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Grundlagen - Stand: 15.11.2023

Gewinnausschüttung

Reinald Gehrmann

I. Definition der Gewinnausschüttung

Unter einer Gewinnausschüttung versteht man die Verteilung der erwirtschafteten Gewinne durch Kapitalgesellschaften an ihre Anteilseigner.

Anders als bei Personengesellschaften, die nicht selbst der Einkommensteuer unterliegen und bei denen die erwirtschafteten Gewinne unabhängig von ihrer Auskehrung den Gesellschaftern als von ihnen zu versteuernde Einkünfte zugerechnet werden, haben die Anteilseigner von Kapitalgesellschaften nur die tatsächlich an sie ausgeschütteten Gewinne zu versteuern.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2002 galt für ihre Besteuerung auf der Ebene der Anteilseigner das Halbeinkünfteverfahren, das eine Definitivbesteuerung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft und der der Anteilseigners vorsieht.

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist u.a. für nach dem zufließende Dividenden aus im Privatvermögen gehaltenen Anteilen eine Abgeltungsteuer in Höhe von 25 v.H. eingeführt und im Übrigen das Halbeinkünfteverfahren durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt worden.

Durch das Gesetz zur Umsetzung des hat der Gesetzgeber eine Steuerpflicht für an Körperschaften ausgeschüttete „Streubesitzdividenden” eingeführt.

II. Arten der Gewinnausschüttung

Unter einer offenen Gewinnausschüttung versteht man eine den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechende Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr. Eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende – sog. inkongruente – Gewinnausschüttung erkennt die Finanzverwaltung bei Vorliegen einer zivilrechtlich wirksamen Gewinnverteilungsabrede grundsätzlich an. Der BFH hat hierzu entschieden, dass im Einzelfall ein entsprechender, lediglich punktueller satzungsdurchbrechender Beschluss nicht zwingend nichtig sein muss. Unwirksam sind aber in jedem Fall entsprechende - auch einstimmig gefasste - Beschlüsse, die einen vom Regelungsinhalt der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand mit Dauerwirkung begründen sollen. Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung soll generell entweder die Vereinbarung eines abweichenden Gewinnverteilungsschlüssels in der Satzung oder eine wirksame Öffnungsklausel sein, auf deren Grundlage die Gesellschafter einstimmig oder mit Zustimmung des beeinträchtigten Gesellschafters alljährlich über eine abweichende Gewinnverteilung beschließen können. Dies gilt nach Auffassung des BFH selbst für den Fall, dass die auf einen Mehrheitsgesellschafter entfallenden Gewinnanteile thesauriert werden (= zeitlich disquotale Gewinnverteilung) und sie später aufgrund eines neuerlichen wirksamen Beschlusses aus der gesellschafterbezogenen Gewinnrücklage ausgeschüttet werden (spätere inkongruente Ausschüttung). Nach Auffassung des FG Köln reicht es abweichend von der Auffassung des BMF aus, wenn die Gesellschafter - auch ohne entsprechende satzungsmäßige Grundlage - einstimmig beschließen, die Gewinnverteilung abweichend von dem in der Satzung festgelegten Gewinnverteilungsschlüssel zu regeln.

Die Gewinnausschüttungen sind grundsätzlich vom Anteilseigner zu versteuern. Hat dieser an seinem Anteil einen Nießbrauch bestellt, sind die Ausschüttungen nur dann dem Nießbraucher zuzurechnen, wenn ihm nicht nur ein Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil eingeräumt wird, sondern ihm auch Mitverwaltungsrechte - insbesondere Stimmrechte - zustehen.

Der ausschüttungsfähige Gewinn einer Kapitalgesellschaft bestimmt sich vorrangig nach ihrer Handelsbilanz.

Eine Sonderform der offenen Ausschüttung stellt die Vorabausschüttung dar, die nicht den Gewinnvortrag oder den Bilanzgewinn eines früheren Geschäftsjahrs betrifft. Bei einer GmbH sind Vorabausschüttungen handelsrechtlich bereits vor Ablauf des Wirtschaftsjahrs zulässig. Im Gegensatz dazu darf eine AG erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn leisten.

Verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen – wie offene – den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern und sind ihrem Einkommen außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen.

Nicht zu einer Dividendenbesteuerung führen die Rückzahlungen von Einlagen der Gesellschafter, die sog. Einlagenrückgewähr.

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