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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 250/15 EFG 2017 S. 1477 Nr. 17

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

Ermäßigter Steuersatz für Lieferung von Schlacht- und Schlachtnebenerzeugnissen

Leitsatz

  1. Für die Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 kommt es allein auf die zolltariflichen Vorschriften und Begriffe an.

  2. Die Lieferung von Herz, Lefzen, Maul- und Schlundfleisch als sog. genießbares K3-Fleisch unterfällt dem ermäßigten Steuersatz.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1477 Nr. 17
KÖSDI 2017 S. 20477 Nr. 10
YAAAG-55989

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 18.05.2017 - 5 K 250/15

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