UStR 160. (Zu § 12 UStG)

Zu § 12 UStG

160. Steuersätze

(1)  1Nach § 12 UStG bestehen für die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zwei Steuersätze:


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allgemeiner
Steuersatz
ermäßigter
Steuersatz
vom bis
10 %
   5 %
vom bis
11 %
5,5 %
vom bis
12 %
   6 %
vom bis
13 %
6,5 %
vom bis
14 %
   7 %
vom bis
15 %
   7 %
vom bis
16 %
   7 %
ab
19 %
   7 %

2Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die in der Anlage 2 des UStG aufgeführten Gegenstände vgl. das BStBl I S. 638. 3Zu den für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Durchschnittssätzen vgl. § 24 Abs. 1 UStG.

(2)  1Anzuwenden ist jeweils der Steuersatz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Umsatz ausgeführt wird. 2Zu beachten ist der Zeitpunkt des Umsatzes besonders bei

  1. der Änderung (Anhebung oder Herabsetzung) der Steuersätze,

  2. der Einführung oder Aufhebung von Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen) sowie

  3. der Einführung oder Aufhebung von steuerpflichtigen Tatbeständen.

(3)  1Bei einer Änderung der Steuersätze sind die neuen Steuersätze auf Umsätze anzuwenden, die von dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift an bewirkt werden. 2Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts kommt es für die Frage, welchem Steuersatz eine Leistung oder Teilleistung unterliegt, ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung. 3Auch in den Fällen der Istversteuerung (§ 20 UStG) und der Istversteuerung von Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG) ist entscheidend, wann der Umsatz bewirkt wird. 4Das gilt unabhängig davon, wann die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG entsteht.

(4)  1Für Leistungen, die in wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen (Teilleistungen, vgl. Abschnitt 180) geschuldet werden, können bei einer Steuersatzänderung unterschiedliche Steuersätze in Betracht kommen. 2Vor dem Inkrafttreten der Steuersatzänderung bewirkte Teilleistungen sind nach dem bisherigen Steuersatz zu versteuern. 3Auf die danach bewirkten Teilleistungen ist der neue Steuersatz anzuwenden. 4Entsprechendes gilt bei der Einführung und Aufhebung von Steuervergünstigungen und steuerpflichtigen Tatbeständen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAC-53796