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Zum unterjährigen Erwerb von Schachtelbeteiligungen nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG
Anmerkungen zum Urteil des Hessischen
Mit Urteil v. - 6 K 1163/17 ( NWB NAAAH-81058) hat das Hessische FG entschieden, dass der unterjährige Erwerb einer Beteiligung auch dann als i. S. des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG zu Beginn des Jahres erfolgt gilt, wenn der Erwerb durch mehrere separate Erwerbsvorgänge erfolgt. Seine Auffassung stützt das Finanzgericht dabei insbesondere auf den Wortsinn des Begriffs „Erwerb einer Beteiligung“ sowie die Gesetzesbegründung.
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I. Hintergrund
[i]Kusch, Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b KStG), Grundlagen, NWB KAAAE-61145 Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Gewinnen und den darauf beruhenden Gewinnausschüttungen von Körperschaften, bestimmt § 8b Abs. 1 KStG, dass Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG (also insbesondere Bezüge aus Dividenden und verdeckten Gewinnausschüttungen) nicht zum Ansatz kommen und somit als vollständig steuerfrei zu behandeln sind. § 8b Abs. 5 KStG bestimmt wiederum, dass 5 % des nach Absatz 1 steuerfreien Betrags als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. In Summe sind die Bezüge i. S. des § 8b Abs. 1 KStG somit lediglich zu 95 % steuerfrei.
[i]Einschränkung der Steuerbegünstigung bei sog. StreubesitzdividendenEine weitere Einschränkung der steuerfreien Behandlung von Gewinnausschüttungen ergibt sich aus § 8b Abs. 4 KStG. Gewinnausschüttungen sind abweichend von Absatz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die zugrunde liegende Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % betragen hat (sog. Streubesitzdividende). Bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe sind Beteiligungen über Mitunternehmerschaften den Mitunternehmern anteilig zuzurechnen (§ 8b Abs. 4 Satz 4 KStG).
[i]Unterjähriger Erwerb§ 8b Abs. 4 Satz 6 KStG regelt eine Ausnahme zum Stichtagsprinzip und bestimmt, dass der unterjährige „Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt“ gilt, wodurch in diesen Fällen Absatz 4 insgesamt nicht anwendbar ist. Ob diese Erleichterung nur für den einheitlichen Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt oder auch für mehrere Hinzuerwerbe, die lediglich in Summe die Grenze von 10 % erreichen oder überschreiten, ist im Schrifttum umstritten.