren gereinigt worden sein (d. h. filtriertes, entkeimtes, geklärtes oder entkalktes natürliches Wasser, nicht jedoch destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Position 2851), wie z. B. Heizwasser, in Kraftwerken aus vollentsalztem Wasser erzeugt). Begünstigt ist auch entsprechendes Warm- oder Heizwasser (siehe jedoch Tz. 120 Nr. 8) und der Verkauf von heißem Wasser aus einem Heißgetränkeautomaten, wenn dieser entweder mit Leitungswasser befüllt oder selbst an die Wasserleitung angeschlossen ist.
119Als unselbständige Nebenleistung (vgl. auch Tz. 9) zu den begünstigten Umsätzen von Wasser ist die Vermietung von Wassermessgeräten (sog. Wasseruhren) und Standrohren anzusehen.
Die Zahlungen an ein Wasserversorgungsunternehmen für das Legen von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse (sog. Wasseranschlussbeiträge, Baukostenzuschüsse oder Hausanschlusskosten) sind Entgelt für die umsatzsteuerpflichtige Leistung „Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz” und damit keine unselbständige Nebenleistung, sondern selbständige Hauptleistung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Ebenso keine Nebenleistung zur Wasserlieferung liegt vor, wenn ein Versorgungsunternehmen seine bereits vorhandenen Leitungen auf Veranlassung eines Dritten (z. B. im Rahmen städtebaulicher Planung) verlegt.
120Nach Nr. 34 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Natürliches und künstliches Mineralwasser (aus Unterposition 2201 10)
Im Sinne des Zolltarifs handelt es sich hierbei um Wasser, das Mineralsalze und Gase enthält, wobei die Zusammensetzung sehr unterschiedlich ist. Es gibt z. B. alkalische, sulfathaltige, halogenhaltige, schwefelhaltige, arsenhaltige oder eisenhaltige Wässer. Natürliches Mineralwasser kann auch natürliches oder künstliches Kohlendioxid enthalten. Da diese Beschreibung zur Abgrenzung des nicht begünstigten Mineralwassers vom begünstigten gewöhnlichen Wasser oft nicht ausreicht, wird natürliches Mineralwasser nach § 2 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom (BGBl I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl I S. 352), bestimmt. Hiernach hat natürliches Mineralwasser seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen.
Es ist von ursprünglicher Reinheit und gekennzeichnet durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und ggf. durch bestimmte, insbesondere ernährungsphysiologische Wirkungen. Seine Zusammensetzung und seine übrigen wesentlichen Merkmale bleiben im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant und werden durch Schwankungen in der Schüttung nicht verändert. Der Gehalt an bestimmten Stoffen darf vorgegebene Grenzwerte nicht übersteigen. Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich anerkannt ist. Amtlich anerkannte Mineralwässer werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 3 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung).
Künstliche Mineralwasser sind solche, die aus Trinkwasser durch Zusatz fester oder gasförmiger Stoffe, wie sie sich in natürlichen Mineralwässern befinden, hergestellt werden, um ihnen etwa die Eigenschaften zu verleihen, die den natürlichen Mineralwässern entsprechen.
Trinkwasser einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird
Quellwasser ist Wasser, das seinen Ursprung in einem unterirdischen Wasservorkommen hat, aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen worden ist und das bei seiner Herstellung keinen oder lediglich den in § 6 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung aufgeführten Verfahren unterworfen worden ist (§ 10 Abs. 1 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung).
Tafelwasser wird aus Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser unter Beifügung bestimmter Zusatzstoffe hergestellt. Es entspricht im Wesentlichen dem künstlichen Mineralwasser aus Unterposition 2201 10.
Ebenso nicht begünstigt ist kohlensäurehaltiges Wasser, das aus Trinkwasser besteht, dem unter einigen Atmosphären Druck Kohlendioxid zugesetzt worden ist. Es wird häufig unzutreffend als Selterwasser bezeichnet, obwohl echtes Selterwasser ein natürliches Mineralwasser ist.
Bei dem sonstigen Trinkwasser handelt es sich um Wasser, das nicht die Begriffsbestimmungen für natürliches Mineralwasser, Tafelwasser oder Quellwasser erfüllt (§ 18 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung).
Heilwasser
Hierunter fallen Heilwässer aus Position 2201, die nicht bereits als natürliches Mineralwasser oder als abgefülltes Quellwasser von der Begünstigung ausgenommen sind.
Wasserdampf (aus Unterposition 2201 9000)
Dazu gehört Wasserdampf jeglicher Herkunft (aus Unterposition 2201 9000), auch Wasserdampf aus destilliertem Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit, insbesondere Wasserdampf aus vollentsalztem Wasser, der von Kraftwerken als Wärmeträger geliefert wird.
Eis und Schnee (aus Unterposition 2201 9000)
Hierunter sind sowohl künstlich gefrorenes Wasser als auch natürliches Eis und natürlicher Schnee zu verstehen.
Kohlensäureschnee oder Trockeneis (Kohlendioxid in fester Form) (Position 2811),
Wässer mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen (Position 2202),
Wärme, bei der dem Abnehmer die Verfügungsmacht über den Wärmeträger (z. B. Warmwasser) nicht verschafft wird (z. B. Wärmelieferungen durch Fernheizwerke an private Haushalte)
In diesem Fall ist nicht das Heißwasser Liefergegenstand, sondern die Wärme, die ebenso wie andere Energiearten (z. B. Elektrizität oder Gas) dem allgemeinen Steuersatz unterliegt.
121Milchmischgetränke
mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens
fünfundsiebzig vom Hundert des Fertigerzeugnisses (aus Position
2202)
(Nr. 35 der
Anlage 2)
Begünstigt sind nur nichtalkoholhaltige Milchmischgetränke aus Position 2202, die mengenmäßig zu mindestens 75 % aus Milch oder Milcherzeugnissen bestehen, z. B. Milchgetränke mit Zusatz von Kakao (Kakaomilch) oder Fruchtsäften (Fruchttrunk), mit oder ohne Zusatz von Kohlensäure.
Der Anteil von 75 % an Milch oder Milcherzeugnissen bezieht sich auf Massenanteile. Somit werden sowohl Erzeugnisse erfasst, die einen Massenanteil, als auch solche, die einen Volumenanteil von mindestens 75 % an Milch oder Milcherzeugnisses aufweisen.
Als Milch oder Milcherzeugnisse gelten Vollmilch, Magermilch, Buttermilch und Molke, nicht jedoch Trinkjoghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm) mit Zusatz von Kakao, Früchten oder Aromastoffen (Position 0403), die aber unter Nr. 4 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 30). Die Position 2202 umfasst ausschließlich Getränke, d. h. unmittelbar trinkbare Zubereitungen, auch gezuckert, mit Zusatz von Aromen (z. B. Vanille- oder Fruchtessenzen) oder fein zerkleinerten Früchten (z. B. Erdbeeren, Himbeeren, Mandeln).
122Nach Nr. 35 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:
Milchmischgetränke mit Zusatz von Alkohol (Position 2206), auch wenn der zugesetzte Alkohol lediglich eine Geschmackszugabe darstellt und mengenmäßig nicht ins Gewicht fällt,
Getränke, die aus Soja hergestellt sind und als Milchersatz dienen,
andere nichtalkoholhaltige Getränke der Position 2202 (z. B. Limonaden).
123Speiseessig (Position
2209)
(Nr. 36 der
Anlage 2)
Begünstigt ist nur Speiseessig der Position 2209.
Hierzu gehören:
Gärungsessig (d. h. durch Essigsäuregärung aus alkoholhaltigen Flüssigkeiten gewonnenes Erzeugnis), z. B. Weinessig, Malzessig, Obstessig, Bieressig, Essig aus Apfelwein, Birnenwein oder anderen vergorenen Fruchtmosten, Branntweinessig oder Essig, hergestellt aus Getreide, Melasse, hydrolysierten Kartoffeln, Molke usw.
Essigersatz, und zwar
Essigersatz oder künstlicher Essig (häufig mit Karamell oder anderen organischen Farbstoffen gefärbt), der durch Verdünnen von Essigsäure mit Wasser gewonnen wird, mit einem Gehalt an Essigsäure von 10 Gewichtshundertteilen oder weniger,
Lösungen von Essigsäure in Wasser mit einem Gehalt an Essigsäure von normalerweise 10 bis 15 Gewichtshundertteilen, die im Hinblick auf ihre Verwendung als Essigersatz für Speisen aromatisiert und/oder gefärbt sind
Andere Lösungen von Essigsäure in Wasser mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 Gewichtshundertteilen gehören zu Position 2915 und können unter Nr. 42 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 137).
Gärungsessig und Essigersatz werden zum Würzen oder Haltbarmachen von Lebensmitteln verwendet und können (z. B. mit Estragon) aromatisiert oder mit Gewürzen versetzt sein.
124Nach Nr. 36 der Anlage 2 ist Toilettenessig aus Position 3307 nicht begünstigt.
125Rückstände und
Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
(Kapitel 23)
(Nr. 37 der
Anlage 2)
Begünstigt sind alle Erzeugnisse des Kapitels 23 Zolltarif. Hierzu gehören verschiedene Rückstände und Abfälle, die bei der Verarbeitung von pflanzlichen Stoffen durch die Lebensmittelindustrie anfallen, sowie bestimmte Rückstände tierischen Ursprungs. Die meisten dieser Erzeugnisse werden hauptsächlich, entweder allein oder vermischt mit anderen Stoffen, als Futter verwendet; einige dienen auch der menschlichen Ernährung oder technischen Zwecken (Weintrub, Weinstein, Ölkuchen usw.).
126Im Einzelnen sind nach Nr. 37 der Anlage 2 begünstigt: