UStR 42j. (Zu § 3c UStG)

Zu § 3c UStG

42j. Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer

(1)  1§ 3c UStG regelt den Lieferungsort für die Fälle, in denen der Lieferer Gegenstände – ausgenommen neue Fahrzeuge im Sinne von § 1b Abs. 2 und 3 UStG – in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat. 2Abweichend von § 3 Abs. 6 bis 8 UStG ist die Lieferung danach in dem EU-Mitgliedstaat als ausgeführt zu behandeln, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet, wenn der Lieferer die maßgebende Lieferschwelle überschreitet oder auf deren Anwendung verzichtet. 3Maßgeblich ist, dass der liefernde Unternehmer die Beförderung oder Versendung veranlasst haben muss.

(2)  1Zu dem in § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Abnehmerkreis gehören insbesondere Privatpersonen. 2Die in § 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG bezeichneten Abnehmer sind im Inland mit dem Erwerberkreis identisch, der nach § 1a Abs. 3 UStG die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht erfüllt und nicht für die Erwerbsbesteuerung optiert hat (vgl. Abschnitt 15a Abs. 2). 3Bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist der Abnehmerkreis – unter Berücksichtigung der von dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat festgesetzten Erwerbsschwelle – entsprechend abzugrenzen. 4Die Erwerbsschwellen in den anderen EU-Mitgliedstaaten betragen ( Stand ):


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– Belgien:
11 200
€,
–  Bulgarien:
20 000
BGN,
– Dänemark:
80 000
DKK,
– Estland:
160 000
EEK,
– Finnland:
10 000
€,
– Frankreich:
10 000
€,
– Griechenland:
10 000
€,
– Irland:
41 000
€,
– Italien:
8 263
€,
– Lettland:
7 000
LVL,
– Litauen:
35 000
LTL,
– Luxemburg:
10 000
€,
– Malta:
10 000
€,
– Niederlande:
10 000
€,
– Österreich:
11 000
€,
– Polen:
10 000
€,
– Portugal:
8 978
€,
–  Rumänien:
10 000
€,
– Schweden:
90 000
SEK,
– Slowakei:
10  000
€,
– Slowenien:
10 000
€,
– Spanien:
10 000
€,
– Tschechien:
10 000
€,
– Ungarn:
10 000
€,
– Vereinigtes Königreich:
61  000
GBP,
– Zypern:
6 000
CYP.

(3)  1Für die Ermittlung der jeweiligen Lieferschwelle ist von dem Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen im Sinne von § 3c UStG in einen EU-Mitgliedstaat zuzurechnen ist, auszugehen. 2Die maßgebenden Lieferschwellen in den anderen EU-Mitgliedstaaten betragen ( Stand ):


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– Belgien:
35 000
€,
–  Bulgarien:
70 000
BGN,
– Dänemark:
280 000
DKK,
– Estland:
550 000
EEK,
– Finnland:
35 000
€,
– Frankreich:
100 000
€,
– Griechenland:
35 000
€,
– Irland:
35 000
€,
– Italien:
27 889
€,
– Lettland:
24 000
LVL,
– Litauen:
125 000
LTL,
– Luxemburg:
100 000
€,
– Malta:
35 000
€,
– Niederlande:
100 000
€,
– Österreich:
100 000
€,
– Polen:
35 000
€,
– Portugal:
31 424
€,
–  Rumänien:
35 000
€,
– Schweden:
320 000
SEK,
– Slowakei:
35 000
€,
– Slowenien:
35 000
€,
– Spanien:
35 000
€,
– Tschechien
35 000
€,
– Ungarn:
35 000
€,
– Vereinigtes Königreich:
70 000
GBP,
– Zypern:
20 000
CYP.

3Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bleibt bei der Ermittlung der Lieferschwelle unberücksichtigt. 4Befördert oder versendet der Lieferer verbrauchsteuerpflichtige Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat an Privatpersonen, verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von einer Lieferschwelle stets in den Bestimmungsmitgliedstaat. 5Die Verlagerung des Lieferungsorts nach § 3c Abs. 1 UStG tritt ein, sobald die Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr überschritten wird. 6Dies gilt bereits für den Umsatz, der zur Überschreitung der Lieferschwelle führt.

Beispiel:

1Der deutsche Versandhändler hat im Kalenderjahr 01 Elektrogeräte an Privatabnehmer in den Niederlanden ohne USt-IdNr. für 95 000 € (Gesamtbetrag der Entgelte) geliefert. 2In der Zeit vom bis zum beträgt der Gesamtbetrag der Entgelte für Versandhandelsumsätze in den Niederlanden 99 000 €. 3Am erbringt er einen weiteren Umsatz an eine niederländische Privatperson von 5 000 €.

4Bereits für den am ausgeführten Umsatz verlagert sich der Lieferort in die Niederlande.

Fundstelle(n):
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JAAAC-53796